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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der Schutzbestimmungen für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-09, B 10, B 12-B 15 des Gebietsteils B des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue"  

Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 29.06.2004    
Zeit: 13:00 - 16:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Sitzungssaal Kreisverwaltung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
2004/117 Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der Schutzbestimmungen für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-09, B 10, B 12-B 15 des Gebietsteils B des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Züghart, MajaAktenzeichen:61.22
Federführend:Umwelt Bearbeiter/-in: Mentz, Claudia
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Diskussionsverlauf:

Diskussionsverlauf:

Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung in der Vorlage in einer Synopse gegenübergestellt und abgewogen. Dabei  kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass der Flächenschutz des § 3 der Verordnung für Gehölze und sonstige Landschaftsbestandteile ausreichend ist und es damit nicht notwendig ist, zusätzlich charakteristische Landschaftsbestandteile gemäß § 6 Nr. 4 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Nieders. Elbtalaue“ (NElbtBRG) auszuweisen.

Insbesondere zu diesem Punkt hat sich der Naturschutzbund Deutschland, Kreisgruppe Lüneburg e. V. (NABU) eingehend geäußert und 16 Objekte aufgezählt, die aus seiner Sicht als charakteristische Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt werden sollten. Am Beginn der Ausschusssitzung werden daher mehrere der Einzelobjekte gemeinsam bereist und der mögliche Schutzstatus diskutiert. Zu den einzelnen Kategorien ist der Ausschuss dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:

 

  • Wallhecken

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) der Verordnung ist es verboten, außerhalb von Wald, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume zu schädigen, zu beseitigen oder durch nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen. Damit ist nach Auffassung der Verwaltung grundsätzlich ein ausreichender Schutz für die in der Wallhecke befindlichen einzelnen Gehölze gegeben. Anhand des Beispiels einer Wallhecke in Krusendorf wird das Problem erläutert, dass durch den Flächenschutz nicht verhindert werden könne, dass aus einer Hecke markante Einzelbäume beseitigt werden, die für die Hecke prägend sind. Diesen Bedenken des NABU folgend, wird die Verwaltung eine Ergänzung der Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vornehmen, die wie folgt lautet:

„Bäume, die zwar in einem räumlichen Zusammenhang zu den o. g. Gehölzen stehen, sich aber durch ihre Größe, ihr Erscheinungsbild oder durch die Art deutlich von dem Gehölz absetzen, dürfen nicht entnommen werden. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen.“

Der Ausschuss folgt dem Vorschlag der Verwaltung mit der Änderung, dass der letzte Satz („Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen.“) gestrichen wird.

 

  • Einzelbäume

Hinsichtlich dem Schutz von Einzelbäumen wird vom Ausschuss ebenfalls dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, den Flächenschutz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung als ausreichend anzusehen. Hierdurch wird zwar kein absolutes Veränderungsverbot ausgesprochen, das auch die Unterhaltung durch den Eigentümer verhindern würde und damit die Verkehrssicherungspflicht auf die untere Naturschutzbehörde verlagert, die Schädigung, Beseitigung oder Beeinträchtigung durch nicht sachgerechte Pflege wird jedoch verhindert, was als ausreichend angesehen wird. Für die exemplarisch besichtigte Einzeleiche in der Flur „Elend“ nordöstlich von Neu Bleckede wird diese Ansicht ebenso vertreten wie bei einer autochthonen Schwarzpappel am Südrand von Stixe. Aufgrund der Seltenheit der Schwarzpappel wird jedoch empfohlen, von dieser ggf. Reiser zu entnehmen und an anderen geeigneten Standorten zum Erhalt der Baumart vor Ort zu setzen.

 

  • Wölbackerstrukturen

Ob es sich bei den vom NABU aufgezeigten Flächen tatsächlich um Wölbacker handelt, muss näher untersucht werden. Im Ausschuss besteht Einigkeit, dass hier eine weitere Klärung erfolgen sollte. Als Schutzstatus für diese Flächen wäre allerdings entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung ein Eintrag in die Bodendenkmalkartei vorzunehmen. Eine Regelung in der Verordnung kommt nach Auffassung des Ausschusses nicht in Betracht.

 

  • Senken

Die Problematik der Senken im Verordnungsgebiet wird anhand eines ehemaligen Elbarmes im Bereich Stixe-Rassau-Privelack erörtert. Der Ausschuss folgt hier dem Vorschlag der Verwaltung, eine Ausweisung als charakteristischen Landschaftsbestandteil nicht vorzunehmen, da der Biotopschutz nach § 17 NElbtBRG bereits besteht, sich Abgrenzungsprobleme ergeben würden und zudem eine starke Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung entstehen würde. Es besteht jedoch Einigkeit darin, dass Wege gefunden werden sollten, den Erhalt der Senken dauerhaft zu sichern und diese auch als solche sichtbar zu machen. Neben den genehmigungs- und ordnungsrechtlichen Instrumenten (Genehmigungspflicht für Aufschüttungen, Freihaltung des Gewässerrandstreifens) wird angeregt, die Randbereiche dieser Senken im Rahmen von Kompensationszahlungen über einen Flächenpool abzusichern. Diese Anregung wird seitens der Verwaltung bei der weiteren Planung des Flächenpools im Landkreis Lüneburg mit aufgegriffen werden.

 

In der weiteren Diskussion wird deutlich, dass auch nach Inkrafttreten der Ergänzungsverordnung zu einem späteren Zeitpunkt immer die Möglichkeit besteht, auf Veränderungen vor Ort durch eine Änderung der Verordnung zu reagieren.

Beschluss:

Beschluss:

Der Ausschuss empfiehlt, unter Berücksichtigung der u. g. Ausführungen den Vorschlägen der Verwaltung zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig mit 1 Enthaltung

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung

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