Vorlage - 2007/046
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Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 47 NLO zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden
ist gemäß § 24 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 47 NLO eine
stellvertretende Vorsitzende/ ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des
Schulausschusses für allgemein und berufsbildende Schulen. Wählbar sind nur die
dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Schulauschusses.
Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder auf sich vereinigt.