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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/379  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Benjamin Dieckmann b) Verpflichtung von Herrn Dietrich Bilgenroth
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Brandt, Sebastian
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Verwaltungsleitung
Bearbeiter/-in: Bolz, Judith  Recht und Kommunales
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
17.11.2022 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Schreiben von Herrn Dieckmann  
Verpflichtung  

 

 

 

 

 

Anlage/n:

-          Schreiben von Herrn Benjamin Dieckmann

-          Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben von Herrn Dieckmann (474 KB)      
Anlage 2 2 Verpflichtung (44 KB)      

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Benjamin Dieckmann (dieBasis) wird aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 11.10.2022 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG).

Im Anschluss ist der Nachfolger Dietrich Bilgenroth durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Kreistagsabgeordnete Benjamin Dieckmann hat mit Schreiben vom 11.10.2022 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Dieckmann ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Dietrich Bilgenroth. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 17.11.2022 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Benjamin Dieckmann.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Dietrich Bilgenroth in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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