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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/072  

Betreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 15.02.2023 zum Thema: "Windenergie im Landkreis Lüneburg, Flächenbeitrag von 4,72 % der Landkreisfläche" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 02.03.2023)
Anlass: positive Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Brandt, Sebastian
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Regional- und Bauleitplanung
Bearbeiter/-in: Brandt, Sebastian   
Produkte:21. RBP
 21.1. 511-000 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung
07.03.2023 
Sondersitzung des Ausschusses für Raumordnung geändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Antrag der CDU vom 15.02.2023  

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

 

-1-

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der CDU vom 15.02.2023 (146 KB)      

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird gebeten

 

dem Raumordnungsausschuss in der Sitzung am 7. März 2023 Vorschläge zur Prüfung der Plausibilität und Belastbarkeit der angekündigten Flächenvorgaben für den Landkreis sowie zur Klärung der Planungsspiel-

ume in Sachen Windenergie auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu unterbreiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Das Land hat angekündigt, dem Landkreis Lüneburg als Träger der Regionalplanung für sein Gebiet aufzuerlegen, bis zum 31. Dezember 2026 4,72 % der Landkreisfläche im RROP für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung zu stellen. Dieser Flächenbeitrag würde weit über dem Wert liegen, von dem Verwaltung und Politik in den bisherigen Beratungen zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie im Kreisgebiet ausgegangen sind. Die im Entwurf des RROP dargestellte Vorranggebietsfläche von ca. 4,6 % sollte, wie vielfach fraktionsübergreifend u.a. in den öffentlichen Sitzungen des Raumordnungsausschusses erklärt, nach Eingang der Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nicht zuletzt im Interesse der Wohnbevölkerung auf einen Wert deutlich unter 3,0 % reduziert werden. Die Umsetzung der nun im Raum stehenden Landesvorgabe würde eine Vergrößerung der Vorranggebietsflächen für die Windenergie im Kreisgebiet, gemessen am status quo, um das 8- bis 9-Fache bedeuten. Eine völlige Umge-

staltung der Landschaft unseres Landkreises und des Lebensumfeldes vieler hier lebender Menschen wäre die dauerhafte Folge. Dies umso mehr, da große Teilflächen des Landkreises wie das Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus, große Teile des Gebietes der Stadt Bleckede sowie das Gebiet der Hansestadt Lüneburg für eine Nutzung der Windenergie bislang nicht vorgesehen sind und die dem Landkreisgebiet zugedachte Last von 4,72 % der Kreisfläche deshalb faktisch von etwas mehr als der Hälfte der Landkreisfläche zu tragen wäre.

 

Die CDU-Fraktion hält es vor diesem Hintergrund für geboten, jetzt zweierlei zu tun, nämlich 

 

1.) die sachliche Plausibilität und rechtliche Belastbarkeit der angekündigten zwingenden Flächenvorgabe des Landes von 4,72 % einschließlich etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten sachkundig prüfen und dem Raumordnungsausschuss vorstellen zu lassen und

 

2.) zu klären, welche nicht zuletzt rechtlichen Spielräume der Landkreis als Träger der Regionalplanung hat, um die Flächen für die Windenergie, die letztlich im RROP aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausgewiesen werden müssen, verträglich insbesondere für die Menschen, aber auchr die Gemeinden wie auch für Natur und Landschaft auf das Kreisgebiet zu verteilen.        

 

Letzteres zu klären ist wichtig. Zum einen, weil der rechtliche Rahmen, in den die Arbeiten am RROP in Sachen Steuerung der Windenergienutzung gestellt sind, durch die jüngsten Gesetze und Gesetzesänderungen auf Bundesebene (u.a. WindBG, Wind-an-Land-Gesetz mit Änderungen u.a. des BauGB und des BNatSchG) und Landesebene (u.a. das angekündigte NWindG) nicht übersichtlicher geworden; evtl. ist auch das Unionsrecht etwa in Gestalt der VO (EU) 2022/2577 vom 29. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien von Bedeutung. Andererseits ist das Gebot einer verträglichen und ausgewogenen Steuerung und Verteilung der Vor- und Nachteile der Windenergienutzung im Kreisgebiet durch die angekündigten massiven Flächenvorgaben noch einmal dringlicher geworden. Um die Steuerungsaufgabe verantwortlich wahrnehmen zu können, ist es wichtig, dass die Kreistagsmitglieder über die Steuerungsmöglichkeiten unterrichtet sind, die ihnen das aktuelle Recht bietet.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung, dem Raumordnungsausschuss in der Sitzung am 7. März 2023 Vorschläge zur Prüfung der Plausibilität und Belastbarkeit der angekündigten Flächenvorgaben für den Landkreis sowie zur Klärung der Planungsspielume in Sachen Windenergie auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu unterbreiten.

 

Ziel ist es, im Raumordnungsausschuss über die Vorschläge zu diskutieren und die nächsten Schritte zu beschließen. Die Prüfungsergebnisse zum Thema 4,72 % und die Planungsspielräume, die sich aus dem aktuellen Recht ergeben, sollten dann, wenn möglich, in der Sitzung des Raumordnungsausschusses am 26. April 2023 vorgestellt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 02.03.2023:

 

Die CDU-Fraktion hält es vor diesem Hintergrund für geboten, jetzt zweierlei zu tun, nämlich 

 

1.) die sachliche Plausibilität und rechtliche Belastbarkeit der angekündigten zwingenden Flächenvorgabe des Landes von 4,72 % einschließlich etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten sachkundig prüfen und dem Raumordnungsausschuss vorstellen zu lassen

 

Bekannt sind bislang die Grundzüge der methodischen Herangehensweise des Landes bei der Ermittlung der Teilflächenziele, die Kriterien, die für die Ermittlung des verfügbaren Flächenpotenzials für Windenergie verwendet wurden, sowie die Bewertung der einzelnen Kriterien hinsichtlich der Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf den jeweiligen Flächen.

Für das den Landkreisen vorliegende Material hat die Verwaltung bereits eine umfassende Prüfung der sachlichen Plausibilität vorgenommen, deren Ergebnisse in eine Stellungnahme des Landkreis Lüneburg an den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) sowie das MU Niedersachsen eingeflossen sind und im Rahmen des Sonderausschusses für Raumordnung am 07.03.2023 vorgestellt werden.

Eine vollumfängliche Prüfung der sachlichen Plausibilität der angekündigten Flächenvorgaben setzt voraus, dass die Windpotenzialstudie Niedersachsen, welche die Grundlage für die Ermittlung der Teilflächenziele für die Landkreise ist, vorliegt. Dies ist bislang nicht der Fall, und es ist auch nach erfolgter schriftlicher Anfrage beim MU nicht bekannt, ob und wann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU Niedersachsen) die Studie veröffentlicht.

Die Prüfung der rechtlichen Belastbarkeit der angekündigten Flächenvorgaben sowie der Erfolgsaussichten etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten ist erst nach Vorlage des Gesetzes und dessen Begründung möglich. Die tatsächliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz setzt das Inkrafttreten des Gesetzes, das den Landkreis beschwert, voraus.

Es wird angeregt, sich deswegen mit anderen durch das Gesetz erheblich beschwerten Landkreisen abzustimmen und ggf.  zusammenzuschließen.

 

2.) und zu klären, welche - nicht zuletzt rechtlichen - Spielräume der Landkreis als Träger der Regionalplanung hat, um die Flächen für die Windenergie, die letztlich im RROP aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausgewiesen werden müssen, verträglich insbesondere für die Menschen, aber auch für die Gemeinden wie auch für Natur und Landschaft auf das Kreisgebiet zu verteilen.        

 

Bisher handelt es sich bei dem Gesetz zum Ausbau der Windenergie in Niedersachsen um einen Entwurf, der sich im laufenden Verfahren befindet. Die Teilflächenziele für die Landkreise sind demzufolge noch nicht verbindlich, zeigen aber vermutlich bereits eine Tendenz an, worauf es hinauslaufen könnte.

 

Wenngleich die Interpretation einzelner Gesetzesänderungen des letzten Jahres noch nicht abgeschlossen ist, hat die Verwaltung stets Wert daraufgelegt, diese Änderungen bereits in die Planung zum 1. Entwurf der Neuaufstellung des RROP einzubeziehen, um sicher zu stellen, die Vorgaben von Bund und Land zu erfüllen und die Steuerungsmöglichkeiten bei der Ausweisung von Windenergiegebieten nicht zu verlieren. Die Gesetzesänderungen und die Berücksichtigung im Entwurf des RROP wurden im Ausschuss für Raumordnung sukzessive vorgetragen und zur Abstimmung gegeben.

 

Die Einbeziehung der einzelnen Gesetzesänderungen sowie die Planungsspielräume, die sich für den Landkreis Lüneburg aus der neuen Rechtslage in Bezug auf die Windenergieplanung ergeben, können für die Sitzung des Raumordnungsausschusses am 26.4.2023r die Politik zusammenfassend noch einmal aufbereitet und gesammelt vorgestellt werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

X

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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