Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/337  

Betreff: Anfrage der Gruppe DIE LINKE/Die PARTEI vom 05.10.2022 zum Thema "E-Roller in Bussen der KVG"
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Gruppe DIE LINKE / DIE PARTEI
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Ausschuss für Mobilität
10.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität zur Kenntnis genommen     

Anlage/n
Sachverhalt

 

 

Anlage/n: Keine

 

 

Sachlage:

 

Anfrage der Gruppe DIE LINKE/Die PARTEI vom 05.10.2022:

 

Es mehren sich Berichte darüber, dass E-Roller nicht mit in die Busse der KVG genommen werden dürfen. Unsere Fragen zu diesem Sachverhalt lauten daher:

1) Stimmt es, dass E-Roller nicht mit in den Bussen der KVG transportiert werden dürfen? Wenn ja, aus welchem Grund?

Im Sinne der erweiterten Mobilität kann es sinnvoll sein, Menschen, die mit einem E-Roller unterwegs sind, zu transportieren. Das ist immer noch besser, als wenn die Menschen mit dem Auto unterwegs sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 10.10.2022:

 

In den „Fragen und Antworten“ auf der Homepage des HVV wird ein E-Tretroller als folgt definiert:

 

E-Tretroller sind Tretroller mit elektrischem Antrieb. Sie sind selbstbalancierend und haben eine Lenk- oder Haltestange. Die Tretroller fallen unter die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Diese Fahrzeuge können bis zu 70 cm breit, 140 cm hoch und 200 cm lang sowie bis zu 55 kg schwer sein, meist sind sie jedoch deutlich kleiner und leichter.“

 

Diese Fahrzeuge werden gemäß den Ausführungen auf der Homepage des HVV wie Fahrräder behandelt.

 

Die Besonderen Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen der KVG Stade GmbH & Co. KG, Harburger Straße 96, 21680 Stade und der Kraftverkehr GmbH -KVG-, Dahlenburger Landstraße 37, 21337 Lüneburg (Stand 24.08.2020) regeln die Fahrradmitnahme in § 11 Abs. 3 als folgt:

 

Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck. Tandems, Dreiräder, Lasträder und dergleichen sowie Krafträder werden nicht befördert. Andere Fahrräder, d. h. einsitzige Zweiräder, werden unter folgenden Voraussetzungen befördert:

Das Betriebspersonal kann die Mitnahme bei Platzmangel ablehnen. Wird der für die Fahrradmitnahme vorgesehene Platz für die Beförderung von Fahrgästen, insbesondere von Kindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern benötigt, hat der Fahrgast mit Fahrrad das Fahrzeug gegebenenfalls umgehend zu verlassen. In Zweifelsfällen entscheidet das Betriebspersonal.

Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitführen, hat es während der Fahrt festzuhalten und dafür zu sorgen, dass andere Fahrgäste nicht beschmutzt, behindert oder verletzt werden. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen mindestens 12 Jahre alt sein. Jüngere Fahrgäste mit Fahrrad dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person fahren; dabei darf jede volljährige Person nur einen Fahrgast unter 12 Jahren mit Fahrrad begleiten. Vor dem Einsteigen sind grundsätzlich alle Gepäckstücke vom Fahrrad abzunehmen. In den Haltestellen sind Fahrräder von Hand zu schieben. Das Mitführen von Fahrrädern kann in bestimmten Bereichen (Piktogramm) ausgeschlossen werden.

In den Bussen dürfen im Bereich der Mitteltür maximal 2 Fahrräder befördert werden. Der Ein- und Ausstieg mit Fahrrad darf nur durch die Mitteltür erfolgen. Der Fahrgast hat sein Fahrrad an der der Mitteltür gegenüberliegenden Seite unterzubringen.“

 

Gleiches bestimmen sinngemäßr die Fahrradmitnahme auch die Beförderungsbedingungen des Gemeinschaftstarifs des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv) für die Verbundverkehrsunternehmen (hvv Gemeinschaftstarif) in § 11 Abs. 3.

 

Der HVV weist in den „Fragen und Antworten“ auf seiner Homepage jedoch auch auf folgendes hin:

 

Ein genereller Anspruch auf die Mitnahme des E-Tretrollers in den Verkehrsmitteln des hvv besteht nicht. Gemäß § 11 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen des hvv entscheidet im Einzelfall immer das Betriebspersonal, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gewährleistet werden können, können E-Tretroller von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Grundsätzlich gilt, dass das Fahrpersonal selbst in Abhängigkeit der jeweils konkreten Situation vor Ort (Besetzungsgrad des Fahrzeugs, Nutzung der Mehrzweckfläche durch andere Mobilitätshilfen oder Kinderwagen, Sicherheit Dritter etc.) über eine Mitnahme entscheidet.“

 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Der Landkreis 
Kreisentwicklung
Wahlen
Landrat Jens Böther
Kreispolitik
Kreisverwaltung