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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/123  

Betreff: Raumordnungsverfahren A 39
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Kalliefe, BurkhardAktenzeichen:60.71
Federführend:Bauen Bearbeiter/-in: Schiemann, Karin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV
06.07.2006 
Ausschuss für Raumordnung, Wirtschaft, Touristik, Verkehrsplanung und ÖPNV geändert beschlossen   
Kreisausschuss
17.07.2006    Kreisausschuss      
Kreistag
17.07.2006 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage zu 2006_123 von FD 60  
Anlage zu 2006_123 von FD 61 weitere  

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu 2006_123 von FD 60 (1006 KB)      
Anlage 2 2 Anlage zu 2006_123 von FD 61 weitere (786 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und bittet, diese der Regierungsvertretung Lüneburg zuzuleiten.

Sachlage:

Sachlage:

Auf Antrag der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Geschäftsbereich Lüneburg - hat die Regierungsvertretung Lüneburg als zuständige Anhörungsbehörde das Raumordnungsverfahren für die A 39 mit Schreiben vom 27. März 2006 eingeleitet und um Stellungnahme bis zum 30.06.2006 gebeten. Diese Frist ist u. a. für die Stadt Lüneburg und den Landkreis Lüneburg auf deren Antrag hin um einen Monat bis zum 31.7.2006 verlängert worden.

Beteiligt wurden dabei, wie dies das Nds. Raumordnungsgesetz (NROG) in § 15 regelt, alle von der Planung berührten Gebietskörperschaften, alle in ihren Belangen berührten Behörden, die anerkannten Naturschutzvereine (insg. etwa 220 Institutionen) sowie  parallel dazu die Öffentlichkeit. Die Planungsunterlagen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, (insgesamt 32 Ordner in gedruckter Form bzw. 6 CD’s)  wurden zugesandt und haben im April und Mai bei den von der Planung betroffenen Städten und Gemeinden im Landkreis Lüneburg  ausgelegen. Die Verwaltung hat den Fraktionen und weiteren Interessierten die entsprechenden CD’s zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen konnten und können weiterhin auch im Internet unter www.strassenbau.niedersachsen.de eingesehen werden.

Vorausgegangen war der Einleitung des Raumordnungsverfahrens eine ebenfalls gesetzlich vorgesehene Antragskonferenz (§ 14 NROG) am 20.02.2004, auf der mit den Behörden und Verbänden  - auch unter Beteiligung des Landkreises Lüneburg - insbesondere Inhalt und Umfang der erforderlichen Planungsunterlagen festgelegt wurden. Die Vorzugsvariante berücksichtigt eine seinerzeitige Forderung des Landkreises, nämlich die weitgehende Bündelung mit anderen Verkehrswegen.

 Eine weitere wesentliche Anregung der Verwaltung, nämlich die Ausweitung des Untersuchungsraumes, hatte die Raumordnungsbehörde leider nur teilweise aufgegriffen.

 

Ziel des Raumordnungsverfahrens ist nach § 16 NROG die Klärung, ob die vorgelegte Planung und wenn ja mit welchen Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt (sog. „landesplanerischen Feststellung“). Geprüft wird dabei auch die Umweltverträglichkeit i. S. des Gesetzes zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Es ist  grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens abzuschließen, was in diesem sehr komplexen Fall jedoch voraussichtlich nicht zu erreichen sein wird.

 

Die rechtliche Wirkung der landesplanerischen Feststellung besteht darin, dass das Ergebnis bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Es regelt aber aufgrund der Grobmaschigkeit und der  - überörtlichen - Raumordnungsebene keine Details der Ausführung und ist auch in der räumlichen Festlegung nicht parzellenscharf, sondern lässt einen gewissen Spielraum, der nicht definiert ist, im Allgemeinen aber über Abweichungen von etwa 100 m beiderseits der festgestellten Trasse nicht hinausgeht. Hervorzuheben ist auch, dass eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger nicht besteht. Dies geschieht erst im Planfeststellungsverfahren.

 

Gegenstand der Stellungnahme sind daher die vom Landkreis zu vertretenden – raumordnerisch relevanten – Belange und noch keine Details, die das Planfeststellungsverfahren oder die Durchführung betreffen würden. Dies sind neben den Zielen der Raumordnung, wie sie sich im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 niederschlagen, alle weiteren vom Landkreis zu vertretenden öffentlichen Belange. Hierzu hat die federführende Untere Landesplanungsbehörde

folgende Dienststellen und „kreisnahe Institutionen“ beteiligt:

 

  • Fachdienst Umwelt mit den Sachgebieten Natur und Landschaft, Wald, Wasser, Boden und Immissionsschutz,
  • Forstamt Göhrde als Beratungsforstamt der Waldbehörde
  • Stabsstelle Steuerungsdienst und Kreisentwicklung
  • Gesundheitsamt für den vorbeugenden Gesundheitsschutz
  • Betrieb Straßenbau und Unterhaltung für die Kreisstraßen- Belange
  • Jagdbehörde
  • Untere Denkmalbehörde
  • Brandschutzprüfer
  • Straßenverkehrsbehörde
  • Wirtschaftsfördergesellschaft Lüneburg sowie die
  • Lüneburg Marketing

 

Jagdbehörde, Straßenverkehrsbehörde, die Lüneburg Marketing und das Forstamt Göhrde haben keine Stellungnahme abgegeben. Soweit Äußerungen  nicht ausschließlich Hinweise für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren betrafen oder ohne Anregungen waren, wurden sie gemeinsam erörtert und abgestimmt und bei der Gesamtstellungnahme berücksichtigt.

Abgestimmt wurde die Stellungnahme auch in den Grundsätzen mit dem Landkreis Uelzen, der die Vorzugsvariante mit der Modifizierung einer Parallelführung mit dem Elbe- Seiten- Kanal zwischen Wulfstorf und Wendisch Evern begrüßt.

 

Wie auch von der Regierungsvertretung als der Anhörungsbehörde erwartet, bezieht sich die Stellungnahme der Verwaltung im Wesentlichen auf die  Vorzugsvariante, denn diese und nicht die übrigen – nach intensiver und vergleichender Bewertung für ungünstiger erachteten – Varianten soll nach dem Antrag der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr landesplanerisch festgestellt werden. Ob dies auch so geschieht, darüber entscheidet die Regierungsvertretung nach Abschluss des Verfahrens. Nach Sichtung und Wertung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken von öffentlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit wird die Anhörungsbehörde diejenigen, die Stellung genommen haben, zu einem – ebenfalls nach dem NROG vorgesehenen – Erörterungstermin einladen. Im Rahmen dieses Termins kann von anderen Beteiligten auch eine andere als die Vorzugsvariante favorisiert werden, in diesem Fall wird  die Verwaltung natürlich dazu substanziell Stellung beziehen.

 

Die Gesamtstellungnahme der Verwaltung sowie die Stellungnahmen der einzelnen Fachdienststellen sind als Anlage beigefügt.

 

Zu den Inhalten der Planunterlagen wird auf den Vortrag der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in der Sitzung des Raumordnungsausschusses am 27.04.2006 verwiesen. Bei Bedarf wird die Verwaltung Fragen zu den Inhalten beantworten.

 

 

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