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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/055  

Betreff: Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Brandt, Sebastian
Federführend:Büro des Landrats Bearbeiter/-in: Brandt, Sebastian
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
13.02.2023    Nichtöffenliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
16.02.2023 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

 

Anlage/n:

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die dargestellten Änderungen in den §§ 6, 7 und 8 der Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg werden beschlossen.

 

 

Sachlage:

Es ist beabsichtigt, eine weitere Wahlbeamtenstelle (Kreisrat/Kreisrätin) in der Kreisverwaltung einzurichten. In diesem Zusammenhang ist die Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg wie folgt anzupassen:

 

Aktuell: § 6 Zusammensetzung des Kreisausschusses

 

Dem Kreisausschuss gehören gemäß § 74 NKomVG auch der Erste Kreisrat/die Erste

Kreisrätin sowie die Kreisrätin/der Kreisrat mit beratender Stimme an.

 

Neu: § 6 Zusammensetzung des Kreisausschusses

 

Dem Kreisausschuss gehören gemäß § 74 NKomVG auch der Erste Kreisrat/die Erste

Kreisrätin sowie die beiden Kreisrätinnen/Kreisräte mit beratender Stimme an.

 

Aktuell: § 7 Beamte auf Zeit

 

Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter

als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und eine weitere leitende Beamtin/ein weiterer leitender

Beamter als Kreisrätin/Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Neu: § 7 Beamte auf Zeit

 

Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter

als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und zwei weitere leitende Beamtinnen/Beamte als Kreisrätinnen/Kreisräte in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Aktuell: § 8 Vertretung des Landrates bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters

 

Der Landrat wird bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters/der allgemeinen Vertreterin

durch die Kreisrätin/den Kreisrat vertreten. Bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters und

der Kreisrätin/des Kreisrats wird der Landrat durch die/den dienstälteste/dienstältesten

Bereichsleiter vertreten.

 

Neu: § 8 Vertretung des Landrates bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters

 

Der Landrat wird bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters/der allgemeinen Vertreterin

durch die beiden Kreisrätinnen/Kreisräte gleichberechtigt vertreten. Bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters und der beiden Kreisrätinnen/Kreisräte wird der Landrat durch die/den dienstälteste/dienstältesten

Fachbereichsleiter vertreten.  

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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