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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/334  

Betreff: Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.10.2022 zum Thema "Berücksichtigung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) vom 17.09.22 bei der Neuaufstellung des RROP" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 10.10.2022)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Bolz, Judith
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
13.10.2022 
Sitzung des Kreistages zur Kenntnis genommen     

Anlage/n
Sachverhalt
Anlagen:
2022_01_02_Anfrage_Berücksichtigung_des_LROP_vom_170922_zu_PV.pdf  

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022_01_02_Anfrage_Berücksichtigung_des_LROP_vom_170922_zu_PV.pdf (137 KB)      

 

 

 

 

 

 

Das neue Landesraumordnungsprogramms (LROP) ist am 17.9. in Kraft getreten.

 

1)        In welchem Umfang besteht ein Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf für das in Aufstellung befindliche neue RROP?

2)        Beabsichtigt der Landkreis gem. Nr. 4.2. 03 Satz 7 als Träger der Regionalplanung für Photovoltaik (PV)-Anlagen ein regionales Energiekonzept zu erstellen und in das Regionale Raumordnungsprogramm zu integrieren?

 

Der durch die Änderung des LROP ausgelöste Anpassungsbedarf für das in Arbeit befindliche RROP bedarf ggf. einer erneuten Abstimmung über Inhalte im Ausschuss für Raumordnung.  Dies dürfte  zu einer Verzögerung des bisherigen Zeitplans führen.
Um den in vielen Gemeinden des Landkreises Lüneburg zu beobachtenden Wildwuchs von geplanten PV-Anlagen zu verhindern und zu steuern, erscheint es dringend geboten, die Vorgaben des neuen LROP unter Nr. 4.2 03 umgehend umzusetzen.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 10.10.2022:

 

Das neue Landesraumordnungsprogramms (LROP) ist am 17.9. in Kraft getreten.

 

1) In welchem Umfang besteht ein Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf für das in Aufstellung befindliche neue RROP?

 

Im Entwurf der Neuaufstellung des RROP sind alle rechtskräftigen Änderungen des LROP (bereits ab dem Zeitpunkt der Aufstellung) einbezogen und berücksichtigt. Darüber hinaus wird auch die Vielzahl an aktuellen Gesetzesänderungen und Vorgaben, insbesondere zum Thema Windenergie, in der Erstellung des RROP berücksichtigt, um ein rechtssicheres Programm zu erstellen und zeitliche Verzögerungen durch Nachsteuerungen zu vermeiden. Es besteht somit kein Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf.

 

 

2) Beabsichtigt der Landkreis gem. Nr. 4.2. 03 Satz 7 als Träger der Regionalplanung für Photovoltaik (PV)-Anlagen ein regionales Energiekonzept zu erstellen und in das Regionale Raumordnungsprogramm zu integrieren?

 

Der Landkreis Lüneburg beabsichtigt nicht, als Träger der Regionalplanung ein regionales Energiekonzept für PV-Anlagen für die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms zu erstellen und darin zu integrieren. Die benannte Festlegung im LROP entspricht einem Grundsatz der Raumordnung und enthält demzufolge keinen verpflichten Handlungsauftrag an die Träger der Regionalplanung.

 

Mit Blick auf das derzeit in Neuaufstellung befindliche RROP, welches sich unmittelbar vor der ersten öffentlichen Auslegung befindet, und vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem am 20. Juli 2022 verabschiedeten Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) den Trägern der Regionalplanung einen zügigen Ausbau der Windenergie an Land aufträgt, wäre die Erstellung eines regionalen Energiekonzepts und dessen Integration in das RROP zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend, da dies den Neuaufstellungsprozess erheblich verzögern, damit den Ausbau der Windenergie auf neuen Vorrangflächen ausbremsen bzw. bei Nichterfüllung der zeitlich gebundenen Zielvorgaben zu deren ungesteuerten Ausbau führen könnte.

 

Die Ausweisung von Flächen zum Ausbau und zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie erfolgt gemäß dem BauGB über die Bauleitplanung der Kommunen. In der Bauleitplanung sind alle relevanten städtebaulichen und öffentlichen Belange, zu denen auch der Umwelt- und Naturschutz gehört, zu berücksichtigen und untereinander abzuwägen. Eine flächendeckende Untersuchung des Gemeindegebietes und die Durchführung eines Standortvergleichs ist Voraussetzung, um nachvollziehbar geeignete Standorte für großflächige Freiflächenphotovoltaik zu finden und dem planerischen Abwägungsgebot sowie den Anforderungen der Strategischen Umweltprüfung gerecht zu werden. Der Standortvergleich ist obligatorisch.

Bauleitplanungen für großflächige Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen und müssen die Grundsätze der Raumordnung im Rahmen der Abwägung ausreichend berücksichtigen. In der Neuaufstellung des RROP erfolgen verschiedene zeichnerische Festlegungen insbesondere zu Freiraumstrukturen und nutzungen, die zwar keine Positivplanung, aber doch wesentliche Vorgaben und Abwägungsaspekte für Freiflächenphotovoltaik darstellen. Dies bietet gute Grundlagen für die Erstellung von Energiekonzepten auf Ebene der Samt- und Einheitsgemeinden.

 

Der Landkreis Lüneburg greift die Erstellung von Energiekonzepten für PV-Anlagen gemäß 4.2 03 Satz 7 LROP im Entwurf seines RROP auf, indem er die Gemeinden dazu anhält, Standortkonzepte zu entwickeln, in denen sie anhand eines eigens erstellten Kriterienkatalogs und eigener städtebaulicher Vorstellungen Standorte ermitteln, die in besonderer Weise für Freiflächensolaranlagen geeignet sind.

 

Darüber hinaus unternimmt der Landkreis Lüneburg verschiedene Anstrengungen im Bereich des Klimaschutzes und beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. So hat sich der Landkreis zur 100%-Erneuerbare-Energie-Region erklärt und sich zum Ziel gesetzt, bis 2030 klimaneutral zu sein. In diesem Sinne wurde u.a. ein Solarpotential- und Wärmekataster beschlossen. Im derzeit in Neuaufstellung befindlichen RROP wird dem Ausbau der Windenergie eine besondere Bedeutung beigemessen.

 

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