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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/203  

Betreff: Weisung an die Vertreter in der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Ruth,Sigrid
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Ruth, Sigrid
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
11.12.2006    Kreisausschuss      
Kreistag
11.12.2006 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
ArbeitsentwVerbandsordnSparkassenzweckverb PDF-Dokument

Anlage/n:

Anlage/n:

Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Lüneburg.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ArbeitsentwVerbandsordnSparkassenzweckverb (53 KB) PDF-Dokument (41 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises Lüneburg in der Zweckverbandsversammlung für die Sparkasse Lüneburg werden angewiesen, in der Verbandsversammlung für die als Anlage beigefügte Verbandsordnung zu stimmen.

Sachlage:

Sachlage:

Grundlage für die Tätigkeit der 1990 aus der Fusion von Stadtsparkasse und Kreissparkasse hervorgegangenen Sparkasse Lüneburg sind bislang die Zweckverbandssatzung vom 22. Oktober 1990 sowie die von Rat und Kreistag beschlossene "Vereinbarung gemäß § 12 des Zweckverbandsgesetzes" vom gleichen Tage. Im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen (das Zweckverbandsgesetz wurde durch das "Nieders. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit" ersetzt; außerdem sind Änderungen von Nieders. Spar­kassengesetz und Nieders. Gemeindeordnung erfolgt) bedarf diese Rechtsgrundlage für die Sparkasse der Neufassung. Die bisherigen Regelungen der Zweckverbandssatzung werden künftig in einer neuen "Verbandsordnung" zusammengefasst, die ihrerseits wiederum Grundlage für eine vom Zweckverband zu erlassende Satzung der Sparkasse ist. Der Text wurde in eingehenden Gesprächen zwischen Landkreis Lüneburg, Stadt Lüneburg und Sparkasse Lüneburg abgestimmt. Hierüber wird die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.12.2006 Beschluss zu fassen haben. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises Lüneburg in der Zweckverbandsversammlung sind hierfür gemäß §§ 111 Abs. 1 Satz 2 NGO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des NKomZG mit einer entsprechenden Weisung für ihr Stimmverhalten zu versehen. Hingewiesen wird auf § 11 Abs. 3 NKomZG, wonach die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden können.

 

 

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