Vorlage - 2006/195
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Beschlussvorschlag:
Als angemessene Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld
für Kreistagsmitglieder, die den Landkreis in Unternehmen und Einrichtungen in
einer Rechtsform des privaten Rechts vertreten, wird ein Höchstbetrag von
182,00 € pro Sitzung festgesetzt.
Sachlage:
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und
zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 wurde
eine Änderung des § 111 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)
beschlossen. Gemäß § 111 Abs. 7 Satz 2 NGO i.V.m. § 65 NLO setzt der Kreistag
künftig für jede Vertretungstätigkeit in Unternehmen und Einrichtungen in einer
Rechtsform des privaten Rechts die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung
fest. Hierzu zählt nach § 111 Abs. 8 NGO i.V.m. § 65 NLO auch die Tätigkeit in
einem Aufsichtsrat aufgrund der Zugehörigkeit zum Kreistag.
Festgelegt wird durch den Kreistagsbeschluss nicht die
tatsächliche Höhe der durch das jeweilige Unternehmen gezahlten
Aufwandsentschädigung, sondern der Höchstsatz, bis zu dem die
Aufwandsentschädigung nicht der Abführungspflicht an den Landkreis Lüneburg
nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NGO i.V.m. § 65 NLO unterliegt. Der Beschluss ist
gemäß § 111 Abs. 7 Satz 3 NGO i.V.m. § 65 NLO nach den für Satzungen geltenden
Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Wegen hinreichender Erkenntnisse zu dieser gesetzlichen
Regelung hat eine Abstimmung zwischen Stadt und Landkreis Lüneburg
stattgefunden. Die Stadt Lüneburg hat einen entsprechenden Beschluss bereits in
der Ratssitzung am 26.10.2006 gefasst.
Für die Tätigkeit in den Aufsichtsräten der Gesellschaften mit
Beteiligung des Landkreises Lüneburg werden generell keine pauschalen
Aufwandsentschädigungen, sondern lediglich Sitzungsgelder gewährt. Sitzungsgeld
wird derzeit in folgender Höhe gezahlt:
Betrag
pro Sitzung
Aufsichtsrat
der Gesellschaft für Abfallwirtschaft 51,13
€
Aufsichtsrat
der Theater Lüneburg GmbH 27,00
€ *
Aufsichtsrat
der Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH 80,00 €
Gesellschafterversammlung
der Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH 80,00 €
Aufsichtsrat
der Wirtschaftsförderungs GmbH 26,00
€
Aufsichtsrat
der HVV Hamburger Verkehrsverbund Gesellschaft mbH 70,00 €
Gesellschafterversammlung
der HVV Hamburger Verkehrsverbund Gesellsch. mbH 00,00 €
Aufsichtsrat
der DIENLOG GmbH 50,00
€
*)
ab 4 Stunden Sitzungsdauer auf 51,00 € erhöht
Die Höhe
der Vergütung wird von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage des § 52
GmbH-Gesetz i.V.m. § 113 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) festgelegt. Danach
sind bei der Festsetzung der Vergütung die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
sowie die Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen, so dass die Angemessenheit
der vorgenannten Sitzungsgelder aus Sicht der Unternehmen im Einzelfall
vorausgesetzt werden kann.
Vergütungen
für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat unterliegen nach § 111 Abs. 7 NGO
i.V.m. § 65 NLO keiner Abführungspflicht an den Landkreis, soweit sie eine
nunmehr durch Beschluss des Kreistages festzulegende angemessene Höhe nicht
überschreiten. Welche Höhe als angemessen anzusehen ist, hängt dabei vor allem
von dem mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen zeitlichen und sachlichen
Aufwand ab.
Da
dieser Aufwand für jeden Aufsichtsrat unterschiedlich und nicht im Einzelfall
exakt zu ermitteln ist, wird vorgeschlagen, als angemessene Vergütung für die
Tätigkeit der Kreistagsmitglieder des Landkreises Lüneburg in den
Aufsichtsräten der Unternehmen – unabhängig von den tatsächlich gezahlten
Vergütungen – einen einheitlichen Höchstbetrag festzusetzen. Für die
Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung kommt eine Vergleichsberechnung
mit dem entstehenden Aufwand in Betracht.
Der
zeitliche Aufwand für eine Aufsichtsratssitzung liegt nach allgemeiner
Erfahrung mit Vor- und Nachbereitung durchschnittlich bei mindestens 4 Stunden
pro Sitzung einschließlich eines von den Sitzungen unabhängig laufenden
Zeitaufwandes, z.B. zu Informationszwecken, der für sich genommen jeweils
geringfügig und nicht im einzelnen exakt ausweisbar ist.
Legt man
als Basis die Personalkosten nach dem Bericht KGSt (6/2005) mit einem
Durchschnittswert der Besoldungsgruppen A11 bis A15 der leitenden Beamten zu
Grunde, ergibt sich ein gerundeter Betrag von 43,00 € je Stunde.
Multipliziert mit dem zeitlichen Aufwand von 4 Stunden betragen die
Personalkosten 172,00 € pro Sitzung.
An
sachlichem Aufwand sind die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Mittel
zu berücksichtigen wie z.B. Fahrtkosten, Büromaterial und Internetkosten, die
durch das Sitzungsgeld pauschal abgegolten werden. Hier handelt es sich um
jeweils nur geringfügige Beträge, die zu einem Betrag von etwa 10,00 €
zusammengefasst werden können.
Bei
Zusammenrechnung der danach angesetzten Beträge von 172,00 € für den
zeitlichen und 10,00 € für den sachlichen Aufwand ergibt sich ein
Gesamtbetrag von 182,00 € je Sitzung, der als angemessener Höchstbetrag
für eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld angesehen werden kann.