Vorlage - 2022/295
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Anlage/n:
1. Übersichtskarte der Verteilung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis Lüneburg und
benachbarten Landkreisen
2. Prinzipskizzen zur Erläuterung der Beurteilung einer möglichen Umfassungswirkung
3. Übersichtskarte der Potentialflächenkomplexe vor Einzelfallprüfung
4. Übersichtskarte Flächenkulisse 1 (Variante 1)
5. Übersichtskarte Flächenkulisse 2 (Variante 2)
6. Übersichtskarte Flächenkulisse 3 (Variante 3, Beschlussvorschlag)
7. Flächenkulisse 3 (Variante 3) im Verhältnis zu Wäldern
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1_Übersichtskarte_Verteilung von Landschaftschutzgebieten im LK (549 KB) | ||||
2 | Anlage 2_Prinzipskizzen_Beurteilung von Umfassungswirkungen (124 KB) | ||||
3 | Anlage 3_Übersichtskarte_Potentialflächenkomplexe vor Einzelfallprüfung (3213 KB) | ||||
4 | Anlage 4_Übersichtskarte_Flächenkulisse I (3292 KB) | ||||
5 | Anlage 5_Übersichtskarte_Flächenkulisse II (3292 KB) | ||||
6 | Anlage 6_Übersichtskarte_Flächenkulisse III (3295 KB) | ||||
7 | Anlage 7_Flächenkulisse III im Verhältnis zu Wäldern (3390 KB) |
Beschlussvorschlag:
Die Flächenkulisse 3 (siehe Anlage 6) zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung auf Basis des „Wald-Szenarios“ mit einem modifizierten, vergrößerten Mindestabstand zu Siedlungsbereichen des Innenbereichs von 900 m sowie einer weitergehenden Optimierung besonders großflächiger Potentialflächen(-cluster) zum Schutz von Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild, mit einem Gesamtflächenanteil von 4,6 % der Landkreisfläche, wird beschlossen.
Sachlage:
I. Aktuelle Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen auf die Windenergieplanung
Am 28. Juli 2022 wurde das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ im Bundesgesetzblatt (BGBI. I 2022 S. 1353) verkündet und tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft (Artikel 5 des Gesetzes), also am 1. Februar 2023.
Durch das Gesetz wird die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land vorzusehen. Ziel ist, den Mangel an verfügbarer Fläche für den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu beheben. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sieht eine Verteilung sogenannter "Flächenbeitragswerte" auf die Länder vor. Demnach sollen bis Ende des Jahres 2027 1,4 Prozent und bis Ende 2032 2 Prozent der Bundesfläche für Windenergieanlagen (WEA) ausgewiesen sein. Diese Werte leiten sich aus den Ausbauzielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes her und bilden die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab. Bei der Aufteilung des Gesamtziels auf die Bundesländer wurden die je nach Bundesland unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausbau der Windenergie an Land berücksichtigt. Die Länder können die Flächen entweder selbst ausweisen oder als Teilflächenziele auf nachfolgende Planungsebenen „herunterbrechen“. Im Wege eines Staatsvertrages können Länder ihre Flächenziele bis zu einem gewissen Umfang untereinander übertragen. Für Niedersachsen ist bis Ende 2027 ein Flächenbeitragswert von 1,7 % und bis Ende 2032 von 2,2 % der Landesfläche festgeschrieben (Anl. 1 zu § 3 (1) WindBG).
Ergänzt wird das Gesetz unter anderem durch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB), das die Flächenziele des WindBG in die Systematik des Planungsrechts integriert. Insbesondere soll die Planung von Windenergieanlagen auf eine Positivplanung umgestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung von Windenergieanlagen ist dann grundsätzlich eine vorhergehende Planung, entweder im Regional- oder im Flächennutzungsplan. In diesen Planungen werden alle öffentlichen und privaten Belange, die für oder gegen die Anlagen sprechen, berücksichtigt. Die Verfahren sollen durch die Verknüpfung mit den Flächenzielen deutlich vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang wird die Fortgeltung der Ausschlusswirkung in bestandskräftigen Plänen befristet. Deren maximale Fortgeltung ist auf Ende 2027 terminiert (§ 245e Abs. 1 BauGB).
Schließlich ist die am 28. Juli 2022 bereits in Kraft getretene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) hervorzuheben. Danach
- sind bei der Flächensuche Landschaftsschutzgebiete (LSG) grundsätzlich nicht mehr auszuschließen, solange noch kein Plan rechtswirksam ist, der das vorgegebene, finale Flächenziel für Windenergieanlagen für 2032 erreicht, selbst wenn in der konkreten Verordnung ein Bauverbot festgelegt ist (§ 26 Abs. 3);
- sind bundesweit einheitliche Abstandsregelungen für 15 schlaggefährdete Brutvogelarten festgelegt worden (Anlage zu § 45 b) zur Vereinheitlichung des Umgangs mit dem Tötungsrisiko für diese Arten.
Werden die Flächenziele durch eine entsprechende Planung (hier RROP) erreicht, so entfällt ab dem Jahr 2027 die bisherige Privilegierung der Windenergie im Außenbereich (§ 249 Abs. 1 BauGB - Entwurf).
Würden die Flächenziele hingegen verfehlt, so hätte dies folgende Konsequenzen:
- Die Privilegierung von WEA im Außenbereich gilt fort (§ 249 Abs. 7 Satz 1)
- Bindungswirkungen von Zielen der Raumordnung und Inhalte von Flächennutzungsplänen sind bei der Genehmigung von WEA unbeachtlich (§ 249 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)
II. Flächendeckende Potentialflächenermittlung
Die dargestellte Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen ist für die Neuaufstellung des RROP Teilabschnitt Windenergie in Anwendung zu bringen. Basierend auf dem Beschluss des Ausschusses für Raumordnung am 28.06.2022 (Beschlussvorlage 2022/227), das dort vorgestellte „Wald-Szenario“ weiter zu verfolgen, ergibt sich die nachfolgend dargestellte, vereinfachte Kriterienübersicht.
Für die Ausschlusskriterien, die der Potentialflächenermittlung für den LK Lüneburg zu Grunde liegen und flächendeckend zur Anwendung gebracht wurden, ist aufgrund dieser rechtlichen Änderungen des „Sommerpakets“ eine strikte systematische Trennung bei der Flächenermittlung in „harte“, nicht in Betracht zu ziehende, und „weiche“, der Abwägung des Plangebers unterliegende Ausschlusskriterien, nicht mehr erforderlich. Zur Verdeutlichung des bestehenden Abwägungsspielraums ist die in der Beschlussvorlage 2022/227 gegebene differenzierte Darstellung gleichwohl weiterhin relevant.
Für die Potentialflächenermittlung verwendete Ausschlusskriterien (Stand: 08.08.2022, „Rotor Out“)
Referenzanlage = 200 m | * = evtl. Schutzabstand in Einzelfallbetrachtung |
Kriterium | Ausprägung | |
Siedlung, Gewerbe, Erholung | ||
B-Pläne mit überwiegender Wohnnutzung | Fläche + 800 m Puffer | |
Einzelwohnhäuser, Splittersiedlungen im Außenbereich | Fläche + 600 m Puffer | |
Siedlungsentwicklungsflächen der Kommunen mit überwiegender Wohnnutzung | Fläche + 800 m Puffer | |
Gewerbe, Industrieflächen | Fläche + 200 m Puffer | |
Campingplätze, Ferienhaussiedlungen | Fläche + 700 m Puffer |
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Natur und Landschaft | ||
Naturschutzgebiet (NSG) | Fläche * + 60 m Rotorlänge | |
Landschaftsschutzgebiet (LSG) | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Biosphärenreservat (BR) Zone A | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
BR Zone B | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
BR Zone C | Fläche * + 60 m Rotorlänge | |
Naturdenkmale > 1 ha | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) | Fläche (NSG/LSG/BR) * + 60 m Rotorlänge | |
EU-Vogelschutzgebiete | Fläche (NSG/LSG/BR) * + 60 m Rotorlänge | |
Vorranggebiete Wald LROP (vorläufig!) | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Vorranggebiete Biotopverbund (LROP) | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Verkehr / Infrastruktur | ||
Bundesautobahn | Fläche + 40 m + 60 m Rotorlänge | |
Bundes-, Landes-, Kreisstraßen | Fläche + 20 m + 60 m Rotorlänge | |
Bahnlinien | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Flugplatz | Fläche + Platzrunde + 60 m Rotorlänge | |
Hochspannungsleitungen | Fläche + Schutzzone um Trasse + 60 m Rotorlänge | |
Wasserschutzgebiete Zone I | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Raumordnung / Sonstiges | ||
Gewässer 1. Ordnung | Fläche + 50 m + 60 m Rotorlänge | |
Stillgewässer > 1 ha | Fläche + 50 m + 60 m Rotorlänge | |
Überschwemmungsgebiete | Fläche | |
Deiche | Fläche + 50 m + 60 m Rotorlänge | |
Wasserschutzgebiete Zone II (nicht vorhanden) | Fläche | |
Rohstoffsicherungsgebiete LROP | Fläche | |
Rohstoffsicherungsgebiete RROP mit Abbau | Fläche | |
Militärische Anlagen | Fläche + 60 m Rotorlänge | |
Hinweis: Erdgas-, bzw. Erdölleitungen werden erst im Rahmen der Einzelfallprüfung berücksichtigt
II. Einzelfallprüfung der Potentialflächen(-cluster)
Die gemäß den oben dargestellten Ausschlusskriterien ermittelten Potentialflächen weisen eine Gesamtfläche von 16.665 ha auf. Zur Ausarbeitung der Vorschläge für Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung wurden diese Flächen einer Einzelfallprüfung unterzogen, die aus folgenden Schritten bestand:
Schritt 1: Berücksichtigung der Gebietsvorschläge des RROP-Entwurfes sowie von Teilflächen von Landschaftsschutzgebieten
Die Flächenkulissen für die maßgeblichen Freiraumfunktionen wurden für den RROP Entwurf abgewogen. Soweit diese Gebietsvorschläge einer Windenergienutzung entgegenstehen, wird die jeweils betroffene Potentialfläche für eine Windenergienutzung als ungeeignet bewertet und ausgeschlossen. Als Kriterien berücksichtigt werden folgende Gebietsvorschläge (ggf. plus 60 m Abstand aufgrund der „Rotor Out“ Konzeption):
Kriterium | Ausprägung |
Vorranggebiet Natur und Landschaft | Fläche + 60 m Rotorlänge |
Vorranggebiet Natura 2000 (flächenhaft, linienhaft) | Fläche + 60 m Rotorlänge |
Vorranggebiet Biotopverbund | Fläche + 60 m Rotorlänge |
Vorranggebiet Wald | Fläche |
Vorranggebiet Torferhaltung | Fläche + 60 m Rotorlänge |
Vorranggebiet Rohstoffgewinnung | Fläche |
Vorranggebiet landschaftsbezogene Erholung | Fläche + 60 m Rotorlänge |
Vorranggebiet Hochwasserschutz | Fläche |
LSG-Teilflächen als mögliche Potentialflächen für die Ansiedlung von Windenenergieanlagen:
LSG-Teilflächen könnten aufgrund der Neuregelung des BNatSchG für eine Ansiedlung von WEA in Frage kommen, soweit dort kein Ausschluss durch andere Belange, wie z.B. die gleichzeitige Festlegung als Natura 2000-Gebiet oder die Lage innerhalb eines Abstandpuffers einer benachbarten Ortslage, vorliegt.
Gemäß dem Beschluss 2022/227 zu den anzusetzenden Ausschlusskriterien wurden die LSG-Flächen im Rahmen des Planungskonzeptes bislang pauschal ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Neuregelung des BNatSchG ist daher eine Überprüfung erfolgt, ob LSG-Flächen im Einzelfall zu öffnen wären, sodass dort eine Installation von WEA erfolgen könnte.
Werden die LSG-Flächen in ihrer Gesamtheit betrachtet, so zeigt sich, dass deren Anteil an der Gesamtfläche des Landkreises eher gering ist. Sehr großflächige Landschaftsschutzgebiete, wie sie in den Nachbarlandkreisen bestehen, fehlen. Zudem ist die Struktur der LSG-Flächen –anders als in den Nachbarlandkreisen Harburg, Lüchow-Dannenberg und Uelzen - vergleichsweise kleinflächig (vgl. Anlage 1). Auch sind weitere Schutzgebiete – wie Natura 2000-Gebiete –Teil der Flächenkulisse.
Bei gesamträumlicher Betrachtung zeigt sich für den LK Lüneburg andererseits, dass mit dem aktuellen Planungskonzept sehr große Waldflächen beplanbar werden, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Windenergie mittels des beschlossenen Planungskonzeptes ausreichend Raum gegeben werden kann (siehe hierzu unter III.)
Eine ausnahmsweise Einbeziehung von LSG-Flächen als Potentialfläche könnte im LK Lüneburg dann gerechtfertigt sein, wenn in einem Teilraum des LK insgesamt nur sehr wenige Potentialflächen ermittelt werden können, aber durch Öffnung von LSG dort vergleichsweise konfliktarme Flächen generiert werden könnten. Nach Überprüfung der Potentialflächenkulisse (vgl. Übersichtskarten Anlagen 4-6) tritt dieser Fall nicht ein. In dem großen nordöstlichen Teil des Landkreises wird eine Windenergienutzung durch das Biosphärenreservat Elbtalaue verhindert. Im übrigen Kreisgebiet sind – außerhalb des Stadtgebietes von Lüneburg – keine größeren Bereiche festzustellen, in denen keine Potentialflächen ermittelt wurden.
Vor diesem Hintergrund wird das Landschaftsschutzgebiet im Rahmen des Planungskonzeptes nach dem planerischen Ermessen des LK Lüneburg weiterhin als Ausschlusskriterium berücksichtigt.
Schritt 2: Eliminierung von Kleinstflächen
Einzelflächen mit einer Flächengröße < 2.000 m² sowie Flächen mit einer Breite < 50 m sind für die Installation einer WEA (Turmfläche inkl. Nebenanlagen) im Rahmen einer Rotor-out Konzeption aufgrund ihrer geringen Größe nicht geeignet und scheiden als Potentialflächen aus.
Schritt 3: Zusammenführung zu Potentialflächenkomplexen
Potentialflächen mit einem Abstand < 700 m zueinander führen dazu, dass bei einer Ansiedlung von WEA die Wirkung eines zusammenhängenden Windparks entsteht, auch wenn dazwischen keine Potentialfläche ermittelt wurde. Für diese Flächen erfolgt daher einer Zusammenführung zu Potentialflächenkomplexen.
Schritt 4: Konzentrationswirkung der Gebietskulisse / Flächengröße
Der LK Lüneburg strebt mit seiner Konzeption in den festzulegenden Vorranggebieten eine gebündelte Ansiedlung von jeweils mindestens 3 WEA an. Sind Potentialflächen(-komplexe) aufgrund ihrer Gesamtgröße oder Flächenanordnung für eine solche Ansiedlung zu klein, scheiden sie als Potentialfläche aus. Als Mindestgröße wird in diesem Zusammenhang eine Gesamtgröße des betrachteten Potentialflächenkomplexes von 30 ha festgelegt.
Schritt 5: Clusterung zu Gebietskulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung
Einige der gebildeten Potentialflächenkomplexe weisen eine sehr große räumliche Ausdehnung auf. Um handhabbare Flächenkomplexe zu erzeugen, werden diese unterteilt. Die so gebildeten Flächen werden als Flächencluster einer weitergehenden Einzelfallprüfung unterzogen und erhalten dementsprechend eine eindeutige Gebietsbezeichnung.
In diesem Zusammenhang wird ergänzend berücksichtigt, inwieweit auf Teilflächen bereits eine Windenergienutzung etabliert ist. Aufgrund der Maßgabe des Windenergie-an-Land-Gesetzes sind die bestehenden Windparks bei der Berechnung, ob der Windenergie ausreichend Raum zur Verfügung gestellt wird, einzubeziehen.
Schritt 6: Prüfung auf entgegenstehende Einzelbelange und abwägungsfähige regionalplanerische Festlegungsvorschläge
Die nach Schritt 5 verbleibenden 41 Potentialflächencluster mit einer Gesamtfläche von 13.538,5 ha (siehe Anlage 3) werden einer Einzelfallprüfung auf entgegenstehende Einzelbelange und abwägungsfähige regionalplanerische Festlegungsvorschläge unterzogen, um aus raumordnerischer Sicht für die Windenergie ungeeignete Flächen aus der weiteren Planung auszuschließen. Bei Bedarf werden vorsorgeorientierte Abstände zu bestimmten flächenhaft entgegenstehenden Belangen eingehalten. Zusätzlich wurde für bereits bestehende Vorranggebiete Windenergienutzung, die auf Teilflächen gegen weiche Ausschlusskriterien des gesamträumlichen Planungskonzepts verstoßen, geprüft, ob angesichts der bereits vorhandenen Vorprägung und ggfs. vorhandener Bestands-Windenergieanlagen die planerischen Ziele des weichen Ausschlusskriteriums noch erreicht werden können. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich beispielsweise ein bestehender Windpark in einem Vorranggebiet mit entsprechender Vorbelastung mit einer weichen Ausschlusszone überlagert, bei deren Festlegung der Plangeber grundsätzlich von einem nicht bereits mit Windenergieanlagen belasteten Landschaftsraum ausgegangen ist. Ferner ist in dieser Konstellation auch eine besondere Betroffenheit privater Belange in atypischer Weise anzunehmen, welche in die Abwägung einzubeziehen sind und einem pauschalen Ausschluss dieser Flächen entgegenstehen.
Je nach Ausprägung und Zusammentreffen der Belange kommt es im Einzelfall zu einer Veränderung der Flächenabgrenzung oder einem Wegfall der gesamten Potentialfläche durch Entfernen der besonders durch weitere Einzelbelange betroffenen (Teil-)Fläche.
In einem vorgezogenen Schritt wurde im Rahmen einer Abfrage bei der Obersten Landesplanungsbehörde geklärt, ob im Landkreisgebiet Hubschraubertiefflugstrecken der Bundeswehr vorhanden sind. Dies führt innerhalb eines Korridors von 3 km Breite dazu, dass keine neuen Windenergieanlagen geplant werden können. Befinden sich allerdings Bestandsanlagen innerhalb eines solchen Korridors, so ist nach Einzelfallprüfung ggfs. ein Repowering möglich.
Nach Rückmeldung der Obersten Landesplanungsbehörde wurden Potentialflächen innerhalb eines in der Samtgemeinde Amelinghausen befindlichen Korridors entfernt, soweit nicht bereits Windenergieanlagen vorhanden sind.
Folgende weitere abwägungsrelevante Belange wurden berücksichtigt:
Abwägungskriterium | Anwendungshinweise |
Wohnnutzung und Erholung: |
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Überprüfung und im Einzelfall notwendige Korrektur der Datengrundlage zu den einbezogenen Wohnplätzen im Außenbereich | Die verwendete Datengrundlage zu den Wohngebäuden im Außenbereich ist in manchen Fällen nicht aktuell bzw. ungenau. Da sich aus den Wohngebäuden Abstandserfordernisse begründen, ist die Korrektheit der Datengrundlage für das Umfeld der Potentialflächen im Rahmen einer Luftbildauswertung überprüft worden. Im Einzelfall sind Korrekturen mit anschließender Neuberechnung der Abstandsfläche erfolgt. |
Siedlungsfreiflächen außerhalb der Ortslagen (bspw. Sportplätze, Friedhöfe) | Ausschluss Fläche + 60 m Rotorlänge + Schutzbereich einzelfallbezogen |
Erholungseinrichtungen im Freiraum (bspw. Wanderparkplätze, Wander- und Radwege) | Wurden derartige Einrichtungen festgestellt, so wurde im Einzelfall überprüft, ob Schutzabstände anzulegen sind: insbesondere bei naturnahem Landschaftsraum außerhalb von Waldflächen Ausschluss Fläche + 60 m Rotorlänge + Schutzbereich einzelfallbezogen |
Infrastruktur und Technik |
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Nicht in der flächendeckenden Datenbasis enthaltene öffentliche Straßen und Schienenwege | Einzelfallüberprüfung und Ausschluss der betreffenden Potentialflächen: |
Bestehende Anlagen im Freiraum (Großställe o. ä.) soweit aus regionaler Sicht bedeutsam | Einzelfallüberprüfung und Ausschluss der betreffenden Potentialflächen: |
Modellflugplätze mit Flugbereich | Ausschluss Fläche + Flugbereich + 100 m Sicherheitsabstand |
Rohrfernleitungen | Zu sichernde Schutzabstände schränken die Anlagenplatzierung innerhalb von Vorranggebieten nicht maßgeblich ein. Da Schutzabstände im Zulassungsverfahren aufgrund fachgutachterlicher Bewertung einzelfallbezogen festgelegt werden: nur nachrichtliche Darstellung, kein Flächenausschluss |
Natur und Artenschutz |
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Geschütze Biotope (§ 30 BNatSchG, § 24 NAGBNatSchG) | Gesetzlich geschützte Biotope wurden einer Einzelfallprüfung hinsichtlich ihrer Relevanz vor dem Hintergrund des Planungsmaßstabs der Regionalplanung und unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Umstände wie bspw. Größe der Potentialfläche im Verhältnis zum geschützten Biotop unterzogen. Als Planungsleitsatz gilt: Bei größeren Flächen: Ausschluss Fläche + Schutzabstand (einzelfallbezogen), kleine Flächen werden nicht ausgeschlossen |
Kompensationsflächen | Vorhandene Kompensationsflächen wurden einer Einzelfallprüfung hinsichtlich ihrer Relevanz vor dem Hintergrund des Planungsmaßstabs der Regionalplanung und unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Umstände wie bspw. Größe der Potentialfläche im Verhältnis zur Kompensationsfläche unterzogen. Als Planungsleitsatz gilt: Bei größeren Flächen: Ausschluss Fläche, kleine Flächen werden nicht ausgeschlossen |
Schutzgebiete im Umfeld der Potentialfläche und Prüfung ob ein vorsorgeorientierter Schutzabstand erforderlich ist | Überprüfung einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzzwecke und der naturräumlichen Situation |
Brutplätze kollisionsgefährdeter bzw. sehr störungsempfindlicher Vogelarten (Seeadler, Rotmilan, Uhu) | Ausschluss Schutzbereich: Nahbereich gem. Anlage 1 zu § 45 BNatSchG für Seeadler, Rotmilan und Uhu. Für die weiteren in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG benannten kollisionsgefährdeten Vogelarten liegen keine hinreichend aktuellen und belastbaren Daten zu Brutvorkommen im Kreisgebiet vor. (Datenbasis: NLWKN 2019) |
Boden und Wasser |
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Altlastenstandorte | Liegen nur ohne Ausdehnung vor, daher nur nachrichtliche Darstellung |
Deponiestandorte | Ausschluss Fläche + 60 m Rotorlänge |
Oberflächengewässer II. / III. Ord-nung außerhalb v. Ausschlusszonen | Nur nachrichtlich genannt mit Hinweis auf die nachfolgende Planungsebene |
Wasserschutzgebiete Zone III | Nur nachrichtlich genannt mit Hinweis auf die nachfolgende Planungsebene mit Hinweis aus besondere Anforderungen an das Zulassungsverfahren |
Denkmalschutz / Kulturlandschaft |
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Historische Kulturlandschaften (gemäß Landschaftsrahmenplan (LRP)) | Ausschluss Fläche + 60 m Rotorlänge + Schutzbereich einzelfallbezogen |
Flächenhafte Bodendenkmale | Ausschluss Fläche + 60 m Rotorlänge |
Regionalbedeutsame Baudenkmale | Bisher keine bekannt |
Raumverträglichkeit | |
Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft | Die Festlegung verweist auf eine bestehende Wertigkeit oder eine geplante Aufwertung von Natur und Landschaft. Beispielsweise kann sie innerhalb von Waldgebieten ein Vorhandensein ökologisch wertvoller und naturnaher Waldbiotope anzeigen. Aufgrund des Flächenbedarfs für die Anlagenstandorte samt Erschließung steht dieser Grundsatz einer Windenergienutzung i.d.R. entgegen. Soweit lediglich Ackerflächen betroffen sind steht die Festlegung im Einzelfall einer Windenergienutzung nicht entgegen. Treten weitere flächenhaft festgelegte Grundsätze zu Freiraumfunktionen hinzu, so scheidet die betreffende Fläche aus. |
Vorbehaltsgebiet landschaftsbezogene Erholung | Steht einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen und wird nur nachrichtlich dargestellt, soweit nicht im Einzelfall Erholungs- bzw. touristische Infrastrukturen bekannt sind, die für eine intensive, landschaftsbezogene Erholungsnutzung sprechen; in diesen Fällen im Einzelfall Ausschluss der Fläche + 60 m Rotorlänge + einzelfallbezogen Schutzbereich |
Vorbehaltsgebiet Biotopverbund | Die Festlegung wird an Hand der damit verbundenen Zielsetzung überprüft. Einer Windenergienutzung kann die Festlegung lediglich im Einzelfall entgegenstehen, wenn Betroffenheit besteht für
Für den Waldverbund besteht keine Unverträglichkeit, da die angestrebten Ziele auch bei Etablierung einer Windenergienutzung zu erreichen sind. |
Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung | Steht einer Windenergienutzung entgegen und wird ohne zusätzlichen Schutzabstand ausgeschlossen. |
Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz | Steht einer Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegen und wird nur nachrichtlich dargestellt. |
Vorbehaltsgebiet industrielle Anlagen und Gewerbe | Steht einer Windenergienutzung entgegen und wird mit 200 m Schutzabstand ausgeschlossen. |
Landkreisgrenze | Ausschluss eines Streifens von 60 m Rotorlänge (kein Überstreichen durch Windenergieanlagen zulässig) |
Sonstige Raumnutzungen |
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Weitere Militärische Belange | Nachrichtliche Darstellung, soweit nicht zwingend zu einem Ausschluss der Flächeneignung führend. |
Umliegende weitere Potentialflächen für Windenergie | Berücksichtigung im Zuge der Ermittlung Umfassungswirkung |
Bestehende WEA und Vorranggebiete für Windenergie der umliegenden Landkreise | Berücksichtigung im Zuge der Ermittlung Umfassungswirkung |
Schritt 7: Prüfung auf Überbelastung von Ortslagen durch Umfassungswirkung
Um eine Überbelastung für betroffene Ortslagen zu vermeiden wird für den maximal als zumutbar zu bewertenden Umfassungswinkel durch zusammenhängende Vorranggebiete bzw. Windparks in Anlehnung an ein Fachgutachten der Firma UmweltPlan[1] ein Orientierungswert von 120° berücksichtigt. Potentialflächencluster, die eine Ortslage in einem zusammenhängenden Winkel >120° umfassen, werden unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten im Einzelfall auf einen Winkel von ca. 120° begrenzt. Bezugspunkt für diese Messung ist jeweils der geometrisch ermittelte Ortsmittelpunkt. Hierbei werden alle Potentialflächen einbezogen, die einen Abstand vom Ortsrand <3 km aufweisen. Auch Bestandswindenergieanlagen außerhalb der Potentialflächen werden einbezogen, ebenso wie entsprechende Flächen bzw. Anlagen, die in den Nachbarlandkreisen liegen. Bei Vorliegen weiterer Potentialflächen soll ein Winkel von mindestens 60° (dem zentralen Sichtfeld der menschlichen Wahrnehmung entsprechend) zwischen den benachbarten Windparks/Potentialflächen offengehalten werden. Jenseits davon ist wiederum eine Festlegung von Vorranggebieten in einem Winkel von maximal 120° möglich. Einzelhäuser sowie Siedlungssplitter des Außenbereichs werden in diesem Schritt nicht berücksichtigt, da ihnen im Hinblick auf Vorhaben des Außenbereichs, wie es Windenergieanlagen darstellen –anders als den Ortslagen- kein besonderer Schutzanspruch zukommt.
Diese Prüfung ist für alle betroffenen Ortslagen erfolgt und hat in vielen Fällen zu einer Verkleinerung der Flächenkulisse geführt. Die in Anlage 2 enthaltenen Abbildungen illustrieren das Prinzip dieses Vorgehens.
Schritt 8: Begrenzung der Belastung von Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild durch großflächige Vorranggebiete Windenergienutzung (Anwendung ausschließlich bei Flächenkulisse 3 (Variante 3, Beschlussvorschlag))
Die Belastung von Ortslagen (insbesondere durch Lärmimmission) und Landschaftsbild steigt mit der Anzahl der sichtbaren und zusammenwirkenden WEA. Großflächige Windparks mit vielen Anlagen führen im Vergleich mit kleinen Parks aufgrund der Belastungskumulation zu einer stärkeren (Lärm-)Belastung. Dies gilt, obgleich die Intensität sowohl akustischer als auch visueller Belastungen mit zunehmender Entfernung der WEA von der betroffenen Ortslage oder Landschaft bezogen auf die betrachtete Einzelanlage abnimmt. Um eine übermäßige und aus planerischer Sicht unzumutbare Belastung einzelner Ortslagen und Landschaftsräume durch besonders großflächige Vorranggebiete Windenergienutzung planerisch zu begrenzen, werden bei der Flächenkulisse 3 (s. Variante 3, Anlage 6) derartige Standorte einer zusätzlichen Einzelfallprüfung unterzogen, welche eine signifikante Verkleinerung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen für Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild zum Ziel hat. Dieser zusätzlichen Einzelfallprüfung werden Potentialflächen(-cluster) unterzogen, die
• eine oder mehrere <3 km entfernte Ortslagen zwischen 90° und 120° umfassen und
• zugleich eine Tiefe von mindestens 1.000 m (mindestens 3 Anlagenreihen errichtbar) aufweisen.
Die auf diese Weise ermittelten übermäßig großen Potentialflächen(-cluster) werden im Zuge der Einzelfallprüfung unter Rückgriff auf die folgenden Planungsleitsätze verkleinert und entsprechend neu abgegrenzt:
• wenn möglich Erhöhung des minimalen Siedlungsabstands
• Erhöhung der geometrischen Kompaktheit (gleichzeitig Verringerung des Umfassungswinkels)
• räumliche Konzentration auf Bestands-Windparks
• Aufgreifen und Orientierung der Abgrenzung an vorhandenen Zäsuren (Straßen, Leitungstrassen o.Ä.)
• Freihalten von ökologisch wertvollen Waldrändern
III. Ergebnis der Einzelfallprüfung
Im Rahmen der Einzelfallprüfung wurden die Potentialflächen(-cluster) auf ihre Eignung als Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung untersucht. Hierbei haben entgegenstehende Einzelbelange und abwägungsfähige regionalplanerische Festlegungsvorschläge bei einzelnen Potentialflächen(-clustern) zu einem Ausschluss von Teilbereichen bzw. Teilflächen geführt. Entsprechend des jeweiligen Abwägungsergebnisses wurden die Potentialflächen(-cluster) bei einem Überwiegen der Windenergienutzung entgegenstehender öffentlicher und privater Belange auf Teilflächen oder der Gesamtfläche (bspw. im Falle einer unzumutbaren Umfassung von Ortslagen) verändert abgegrenzt. Vereinzelt kam die Abwägung auch zu dem Ergebnis eines kompletten Ausschlusses von Potentialflächen(-clustern) aufgrund überwiegender, entgegenstehender Belange.
Die Einzelfallprüfung wurde in einer ersten Variante zunächst auf Grundlage einer Potentialflächenermittlung mit Berücksichtigung eines Mindestabstands zu Siedlungsflächen des Innenbereichs von 800 m durchgeführt (Variante 1). Im Ergebnis zeigte sich eine potentielle Vorranggebietskulisse (Flächenkulisse 1, siehe Anlage 4) mit einer Gesamtgröße von 7.514,4 ha in 29 potentiellen Vorranggebieten. Dies entspricht 5,7 % der Landkreisfläche.
Aufgrund der in dieser Variante noch verbleibenden sehr umfangreichen Flächen für die Windenergienutzung wurde anschließend eine zweite Variante mit einem auf 900 m erhöhten Siedlungsabstand (Innenbereich) entwickelt (Variante 2). Ziel ist es, die angesichts der gegebenen Windpotentiale bestehenden Möglichkeiten eines vorsorgenden Schutzes des Wohnens im Kreisgebiet bestmöglich auszunutzen. Im Ergebnis der Einzelfallprüfung für die Potentialflächenkulisse der Variante 2 ergeben sich 28 potentielle Vorranggebiete (Flächenkulisse 2, siehe Anlage 5). Sie weisen eine Gesamtgröße von 6.797,3 ha auf, was 5,1 % der Landkreisfläche entspricht.
Da sich im Zuge der beiden untersuchten Varianten jeweils einzelne, sehr große und ausgedehnte Potentialflächencluster ergeben haben, wurde abschließend eine auf dem Ansatz der Variante 2 aufbauende dritte Variante entwickelt. Im Zuge dieser Variante 3 wurde zusätzlich die unter II Nr. 8 beschriebene Verkleinerung von sehr großen potentiellen Vorranggebieten im Zuge der Einzelfallprüfung durchgeführt. Im Ergebnis entstehen bei dieser Variante ebenfalls 28 potentielle Vorranggebiete (Flächenkulisse 3, Beschlussvorschlag; siehe Anlage 6) mit einer Gesamtgröße von 6.109,2 ha. Dies entspricht 4,6 % der Landkreisfläche.
IV. Bewertung der Ergebnisse der Potentialanalyse und Rechtsfolgen
Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete für Windenergienutzung ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange ausgeschlossen. Mit Inkrafttreten der durch das Wind-an-Land-Gesetz (Artikel 2) beschlossenen Änderung des BauGB am 01.02.2023 gelten diesbezüglich die Überleitungsvorschriften des § 245e BauGB (in der ab 01.02.2023 in Kraft tretenden Fassung), sofern das RROP bis zum 01.02.2024 wirksam wird. Gemäß diesen Überleitungsvorschriften gilt die nach altem Recht festgelegte Ausschlusswirkung fort
• bis der noch durch das Land Niedersachsen festzulegende Flächenbeitragswert für den Landkreis Lüneburg durch den Plan erreicht wird oder
• unabhängig vom Erreichen des Flächenbeitragswertes bis spätestens einschließlich des 31.12.2027.
Nach Entfallen der Ausschlusswirkung aus einem der o.g. Gründe verlieren gem. § 249 Abs. 2 BauGB (in der ab 01.02.2023 in Kraft tretenden Fassung) Windenergieanlagen auf Flächen außerhalb der Windenergiegebiete (bei Erreichen des Flächenbeitragswertes für den Landkreis Lüneburg) gleichzeitig ihre Privilegierung durch § 35 Abs. BauGB und sind fortan nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben im Außenbereich zu bewerten. Sie werden als solche nur in seltenen Einzelfällen zulassungsfähig sein, sodass von den im RROP festgelegten Vorranggebieten auch weiterhin eine Steuerungswirkung ausgeht.
Das Ergebnis der Einzelfallprüfung zeigt, dass sowohl eine Flächenkulisse zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung mit einem Mindestabstand zu Siedlungsbereichen des Innenbereichs von 800 m (Variante 1) als auch eine solche mit einem Mindestabstand von 900 m (Varianten 2 und 3) (siehe Anlage 4, 5 und 6) den in Anlage 1 des Wind-an-Land-Gesetzes für Niedersachsen festgeschriebenen prozentualen Flächenbeitragswert von 1,7 % (zum 31.12.2027) erfüllen würden. Bei der Entscheidung über den Beschlussvorschlag sollte jedoch berücksichtigt werden, dass der Flächenbeitragswert für Niedersachsen noch nicht auf die Landkreise „heruntergebrochen“ wurde und eine einfache, einheitliche Übertragung des landesweiten Prozentwertes auf alle niedersächsischen Regionalplanungsträger planerisch wenig sinnvoll und daher unwahrscheinlich erscheint. Der regionalisierte Flächenbeitragswert für den Landkreis Lüneburg kann also sowohl nach unten als auch nach oben vom bisher bekannten Landeswert abweichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es im Verlauf des ausstehenden öffentlichen Beteiligungsverfahrens noch zum Wegfall einzelner Flächen(-anteile) kommen und sich die Flächenkulisse dadurch noch verkleinern kann.
So sind die vorgeschlagenen Vorranggebiete noch einer Umweltprüfung zu unterziehen. Es ist hier noch einmal zu betonen, dass wenn der zu erfüllende Flächenbeitragswert nicht erreicht wird, dies nicht allein zum Wegfall der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete führt, sondern in diesem Fall die Rechtsfolgen des § 249 Abs. 7 BauGB (in der ab 01.02.2023 in Kraft tretenden Fassung) eintreten. Demgemäß können den dann im Außenbereich weiterhin privilegierten Windenergieanlagen auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen ebenso wie jegliche Ziele der Raumordnung und Maßnahmen der Landesplanung nicht mehr entgegengehalten werden. Im Ergebnis wäre ein weitestgehend ungesteuerter Windenergieausbau im Landkreis Lüneburg zu erwarten. Aus fachlicher Sicht ist daher eine Flächenkulisse für Vorranggebiete Windenergienutzung anzustreben, die den Flächenbeitragswert für den Landkreis Lüneburg sicher erfüllt.
V. Beschlussempfehlung
Aus fachlicher Sicht ist zu empfehlen, die Flächenkulisse der Variante 3 (siehe Anlage 6) als Ergebnis der in den Punkten II und III beschriebenen Vorgehensweise im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung festzulegen. Einerseits lassen sich mit Hilfe der Variante 3 die voraussichtlich durch den Landkreis Lüneburg zu leistenden regionalisierten Flächenbeitragswerte zur Erfüllung der Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetzes aller Wahrscheinlichkeit nach erreichen. Gleichzeitig stellt, durch die zusätzliche Anwendung von Schritt 8, diese Planungsvariante unter den betrachteten Planungsvarianten die Variante mit dem ausgewogensten Verhältnis zwischen erforderlichem Raum für die Windenergienutzung und dem Schutz von Mensch, Natur und Landschaft dar.
[1] Schult et al 2013: „Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“, im Auftrag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Finanzielle Auswirkungen:
a) | für die Umsetzung der Maßnahmen: | 50.000 € |
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b) | an Folgekosten: | 0 € |
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c) | Haushaltsrechtlich gesichert: |
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| X | im Haushaltsplan veranschlagt |
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| durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe |
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| durch Mittelverschiebung im Budget |
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| Begründung: |
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| Sonstiges: |
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d) | mögliche Einnahmen: wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen: |
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| ja |
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| nein |
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| klärungsbedürftig |
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Klimawirkungsprüfung:
Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?
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| keine wesentlichen Auswirkungen |
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| X | positive Auswirkungen (Begründung) |
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| negative Auswirkungen (Begründung) |
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| Begründung: Schaffung von Vorranggebieten Windenergie. Förderung und Steuerung der erneuerbaren Energien. |
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