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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2022/423  

Betreff: Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten und Beschluss zur 1. öffentlichen Beteiligung zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Schlag, Lena Eileen
Federführend:Regional- und Bauleitplanung Bearbeiter/-in: Blanke, Nicole
Produkte:21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung
13.12.2022 
Sitzung des Ausschusses für Raumordnung geändert beschlossen   
Kreisausschuss
19.12.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

 

 

Anlage/n:

Folgende Anlagen zur Beschlussvorlage sind auf Grund der Datengröße in einer Cloud hinterlegt.

  1. 01_RROP_1_Entwurf_Teil_A_textl_Darst_+_Teil_B_Begruendung_2022
  2. 02_RROP_1_Entwurf_Teil_C_Umweltbericht_2022
  3. 03_RROP_1_Entwurf_Zeichnerische_Darstellung_2022
  4. RROP_Demographiegutachten_2018
  5. RROP_Einzelhandelsgutachten_2021
  6. RROP_Rohstoffgutachten_2019
  7. RROP_Verkehrsgutachten_2021

 

Den Zugang zur Cloud „RROP für den LK Lüneburg – 1. Entwurf Dez. 2022“ erhalten Sie über nachfolgenden Link und das dazugehörige Passwort.

 

Link: https://cloud.lklg.net/index.php/s/S8SXfspgLTWi67q

Passwort: 8dDP3iHt

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Aufstellungsverfahren zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) durch die öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten gemäß § 3 Abs. 1 NROG einzuleiten.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt, das förmliche Beteiligungsverfahren zum RROP - 1. Entwurf nach § 10 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NROG durchzuführen.

 

 

 

Sachlage:

Der Landkreis stellt als Träger der Regionalplanung das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) auf und nimmt damit steuernden Einfluss auf die Bevölkerungs-, Siedlungs-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Landschaftsentwicklung im Kreisgebiet. Gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 19.06.2017 (VO 2017/113) stellt der Landkreis sein RROP neu auf. Politik und Verwaltung haben in den letzten 5 Jahren infolgedessen gemeinsam die Neuaufstellung des RROP erarbeitet und sich auf den Weg gemacht, die Raumordnung neu aufzustellen, um den Landkreis zukunftsfähig zu gestalten. Im Rahmen der Neuaufstellung werden alle Planinhalte unter Berücksichtigung aktueller Planungsgrundlagen und -vorgaben neu erarbeitet. Das RROP ist ein raumbezogenes, übergeordnetes Entwicklungskonzept für die Region. Daher hat die Verwaltung bereits in der Erarbeitung des Entwurfes der Neuaufstellung die Kommunen des Landkreises und Fachleute in diesen Prozess eingebunden und die Ideen, die Entwicklungsziele und die Fachexpertise in den Entwurf einbezogen. Der fertige Entwurf des RROP liegt nun vor und ist ein umfassendes Werk. Ziel der Verwaltung ist es, in diesem Jahr den 1. Entwurf der Neuaufstellung beschließen zu lassen und Anfang 2023 zeitnah in die 1. öffentliche Beteiligung zu gehen.

 

Entwurfsunterlagen

Das RROP ist aus dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachen (LROP[1]) zu entwickeln. Der Aufbau des RROP ist demzufolge an das LROP anzupassen, die Reihenfolge der Themen ist durch die Oberste Landesplanungsbehörde vorgegeben. Die allgemeinen Planungsabsichten beinhalten bei einer Neuaufstellung alle Themen der Landesplanung und sind öffentlich bekannt zu machen (s. Beschlussvorschlag Nr. 1).

Das RROP besteht aus der beschreibenden Darstellung (Textteil A, Anlage 1) und der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3). Ihm sind eine Begründung (Textteil B, in Anlage 1) und ein Umweltbericht (Textteil C, Anlage 2) beigefügt. Die Festlegungen des RROP entfalten Bindungswirkungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie Zulassungsentscheidungen öffentlicher Stellen und Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Unterschieden wird dabei in Ziele der Raumordnung (fett gedruckt), die endabgewogen und somit verbindliche Vorgaben der Raumordnung und der Abwägung nicht zugänglich sind, und in Grundsätze der Raumordnung (schlank gedruckt), die der Abwägung zugänglich und sprachlich offener formuliert sind.

 

Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gliedern sich inhaltlich wie folgt:

 

In Kapitel 1 finden sich allgemeine Festlegungen zur Entwicklung des Gesamtraumes. Dazu gehören in Kapitel 1.1. Grundsätze etwa zu Klimaschutz und Klimaanpassung, zu kommunalen Entwicklungskonzepten und Dorfentwicklungsmaßnahmen, zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung des Landkreises sowie zu Informations- und Kommunikationstechnologie. Zur Erarbeitung der Festlegungen und Begründungen wurde intern der Fachdienst Kreisentwicklung / Wirtschaft / Klimaschutz, die Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg (WLG), die Industrie-und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (IHK) und das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ArL) einbezogen. Ebenso wurden die Ergebnisse des Ausschusses vom 21.08.2019 zur gewerblichen Entwicklung im Landkreis Lüneburg (VO 2019/210) berücksichtigt.

Kapitel 1.2 beinhaltet Ziele und Grundsätze zur überregionalen Einbindung des Landkreises und zur Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg.

 

Kapitel 2 enthält Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur.

 

Kapitel 2.1 „Entwicklung der Siedlungsstruktur“ werden allgemeine Grundsatz-Festlegungen zur Siedlungsentwicklung vorangestellt (Kapitel 2.1.1). Diese beinhalten wichtige Aspekte einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich bereits auf Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und des LROP beziehen und in wesentlichen Teilen im Rahmen der Konzeptentwicklung zur zukunftsfähigen Siedlungsentwicklung[2] ausgearbeitet wurden. Dazu gehören etwa eine verstärkte Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten, die Vermeidung einer Zersiedelung oder die Umsetzung einer flächensparenden, klima- und umweltgerechten Siedlungsentwicklung unter Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

Die Festlegungen zur wohnbaulichen Entwicklung (Kapitel 2.1.2) wurden als Konzept zur zukunftsfähigen Siedlungsentwicklung2 erarbeitet und umfassend mit den Kommunen und im Fachausschuss beraten. Neben einer Informationsveranstaltung für Kommunen im Juni 2019 mit der Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen zu einem ersten Konzeptentwurf fanden Einzeltermine mit allen Samt- und Einheitsgemeinden zur Erörterung der Konzeption und gemeindlichen Entwicklungswünsche statt. Die Konzeption wurde zudem im Februar 2020 der Arbeitsgruppe der Hauptverwaltungsbeamten zum RROP vorgestellt. Sie wurde in den Sitzungen des Fachausschusses am 13.02.2019 (VO 2019/044), am 11.02.2020 (VO 2020/039) und am 26.05.2020 (VO 2020/087) thematisiert und am 02.11.2020 vom Kreisausschuss als Eckpunkte für die Neuaufstellung des RROP beschlossen (VO 2020/407-1). Die dabei noch offenen Arbeitsaufträge wurden im Fachausschuss am 29.09.2020 (VO 2020/326), am 10.11.2020 (VO 2020/411), am 15.02.2021 (Videokonferenz des Ausschusses) und 23.03.2021 (VO 2021/022) sowie am 28.09.2021 (VO 2021/366) abgearbeitet und beschlossen.

Der Abschnitt enthält zunächst eine allgemeine Grundsatz-Festlegung, nach der eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungsgruppen im Landkreis sichergestellt werden soll (Ziffer 01).

Neben den Grundzentren (s. Kapitel 2.2.) bestehen im Landkreis weitere Orte, die aufgrund ihrer Größe, guten Infrastrukturausstattung und leistungsfähigen ÖPNV-Anbindung das zentralörtliche System ergänzen. Mit ihren besonderen Qualitäten stellen sie geeignete Standorte für eine Schwerpunktbildung in der Siedlungsentwicklung dar. Im RROP werden daher Kriterien für sogenannte Standorte für die Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten (W-Standorte) definiert, die einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Landkreis und zur Sicherung der Daseinsvorsorge leisten sollen (Ziffer 02). Im Sinne der gesetzlich und politisch formulierten Zielsetzung einer Verminderung der Flächeninanspruchnahme, der Sicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Infrastrukturen und der Reduzierung von Verkehren wird die siedlungsstrukturelle Schwerpunktbildung konkretisiert durch die Festlegung von Flächenkontingenten, die unterschiedliche Rahmen für die wohnbauliche Entwicklung in den Orten entsprechend ihrer jeweiligen Funktion geben (Ziffer 03). Die Flächenkontingente sind so ausgelegt, dass der in der Wohnungsmarktbeobachtung der NBank[3] für den gesamten Landkreis ermittelte Wohnungsneubaubedarf gedeckt werden kann und den Kommunen zusätzlich eine gewisse Flexibilität in der wohnbaulichen Entwicklung gegeben ist. Es sind verschiedene Flexibilisierungsansätze integriert wie die Nichtanrechnung bestimmter Flächenausweisungen, die zeitliche Verschiebung der Inanspruchnahme von Kontingenten, die Weitergabe von Kontingenten zwischen Orten sowie die Überprüfung und ggf. Anpassung der Höhe der Kontingente nach fünf Jahren.

 

Als Grundlage für die Erarbeitung der Festlegungen zur gewerblichen Entwicklung (Kapitel 2.1.3) dienten die Gewerbeflächenkonzeption für die Metropolregion Hamburg“ (GEFEK I[4] und II[5]) aus den Jahren 2011 und 2017, das Gewerbeflächenmonitoring der Metropolregion Hamburg[6], statistische Daten sowie insbesondere Gespräche und Abstimmungen mit der WLG und der IHK. Diese haben am 21.08.2019 als externe Fachexperten im Fachausschuss zur gewerblichen Entwicklung vorgetragen (VO 2019/210). Die Festlegungsvorschläge wurden im Fachausschuss am 05.07.2021 vorgestellt und diskutiert (VO 2021/268).

Die gewerbliche Entwicklung soll nach dem allgemeinen Grundsatz in Ziffer 01 bedarfs-, lage- und funktionsgerecht erfolgen. Analog zur wohnbaulichen Entwicklung ist auch im gewerblichen Bereich eine räumliche Schwerpunktbildung anzustreben, um die besonderen Anforderungen von Unternehmen an Gewerbeflächen gezielt und gebündelt zu erfüllen und Agglomerationsvorteile zu erzeugen. Die Schwerpunktbildung erfolgt auf zwei Ebenen: Zur Deckung des regionalen und überregionalen Bedarfs an Gewerbeflächen mit Anforderungen an eine sehr gute Verkehrsanbindung, große Flächen und hohe Emissionslasten werden Gewerbestandstandorte mit überregionaler Bedeutung festgelegt; für etwaige neue Standorte ist eine sehr gute Verkehrsanbindung Voraussetzung. Hierfür soll insbesondere eine Erweiterungsfläche zum Gewerbe- und Industriegebiet Lüneburg Ost in der Nähe zum Binnenhafen gesichert werden (Ziffer 02). Ansonsten sind Gewerbeflächen in den Zentralen Orten zu entwickeln (Ziffer 03). Die Schaffung von ortsangemessenen Gewerbeflächen für den lokalen Eigenbedarf, etwa zur Erweiterung ortsansässiger Handwerksbetriebe, bleibt davon unberührt.

 

Den Festlegungen zu Kapitel 2.1.4 „Tourismus, Erholung, Sport“ liegen Abstimmungsgespräche u.a. mit der Lüneburger Heide GmbH, der Flusslandschaft Elbe GmbH, der Lüneburg Marketing GmbH, dem Naturpark Lüneburger Heide sowie dem Naturpark Elbhöhen-Wendland zugrunde. Am 26.05.2020 wurde im Fachausschuss über den Bearbeitungsstand des Themas informiert und die Ergebnisse der Abstimmungen diskutiert (VO 2020/036).

Im Mittelpunkt der Festlegungen stehen die regionale Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie die wirtschaftliche Wertschöpfung für Kommunen und den Landkreis. Ziel ist die Sicherung und Stärkung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Konkret werden hierfür Standorte mit mindestens regionaler Bedeutung für den Tages- und Kurzzeittourismus anhand klar definierter Kriterien als Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus festgelegt (Ziffer 01). Schwerpunktorte mit regionaler Bedeutung für die Nah- und Kurzzeiterholung der umliegenden Gemeinden werden, ebenfalls auf Grundlage klar definierter Kriterien, als Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung festgelegt (Ziffer 02). Ziffer 03 sichert die bestehenden Vorranggebiete regional bedeutsame Sportanlage und zielt auf deren standortgerechte Weiterentwicklung ab. Ergänzende Grundsatz-Festlegungen beinhalten die Sicherung und Weiterentwicklung der touristischen Destinationen Hansestadt Lüneburg, Lüneburger Heide und Elbtalaue, regionstypischer Landschafts- und Ortsbilder sowie historischer Siedlungsstrukturen und wassertouristischer Angebote.

 

In Kapitel 2.2 werden Festlegungen zu Daseinsvorsorge und Zentralen Orten getroffen.

Die Grundkonzeption der Festlegungsvorschläge zu Zentralen Orten wurden in den Sitzungen des Fachausschusses am 13.02.2019 (VO 2019/044), am 11.02.2020 (VO 2020/039) und am 26.05.2020 (VO 2020/087) thematisiert und am 02.11.2020 vom Kreisausschuss als Eckpunkte für die Neuaufstellung des RROP beschlossen (VO 2020/407-1). Diese war zudem Bestandteil von Einzelgesprächen mit den Kommunen.

Die Hansestadt Lüneburg ist bereits landesplanerisch als Oberzentrum festgelegt (Ziffer 04). Gemäß Vorgabe des LROP wird jeder Samt- und Einheitsgemeinde ein Grundzentrum zugeordnet, das die Versorgungsfunktion für Einrichtungen und Angebote zur Deckung des allgemeinen täglichen Grundbedarfs für seinen Verflechtungsbereich innehat; in der Samtgemeinde Ostheide werden aufgrund der räumlichen Struktur mit Barendorf und Neetze zwei Grundzentren festgelegt. Um die besondere Funktion Bleckedes im östlichen Teil des Landkreises zu stärken, erhält das Grundzentrum in Bleckede mittelzentrale Teilfunktionen für weiterführende Bildungseinrichtungen und aperiodischen Einzelhandel (Ziffer 05).

Die Abgrenzung der zentralen Orte wird durch die zeichnerische Darstellung der Zentralen Siedlungsgebiete räumlich konkretisiert (Ziffer 06). Diese ist insbesondere für die Anwendung des Konzentrationsgebotes des LROP[7] relevant, wonach Einzelhandelsgroßvorhaben i.d.R. nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig sind. Die Abgrenzung der zentralen Siedlungsgebiete wurde auf der Grundlage der Flächennutzungspläne entwickelt und mit den Kommunen in Einzelterminen erörtert und schriftlich abgestimmt; im Nachgang sind durch die Abwägung insbesondere mit Freiraumthemen kleinräumige Anpassungen erfolgt.

Kapitel 2.2 enthält zudem eine Festlegung zur Gewährleistung der ärztlichen Grundversorgung, die insbesondere im ländlichen Raum einen wichtigen Aspekt der Daseinsvorsorge darstellt (Ziffer 08).

 

Kapitel 2.3 beinhaltet Festlegungen zum Einzelhandel. Das LROP macht hier bereits relativ enge Vorgaben, die durch das RROP für den Landkreis Lüneburg konkretisiert werden. Zudem werden Instrumente des LROP aufgegriffen, um die Entwicklung des Einzelhandels im Landkreis zu fördern.

Die Festlegungen wurden im Rahmen eines Einzelhandelsgutachtens (s. Anlage 5) erarbeitet. Dabei fanden eine Beteiligung zum Entwurf des Gutachtens sowie weitere Abstimmungen mit Kommunen bezüglich einzelner Festlegungen (bspw. zu den Fachmarktstandorten Bardowick und Adendorf sowie zu den Standorten mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung) statt. Die IHK, der Handelsverband Harz-Heide e.V. und das ArL wurden einbezogen. Das Einzelhandelsgutachten wurde in den Sitzungen des Fachausschusses am 18.11.2018 (VO 2018/324), am 07.05.2019 (VO 2019/141) sowie am 23.03.2021 (VO 2021/119) thematisiert. Der Kreisausschuss hat dem Beschluss des Einzelhandelsgutachtens als regionales Einzelhandelskonzept am 19.04.2021 zugestimmt (VO 2021/119).

Für die Anwendung des Kongruenzgebotes des LROP[8], das eine Beeinträchtigung Zentraler Orte durch eine Begrenzung des möglichen Flächenumfangs neuer Einzelhandelsgroßprojekte verhindert, werden im RROP für das Oberzentrum in Lüneburg und die mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel des Grundzentrums in Bleckede in Ziffer 04 Kongruenzräume definiert. Da die bestehenden Fachmarktstandorte in den Grundzentren Bardowick und Adendorf eine wichtige Ergänzung der oberzentralen Versorgungsfunktion Lüneburgs für flächenintensive Sortimente darstellen, ohne weitere Regelung jedoch dem Kongruenzgebot widersprechen, wird im RROP eine Ausnahmeregelung des LROP genutzt. Dabei wird diesen Standorten durch Übertragung des oberzentralen Kongruenzraums bei gleichzeitiger Einschränkung der Art und des Umfangs der Kernsortimente sowie der zentrenrelevanten Randsortimente ein Bestandsschutz sowie in begrenztem Maße eine Anpassung an sich perspektivisch verändernde Rahmenbedingungen gewährt (Ziffern 05 und 06). Die Verträglichkeit des Entwicklungsrahmens der zentrenrelevanten Randsortimente für das Oberzentrum in Lüneburg ist im Einzelhandelsgutachten als regionales Einzelhandelskonzept nachgewiesen. Die Festlegung wurde mit den drei betroffenen Kommunen abgestimmt.

Gemäß LROP sind neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente zentrenrelevant sind, nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen der Zentralen Orte zulässig (Integrationsgebot[9]), die zudem regionalplanerisch einem besonderen Schutzanspruch durch das Beeinträchtigungsverbot[10] unterliegen. Um Einzelhandelsgroßprojekte im Hinblick auf Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot einheitlich bewerten zu können und die damit verbundenen Schutzansprüche zu sichern, werden die Versorgungskerne der Zentralen Orte zeichnerisch festgelegt (Ziffer 08). Bei der Abgrenzung sind kommunale Einzelhandelskonzepte, soweit vorhanden, berücksichtigt.

Schließlich werden Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung festgelegt (Ziffer 12). Das RROP nutzt damit ein 2017 neu geschaffenes Instrument des LROP[11], um im ländlichen Raum großflächigen, die Zentralen Orte nicht beeinträchtigenden Lebensmitteleinzelhandel zu ermöglichen.

 

Kapitel 3 enthält Ziele und Grundsätze zu den Freiraumfunktionen und -nutzungen.

 

In Kapitel 3.1 sind Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft aufgrund ihrer Funktionen für Arten und Biotope, Klima und Luft, den Boden und auch den Menschen getroffen.

In der Sitzung am 03.05.2022 (VO 2022/144) wurde dem Fachausschuss der Entwurf des Themas Freiraumverbund, Bodenschutz (3.1.1) präsentiert. Bei dem Thema geht es einerseits um die Sicherung multifunktionaler, siedlungsnaher Freiräume mit u.a. klimaökologischer Bedeutung. Diese werden über Vorranggebiete Freiraumfunktionen und ergänzende textliche Festlegungen gesichert. Andererseits werden Festlegungen zum Bodenschutz getroffen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Sicherung von Böden als Kohlenstoffspeicher und somit als Treibhausgassenken. Dafür sind im Entwurf des RROP ein landesweit bedeutsames Vorranggebiet Torferhalt sowie textlich die Sicherung von Mooren und weiteren hydromorphen Böden festgelegt. Insbesondere die Festlegungen zum Bodenschutz haben eine wichtige Funktion für Klimaschutz und Klimaanpassung.

 

Neben der Sicherung der multifunktionalen siedlungsnahen Freiräume enthält der Entwurf des RROP landkreisweit verschiedene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, um die Sicherung und Entwicklung naturschutzfachlicher Belange zu gewährleisten (3.1.2 Natur und Landschaft). Dazu zählen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft, daraus konkretisiert Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Grünlandbewirtschaftung, -pflege und entwicklung sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Biotopverbund. Ergänzt werden diese durch textliche Festlegungen, u.a. zu Habitatkorridoren für den Biotopverbund und zum Thema Moorschutz und -renaturierung. Die Inhalte wurden in Abstimmung mit dem Fachdienst Umwelt und dem Niedersächsischen Landesamt für Wasser, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erarbeitet und mehrfach im Ausschuss für Raumordnung vorgestellt. Nach einer Präsentation der Zwischenergebnisse am 15.07.2020 (VO 2020/217) und einer Abstimmung des Prüfungsrahmens am 10.11.2020 (VO 2020/410) wurde dem Fachausschuss am 05.07.2021 der Entwurf des Kapitels 3.1.2 präsentiert (VO 2021/269). In Summe dienen die Festlegungen einerseits dem Schutz wertvoller Bereiche vor einer Beeinträchtigung durch andere Nutzungsansprüche. Andererseits soll die Entwicklung von potenziell schützenswerten Bereichen gefördert und gelenkt werden, indem Suchräume für Entwicklungsmaßnahmen festgelegt werden. Über den Arten- und Biotopschutz hinaus ist die Vernetzung von Lebensräumen zur Entwicklung eines (über-)regionalen Biotopverbunds von großer Bedeutung und aus diesem Grund auch von der Landesraumordnung vorgegeben.

 

Gemäß den Vorgaben im LROP enthält der Entwurf des RROP Festlegungen zu Natura 2000 (3.1.3) und zum Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue (3.1.4). Diese beziehen sich auf bestehende Schutzgebiete und haben keine eigenen Regelungsinhalte auf Landkreisebene.

 

In Kapitel 3.1.5 werden gemäß LROP regional und überregional bedeutsame kulturelle Sachgüter und Kulturlandschaften als Vorranggebiet gesichert. Abstimmungen im Landkreis Lüneburg erfolgten mit der unteren Denkmalschutzbehörde, den betroffenen Gemeinden sowie dem Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue.

 

In Kapitel 3.2 dienen die Festlegungen der Sicherung und Entwicklung von Freiraumnutzungen. Das umfasst neben der Land- und Forstwirtschaft sowie der Rohstoffgewinnung auch die landschaftsbezogene Erholung, Wassermanagement und -versorgung sowie den Hochwasserschutz.

 

Nachdem der Ausschuss für Raumordnung am 23.03.2021 (VO 2021/021) beschlossen hat, dass das Thema Landwirtschaft (3.2.1) näher geprüft werden soll, hat die Verwaltung in enger Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und dem Bauernverband Nordostniedersachsen Festlegungen erarbeitet, um die Landwirtschaft als bedeutenden Wirtschaftszweig mit einem großen Flächenanteil im Landkreis zu sichern. Am 28.06.2022 wurde dem Fachausschuss der Entwurf von Festlegungen als Bearbeitungsstand präsentiert (VO 2022/224). Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem hohen natürlichen Ertragspotenzial, Beregnungsflächen, aber auch Acker- und Grünlandflächen mit einer an die Nutzung gekoppelten Bedeutung für Arten und Biotope sowie für das Landschaftsbild und die Kulturlandschaft der Marschhufen werden als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft festgelegt. Darüber hinaus regeln textliche Grundsatzfestlegungen, dass die Entwicklung der Landwirtschaft im Landkreis nachhaltig erfolgen soll. Dies soll dazu beitragen, den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen, den Arten- und Biotopschutz zu fördern sowie Arbeitsplätze und die Versorgung der Bevölkerung zu sichern.

 

Die Festlegungen zum Thema Forstwirtschaft (3.2.1) wurden in enger Abstimmung mit dem Forstamt Göhrde und dem Fachdienst Umwelt erarbeitet. Ebenso wurden die Ergebnisse des Ausschusses vom 15.07.2020 (VO 2020/216), 10.11.2020 (VO 2020/409) und vom 06.05.2021 (VO 2021/167) in die Erarbeitung der Festlegungen und Begründungen einbezogen.

Ziel der Festlegungen ist die Sicherung des Waldes im Landkreis Lüneburg mit seinen vielfältigen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie die Entwicklung standortgerechter, qualitativ hochwertiger und vitaler Mischwälder. Gemäß Planzeichenkatalog des Niedersächsischen Landkreistages wurde das bisherige Planzeichen Vorbehaltsgebiet Forstwirtschaft durch das Planzeichen Vorbehaltsgebiet Wald ersetzt. Anders als die bisherige Festlegung legt das Vorbehaltsgebiet Wald ausschließlich den Waldbestand im Landkreis ab einer Mindestgröße von 2,5 ha fest. Potenzielle Waldmehrungsflächen werden nicht berücksichtigt. Der Schutz der Waldränder und die Freihaltung der Waldränder von Bebauung werden mithilfe einer textlichen Festlegung als Grundsatz der Raumordnung geregelt. Neu ist die Sicherung von historisch alten Waldstandorten als Vorranggebiete Wald. Die Festlegung folgt dem Regelungsauftrag des LROP 2022[12] und dient der Sicherung der vom Land vorgegebenen Standorte aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für den Arten-, Biotop- und Klimaschutz.

 

Gemäß LROP ist der Landkreis verpflichtet, im RROP den langfristigen Bedarf (30 Jahre) an Rohstoffen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung zu sichern (3.2.2). Dies ist wichtig, da die unterschiedlichen Rohstoffarten standortgebunden und unvermehrbar und als Ausgangsmaterial für die Baubranche, die Instandhaltung und den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sowie für den Deichbau unabkömmlich sind. Die SST Ingenieurgesellschaft wurde deshalb mit einem Rohstoffgutachten (s. Anlage 6) beauftragt, das eine Bedarfs- und Flächenanalyse für die Rohstoffgewinnung im Landkreis Lüneburg enthält. Ergebnis ist eine am langfristigen Bedarf ausgerichtete Kulisse an Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung für die Rohstoffarten Sand/Kies, Ton und Klei. Das Gutachten wurde am 07.05.2019 dem Ausschuss für Raumordnung präsentiert (VO 2019/139). Die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung decken den gutachterlich ermittelten Bedarf bis 2050 mit einer Überdeckung um den Faktor 3,45. Es ist wegen der steigenden Nutzungskonkurrenz sinnvoll und notwendig, diese Flächen bereits heute für nachfolgende Generationen zu schützen und von Nutzungen freizuhalten, die den Zugriff auf die Rohstoffe zukünftig verhindern oder einschränken könnten.

 

Aufgrund inhaltlicher Überschneidungen wurde das Kapitel 3.2.3 „Landschaftsgebundene Erholung“ zusammen mit dem Kapitel 2.1.4 unter Einbindung der gleichen Fachexperten erarbeitet. Am 26.05.2020 wurde im Fachausschuss über den Bearbeitungsstand des Themas informiert und die Ergebnisse der informellen Abstimmungen im Ausschuss diskutiert (VO 2020/036).

Im Mittelpunkt der Festlegungen steht die Erholung der Bevölkerung in Natur und Landschaft durch die Sicherung und Entwicklung von geeigneten Gebieten und Standorten. Dieser Steuerungsabsicht entsprechend regeln textliche Grundsatzfestlegungen in den Ziffern 01 und 02, dass die vorhandene Naturlandschaft in den Naturparken Lüneburger Heide und Elbhöhen-Wendland sowie dem Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue mit ihrer herausragenden Naturausstattung erhalten sowie innerörtliche Grün-, Wald-, Frei- und Erholungsflächen erhalten und entwickelt werden sollen. Gebiete, die sich für die landschaftsbezogene Erholung eignen, werden anhand klar definierter Kriterien als Vorbehaltsgebiete landschaftsbezogene Erholung festgelegt (Ziffer 03). Gebiete, die sich aufgrund ihrer herausragenden Landschaftsausstattung besonders stark für die landschaftsbezogene Erholung eignen, werden, ebenfalls auf Grundlage klar definierter Kriterien, als Vorranggebiete landschaftsbezogene Erholung festgelegt (Ziffer 04). Touristische Radwege und Radrouten werden als Vorranggebiete regional bedeutsamer Wanderweg gesichert (Ziffer 05). Darüber hinaus regeln textliche Zielfestlegungen die Sicherung, den bedarfsgerechten Ausbau und die Vernetzung von vorhandenen Reit- und Wanderwegen (Ziffer 06).

 

Im Kapitel 3.2.4 werden Festlegungen zu den Themen Wassermanagement und Wasserversorgung getroffen. Im Einzelnen sind dies Oberflächengewässer, Grundwasser, Trinkwasserversorgung und Abwässer. Zeichnerisch festgelegt sind die Wasserwerke mit überörtlicher Bedeutung sowie die zentralen Kläranlagen des Landkreises Lüneburg. Abstimmungen in dieser Thematik erfolgten mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde, den betroffenen Samtgemeinden, dem NLWKN und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie den Abwassergesellschaften des Landkreises.

 

Das Thema Hochwasserschutz ist insbesondere unter Berücksichtigung der durch den Klimawandel zunehmenden Starkregen- und Hochwasserereignisse wichtig. Der regionalplanerische Handlungsspielraum hält sich jedoch in Grenzen, da es umfangreiche fachgesetzliche Regelungen (Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Deichgesetz) gibt. Neben einer Sicherung der bestehenden Deiche (Vorranggebiet Deich) und Überschwemmungsgebiete (Vorranggebiet Hochwasserschutz) sind im Entwurf des RROP prioritäre Deichbaumaßnahmen als Zielfestlegung und geplante Deichrückverlegungen als Vorbehaltsgebiet Deich gesichert. Darüber hinaus dienen die Hochwasser-Risikogebiete (HQ-extrem) als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz dem vorbeugenden Hochwasserschutz. Weitere textliche Festlegungen besagen, dass Maßnahmen zum Wasserrückhalt und zur Schaffung von Retentionsräumen gefördert werden sollen und der Hochwasserschutz in der Bauleitplanung zu beachten ist. Das Thema wurde in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde, dem NLWKN und den Deichverbänden erarbeitet und am 28.09.2021 dem Fachausschuss präsentiert (VO 2021/367). Insgesamt dienen die Festlegungen zum Hochwasserschutz der Gefahrenabwehr für den Menschen.

 

In Kapitel 4 werden Aussagen zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und sonstiger raumstruktureller Standortpotenziale gebündelt.

 

Hierzu gehören in Kapitel 4.1 Festlegungen zu Mobilität, Verkehr und Logistik. Hierbei handelt es sich zum einen um Festlegungen, die aus dem LROP zu übernehmen und zu konkretisieren sind oder die im Wesentlichen der Bestandssicherung dienen. Zum anderen werden Festlegungen getroffen, um insbesondere auf der Grundlage verschiedener Konzepte des Landkreises Lüneburg im Mobilitätsbereich eigene Zielsetzungen zu implementieren.

Die Festlegungen in Kapitel 4.1 wurden unter Einbindung der zuständigen Fachdienste im Haus, des Eigenbetriebs Straßenbau und unterhaltung (SBU), der WLG, von betroffenen Kommunen sowie verschiedenen externen Stellen wie der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr getroffen.

Wesentliche eigene Zielsetzungen des Landkreises sind etwa der Ausbau der Elektromobilität (Ziffer 4.1.1 01) und im Bereich Schienenverkehr die Taktverdichtung auf der Bahnstrecke Lüneburg – Dannenberg sowie die Streckenreaktivierungen Richtung Bleckede und Soltau (Ziffer 4.1.2 04 und 05). Zudem werden Festlegungen zu Anbindungsqualitäten für den ÖPNV von Grundzentren und anderen Standorten getroffen (Ziffern 4.1.2 08 bis 11). Für den Radverkehr soll entsprechend des Klimaschutz-Teilkonzeptes RadverkehrFehler! Textmarke nicht definiert. ein Regionales Radverkehrsnetz ausgebaut und der Radschnellweg Richtung Hamburg entwickelt werden. Für den Straßenverkehr (Kapitel 4.1.3) werden Straßen von regionaler Bedeutung festgelegt und die Festlegung zur Elbbrücke des LROP übernommen. Im Kapitel Schifffahrt (Kapitel 4.1.4) werden Festlegungen zum Erhalt der Schleusen Wittorf und Bardowick, der Fährverbindungen und Sportboothäfen sowie im Kapitel Luftverkehr (Kapitel 4.1.5) für den Flugplatz in Lüneburg getroffen.

 

Analog zum LROP 2022 gliedert sich das neu benannte Kapitel 4.2 „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“ in die Unterkapitel 4.2.1 Erneuerbare Energieerzeugung und 4.2.2 Energieinfrastruktur.

 

Hinsichtlich der Erneuerbaren Energieerzeugung werden die Aussagen aktualisiert und die neuen Anforderungen an Solarnutzung, Bioenergie und Erdwärme aufgegriffen.

Die Erarbeitung der Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung erfolgte gemeinsam mit dem Planungsbüro Planungsgruppe Umwelt (PU) in mehreren mit dem Fachausschuss abgestimmten Schritten. In diesem Zusammenhang stand das Thema in den Sitzungen vom 03.05.2022 (VO 2022/149), vom 28.06.2022 (VO 2022/227) und vom 07.09.2022 (VO 2022/295) auf der Tagesordnung.

Ziel der Festlegung der Vorranggebiete ist, der Windenergienutzung entsprechend den aktuellen gesetzlichen Vorgaben von Bund und Land ausreichend Raum zu geben und den Ausbau der Windenergie durch Schaffung von Konzentrationsflächen so zu steuern, dass eine raum- und umweltverträgliche Entwicklung der Windenergie sichergestellt ist. Der Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung liegt dabei ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, welches auf Grundlage einheitlich für den Planungsraum angelegter Kriterien entwickelt wurde. Im Rahmen einer gesamträumlichen Analyse wurden zunächst harte und weiche Ausschlusskriterien ermittelt, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang wurden drei Szenarien mit unterschiedlichen Ausprägungen der weichen Ausschlusskriterien erarbeitet („Basis-Szenario“, „Wald-Szenario“, Maximal-Szenario“), welche die verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten und –potenziale aufzeigen und als Grundlage für weitere politische Entscheidungen dienten. Berücksichtigt wurde hierbei auch die im LROP 2022 vorgesehene Öffnung des Waldes (mit Ausnahme der Vorranggebiete Wald) für die Windenergienutzung. Für die anschließende flächendeckende Potentialflächenermittlung wurde per Beschluss des Ausschusses vom 28.06.2022 (VO 2022/227) mit dem sogenannten „Wald-Szenario“ weitergearbeitet und die ermittelten Potentialflächen zur Ausarbeitung der Vorranggebiete Windenergienutzung einer Einzelfallprüfung unterzogen. Im Ergebnis lagen drei Flächenkulissen vor, welche das durch den Landkreis Lüneburg voraussichtlich zu erfüllende Teilflächenziel aller Wahrscheinlichkeit nach erreichen und dabei berücksichtigen, dass dieses sowohl nach unten als auch nach oben vom Flächenbeitragswert des Landes Niedersachsen (2,2 % bis Ende 2032) abweichen kann. Die drei Flächenkulissen ergaben sich aus einem zunächst angenommenen Siedlungsabstand von 800 m (Flächenkulisse 1), eines im nächsten Schritt erhöhten Siedlungsabstandes auf 900 m (Flächenkulisse 2) und schließlich einer einzelfallbezogenen Verkleinerung sehr großer Potenzialflächencluster (Flächenkulisse 3) mit dem Ziel, die Belastung von Mensch, Ortslagen und Landschaftsbild planerisch zu begrenzen und damit für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen erforderlichem Raum für die Windenergienutzung und dem Schutz von Mensch, Natur und Landschaft zu sorgen. Mit Beschluss des Fachausschusses vom 07.09.2022 (VO 2022/295) wurde die Flächenkulisse 3 entsprechend als Vorranggebietskulisse Windenergienutzung festgelegt.

 

Die unter Kapitel 4.2.2 Energieinfrastruktur festgelegten Leitungstrassen und Umspannwerke zur Energieübertragung sowie die Rohrfernleitungstrassen für den Gastransport sind auf Landesebene festgelegt und bieten keinen regionalplanerischen Handlungsraum.

 

Unter Kapitel 4.3 „Sonstige Standort- und Flächenanforderungen“ fallen im Themenbereich Abfallwirtschaft Festlegungen zum Deponiestandort Bardowick sowie im Themenbereich Sperrgebiete Festlegungen zu den militärischen Sperrgebieten im Landkreis Lüneburg.

Die Sperrgebiete sind zur Sicherung der Erfordernisse der Landesverteidigung festgelegt, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und der Möglichkeit alternativer Nutzungen in der Regel entzogen.

 

Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG[13]) ist im Rahmen der Neuaufstellung eines Raumordnungsplans als unselbstständiger Teil des Verfahrens eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Das Vorgehen und die Ergebnisse der UP werden im Umweltbericht dokumentiert (s. Anlage 2).

Entscheidend für die Beurteilung der jeweiligen Umweltauswirkungen im Umweltbericht ist die Steuerungs­wirkung der regionalplanerischen Festlegungen in Verbindung mit der Frage, ob durch diese Steuerung bestimmte negative oder auch positive Umweltauswirkungen durch das RROP vorbereitet oder ausgelöst werden. Die Bewertung, inwieweit die Festlegungen dazu geeignet sind, erhebliche beeinträchtigende oder positive Umweltauswirkungen für die gesetzlich definierten Schutzgüter[14] zu verursachen, erfolgt gemessen am Maßstab verbindlicher Ziele des Umweltschutzes sowie auf Grundlage des vorhandenen Umweltzustands und dessen prognostizierter Änderung im Falle eines Verzichts auf die jeweilige Festlegung („Planungsnullfall“).

Sofern mit Festlegungen des RROP erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ – bestehend aus FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten – nicht ausgeschlossen werden können, ist für die betreffenden Festlegungen nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG[15]) zudem eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

Im Ergebnis der Umweltprüfung erweisen sich viele textliche und zeichnerische Festlegungen als bestandsorientiert oder stellen Übernahmen aus dem übergeordneten LROP dar, sodass keine zusätzlichen Umweltauswirkungen auftreten. Viele Festlegungen (u.a. zu den Themen Freiraumverbund und Freiraumstrukturen) bereiten positive Umweltauswirkungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand vor. Einige zeichnerische Festlegungen (u.a. zu den Themen Rohstoffgewinnung und Windenergienutzung) können an den festgelegten Standorten erheblich beeinträchtigende Umweltauswirkungen vorbereiten. In diesen Fällen werden Hinweise auf mögliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die nachfolgenden Planungsebenen gegeben. Durch die Steuerungswirkung des RROP werden zugleich aus Umweltsicht nachteilige Entwicklungen vermieden – beispielsweise durch die Ausschlusswirkung im Teilabschnitt Windenergie – wodurch indirekt positive Umweltauswirkungen vorbereitet werden. Unter Berücksichtigung möglicher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natura 2000-Gebiete vorbereitet. Insgesamt werden durch die Steuerungswirkung des RROP im Vergleich mit dem Planungsnullfall ohne Steuerungswirkung erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden.

 

 

Über die Inhalte des 1. Entwurfes der Neuaufstellung wird zudem ausführlich in der Ausschusssitzung berichtet.

 

Beteiligungsverfahren (Beschlussvorschlag 2)

Der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des RROP (einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes) zu geben (§ 9 Abs. 2 ROG). Die Träger öffentlicher Belange sind in § 3 Abs. 2 NROG genannt; dies sind insbesondere:

 

- kreisangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden,

- sonstige öffentliche Stellen (z. B. Behörden des Bundes und des Landes),

- anerkannte Naturschutzvereinigungen,

- benachbarte Bundesländer,

- Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in

Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen (z. B. Stromnetzbetreiber),

- benachbarte Träger der Regionalplanung (Nachbarlandkreise).

 

Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung haben selbstverständlich auch die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Lüneburg die Möglichkeit, zum RROP-Entwurf Stellung zu nehmen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 9 Abs. 2 ROG; § 3 NROG) ist der Entwurf des RROP für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Die Verwaltung beabsichtigt in Anbetracht der umfangreichen Unterlagen, den Beteiligungszeitraum auf insgesamt 6 Wochen zu verlängern. Bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungszeit kann in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden, womit sich der Beteiligungszeitraum auf 8 Wochen erstreckt. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung können innerhalb eines eigens dafür bereitgestellten online Beteiligungsportals (BO.PLUS) die Unterlagen inklusive der Plankarte komfortabel und benutzerfreundlich eingesehen und Stellungnahmen bequem innerhalb des Portals online abgegeben werden. Die Unterlagen können darüber hinaus bei den Städten, Einheits- und Samtgemeinden sowie beim Landkreis eingesehen werden. Details zur Öffentlichkeitsbeteiligung (Ort, Fristen etc.) sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung im Amtsblatt soll die Beteiligung auch über die Tagespresse angekündigt werden.

 

 

Über die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens wird die Verwaltung zu gegebener Zeit im Ausschuss für Raumordnung berichten.

 

 


[1] Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) in der Fassung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) GVBl. Sb 23100 01 02, zuletzt geändert durch Art. 1, Art. 2 VO zur Änd. der VO über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen vom 7. September 2022 (Nds. GVBl. S. 521).

[2] Erarbeitung mit Unterstützung des Gutachterbüros BPW Stadtplanung, Bremen in den Jahren 2019-2020.

 

[3] Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank (Hrsg.) (2022): Basis-Indikatoren KomWoB

Niedersachsen. Berichtszeitraum 2005 – 2020. Erstellungsdatum 14.03.2022.

[4] Metropolregion Hamburg (Hrsg.) (2011): Gewerbeflächenkonzeption für die Metropolregion Hamburg (GEFEK).

[5] Metropolregion Hamburg (Hrsg.) (2017): Gewerbeflächenkonzept (GEFEK II) für die Metropolregion Hamburg. Abschlussbericht 2017.

[6] Metropolregion Hamburg (Hrsg.) (2021): Gewerbeflächenmonitoring Metropolregion Hamburg. Bericht 2020.

[7] Ziffer 2.3 04 LROP.

[8] Ziffer 2.3 03 LROP.

[9] Ziffer 2.3 05 LROP.

[10] Ziffer 2.3 08 LROP.

[11] Ziffer 2.3 10 LROP.

[12] Ziffer 3.2.1 04 LROP.

[13] Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).

[14] Schutzgüter gem. § 8 Abs. 1 ROG: 
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,  
2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,  
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

[15] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436).

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

Max. 25.000,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

170.000,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen: 57.153,00 € Kostenerstattung vom Land

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

x

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

x

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung: Siehe RROP Teil C - Umweltbericht

 

 

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