Vorlage - 2006/123
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1 | Anlage zu 2006_123 von FD 60 (1006 KB) | |||
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2 | Anlage zu 2006_123 von FD 61 weitere (786 KB) |
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zustimmend
zur Kenntnis und bittet, diese der Regierungsvertretung Lüneburg zuzuleiten.
Sachlage:
Auf Antrag der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Geschäftsbereich Lüneburg - hat die
Regierungsvertretung Lüneburg als zuständige Anhörungsbehörde das
Raumordnungsverfahren für die A 39 mit Schreiben vom
27. März 2006 eingeleitet und um Stellungnahme bis zum 30.06.2006 gebeten.
Diese Frist ist u. a. für die Stadt Lüneburg und den Landkreis Lüneburg auf
deren Antrag hin um einen Monat bis zum 31.7.2006 verlängert worden.
Beteiligt wurden dabei, wie dies das Nds.
Raumordnungsgesetz (NROG) in § 15 regelt, alle von der Planung berührten
Gebietskörperschaften, alle in ihren Belangen berührten Behörden, die
anerkannten Naturschutzvereine (insg. etwa 220 Institutionen) sowie parallel dazu die Öffentlichkeit. Die
Planungsunterlagen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, (insgesamt 32 Ordner in gedruckter Form
bzw. 6 CD’s) wurden zugesandt und haben
im April und Mai bei den von der Planung betroffenen Städten und Gemeinden im
Landkreis Lüneburg ausgelegen. Die
Verwaltung hat den Fraktionen und weiteren Interessierten die entsprechenden
CD’s zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen konnten und können weiterhin auch
im Internet unter www.strassenbau.niedersachsen.de eingesehen werden.
Vorausgegangen war der Einleitung des
Raumordnungsverfahrens eine ebenfalls gesetzlich vorgesehene Antragskonferenz
(§ 14 NROG) am 20.02.2004, auf der mit den Behörden und Verbänden - auch unter Beteiligung des Landkreises
Lüneburg - insbesondere Inhalt und Umfang der erforderlichen Planungsunterlagen
festgelegt wurden. Die Vorzugsvariante berücksichtigt eine seinerzeitige
Forderung des Landkreises, nämlich die weitgehende Bündelung mit anderen
Verkehrswegen.
Eine weitere
wesentliche Anregung der Verwaltung, nämlich die Ausweitung des
Untersuchungsraumes, hatte die Raumordnungsbehörde leider nur teilweise
aufgegriffen.
Ziel des Raumordnungsverfahrens
ist nach § 16 NROG die Klärung, ob die vorgelegte Planung und wenn ja mit
welchen Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt (sog.
„landesplanerischen Feststellung“). Geprüft wird dabei auch die
Umweltverträglichkeit i. S. des Gesetzes zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Es ist
grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens
abzuschließen, was in diesem sehr komplexen Fall jedoch voraussichtlich nicht
zu erreichen sein wird.
Die rechtliche Wirkung der landesplanerischen Feststellung besteht darin, dass das
Ergebnis bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen
ist. Es regelt aber aufgrund der Grobmaschigkeit und der - überörtlichen - Raumordnungsebene keine
Details der Ausführung und ist auch in der räumlichen Festlegung nicht parzellenscharf,
sondern lässt einen gewissen Spielraum, der nicht definiert ist, im Allgemeinen
aber über Abweichungen von etwa 100 m beiderseits der festgestellten Trasse
nicht hinausgeht. Hervorzuheben ist auch, dass eine unmittelbare Rechtswirkung
gegenüber dem einzelnen Bürger nicht besteht. Dies geschieht erst im
Planfeststellungsverfahren.
Gegenstand der Stellungnahme sind daher die vom
Landkreis zu vertretenden – raumordnerisch relevanten – Belange und noch keine
Details, die das Planfeststellungsverfahren oder die Durchführung betreffen würden.
Dies sind neben den Zielen der Raumordnung, wie sie sich im Regionalen
Raumordnungsprogramm 2003 niederschlagen, alle weiteren vom Landkreis zu
vertretenden öffentlichen Belange. Hierzu hat die federführende Untere
Landesplanungsbehörde
folgende Dienststellen und „kreisnahe
Institutionen“ beteiligt:
- Fachdienst
Umwelt mit den Sachgebieten Natur und Landschaft, Wald, Wasser, Boden und
Immissionsschutz,
- Forstamt
Göhrde als Beratungsforstamt der Waldbehörde
- Stabsstelle
Steuerungsdienst und Kreisentwicklung
- Gesundheitsamt
für den vorbeugenden Gesundheitsschutz
- Betrieb
Straßenbau und Unterhaltung für die Kreisstraßen- Belange
- Jagdbehörde
- Untere
Denkmalbehörde
- Brandschutzprüfer
- Straßenverkehrsbehörde
- Wirtschaftsfördergesellschaft
Lüneburg sowie die
- Lüneburg
Marketing
Jagdbehörde, Straßenverkehrsbehörde, die Lüneburg
Marketing und das Forstamt Göhrde haben keine Stellungnahme abgegeben. Soweit
Äußerungen nicht ausschließlich Hinweise
für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren betrafen oder ohne Anregungen
waren, wurden sie gemeinsam erörtert und abgestimmt und bei der
Gesamtstellungnahme berücksichtigt.
Abgestimmt wurde die Stellungnahme auch in den
Grundsätzen mit dem Landkreis Uelzen, der die Vorzugsvariante mit der
Modifizierung einer Parallelführung mit dem Elbe- Seiten- Kanal zwischen
Wulfstorf und Wendisch Evern begrüßt.
Wie auch von der Regierungsvertretung als der
Anhörungsbehörde erwartet, bezieht sich die Stellungnahme der Verwaltung im
Wesentlichen auf die Vorzugsvariante,
denn diese und nicht die übrigen – nach intensiver und vergleichender Bewertung
für ungünstiger erachteten – Varianten soll nach dem Antrag der Nds. Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr landesplanerisch festgestellt werden. Ob dies auch
so geschieht, darüber entscheidet die Regierungsvertretung nach Abschluss des
Verfahrens. Nach Sichtung und Wertung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken
von öffentlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit wird die Anhörungsbehörde
diejenigen, die Stellung genommen haben, zu einem – ebenfalls nach dem NROG
vorgesehenen – Erörterungstermin einladen. Im Rahmen dieses Termins kann von
anderen Beteiligten auch eine andere als die Vorzugsvariante favorisiert
werden, in diesem Fall wird die
Verwaltung natürlich dazu substanziell Stellung beziehen.
Die Gesamtstellungnahme der Verwaltung sowie die
Stellungnahmen der einzelnen Fachdienststellen sind als Anlage beigefügt.
Zu den Inhalten der Planunterlagen wird auf den
Vortrag der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in der Sitzung des
Raumordnungsausschusses am 27.04.2006 verwiesen. Bei Bedarf wird die Verwaltung
Fragen zu den Inhalten beantworten.