Vorlage - 2006/196
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Anlage/n:
2
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Anlagen: | |||||
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1 | Synopse November 2006 (85 KB) | ![]() |
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2 | 2.Änderungssatzung (29 KB) | ![]() |
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 2 beigefügte 2. Satzung zur Änderung der
Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg wird beschlossen.
Sachlage:
Die derzeit gültige Entschädigungssatzung des Landkreises
Lüneburg bedarf einer Überarbeitung. Es handelt sich hierbei in erster Linie um
redaktionelle Änderungen aufgrund der Änderung der Niedersächsischen
Landkreisordnung sowie des Bundesreisekostengesetzes – siehe hierzu die
anliegende Synopse. In § 1 letzter Absatz ist aus praktischen Erwägungen die
Genehmigung für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen dem Landrat übertragen
worden. Der Landrat hat den Kreisausschuss unverzüglich zu unterrichten. Die
alte Regelung, wonach im Einzelfall Kreistag oder Kreisausschuss zu genehmigen
haben, hat sich in der Vergangenheit häufig als nicht durchführbar erwiesen, so
dass in der Regel eine Unterrichtung erst nach der Veranstaltung erfolgen
konnte. In § 7 Absatz (1) letzter Absatz ist zu streichen „Die
Vorschriften des § 3 Abs. (3) und (4) geltend entsprechend“. Diese
Regelung trifft in der Praxis derzeit allein auf die stellvertretenden
Kreisbrandmeister zu, kann aber gerade für diese Funktionsträger keine
Anwendung finden. Seit Jahren erhalten die stellvertretenden Kreisbrandmeister
jeweils in gleicher Höhe die in § 7 Abs. (1) Buchstabe d) angeführte Entschädigung. Begründung hierfür
war und ist, dass zwar ein 1. und 2. Stellvertreter berufen wurde, dass aber
beide in gleichem Umfang für den Landkreis Lüneburg tätig sind und der Aufwand
keinesfalls mit der Hälfte der angegebenen Entschädigung ausreichend abgegolten
wäre. Die Entschädigungssatzung bedarf in diesem Punkt der Korrektur.
Ergänzende Sachlage vom 06.12.2006:
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 04.12.2006 folgende
Empfehlung abgegeben:
Die der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügte 2. Satzung zur
Änderung der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg wird mit folgenden
Änderungen beschlossen:
1.) § 4 Absatz (3) Buchstabe b) Satz 2
wird nicht gestrichen.
2.) § 5 Absatz (2) wird wie
folgt modifiziert und erweitert:
Wer einen
Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Verdienstausfall
geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes. Der
Anspruch ist nachzuweisen. Pro Familienmitglied wird ein Pauschalstundensatz
von 4,50 € gezahlt.
Die 2. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung ist
entsprechend ergänzt worden und liegt der Sitzungsvorlage bei.