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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2025/027  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Ingrid Dziuba-Busch b) Verpflichtung von Dr. Ralf Müller-Polyzou
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Brandt, Sebastian
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Verwaltungsleitung
Bearbeiter/-in: Bolz, Judith  Recht und Kommunales
Produkte:24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
20.02.2025 
Sitzung des Kreistages im Hotel Bergström Lüneburg Tagungsraum Lagerfeld ungeändert beschlossen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Verpflichtung  

 

 

 

 

Anlage/n: Verpflichtung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verpflichtung (44 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Ingrid Dziuba-Busch (CDU) wird aufgrund ihrer Verzichtserklärung vom 20.01.2025 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG). Im Anschluss ist der Nachfolger Dr. Ralf Müller-Polyzou durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gem. § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

 

 

 

 

Sachlage:

Die Kreistagsabgeordnete Frau Ingrid Dziuba-Busch hat ihr Mandat am 20.01.2025 niedergelegt. Gemäß § 52 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust dann in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Dziuba-Busch ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Dr. Ralf Müller-Polyzou. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 20.02.2025 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Ingrid Dziuba-Busch.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Dr. Ralf Müller-Polyzou in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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