Auszug - Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der Schutzbestimmungen für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-09, B 10, B 12-B 15 des Gebietsteils B des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue"
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Diskussionsverlauf:
Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen
Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung in der
Vorlage in einer Synopse gegenübergestellt und abgewogen. Dabei kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass
der Flächenschutz des § 3 der Verordnung für Gehölze und sonstige
Landschaftsbestandteile ausreichend ist und es damit nicht notwendig ist,
zusätzlich charakteristische Landschaftsbestandteile gemäß § 6 Nr. 4 des
Gesetzes über das Biosphärenreservat „Nieders. Elbtalaue“ (NElbtBRG)
auszuweisen.
Insbesondere zu diesem Punkt hat sich der Naturschutzbund
Deutschland, Kreisgruppe Lüneburg e. V. (NABU) eingehend geäußert und 16
Objekte aufgezählt, die aus seiner Sicht als charakteristische
Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt werden sollten. Am Beginn der
Ausschusssitzung werden daher mehrere der Einzelobjekte gemeinsam bereist und
der mögliche Schutzstatus diskutiert. Zu den einzelnen Kategorien ist der
Ausschuss dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:
- Wallhecken
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) der Verordnung
ist es verboten, außerhalb von Wald, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze,
Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume zu schädigen, zu beseitigen oder durch
nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen. Damit ist nach Auffassung der
Verwaltung grundsätzlich ein ausreichender Schutz für die in der Wallhecke
befindlichen einzelnen Gehölze gegeben. Anhand des Beispiels einer Wallhecke in
Krusendorf wird das Problem erläutert, dass durch den Flächenschutz nicht
verhindert werden könne, dass aus einer Hecke markante Einzelbäume beseitigt
werden, die für die Hecke prägend sind. Diesen Bedenken des NABU folgend, wird
die Verwaltung eine Ergänzung der Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 der
Verordnung vornehmen, die wie folgt lautet:
„Bäume, die zwar in einem räumlichen
Zusammenhang zu den o. g. Gehölzen stehen, sich aber durch ihre Größe, ihr
Erscheinungsbild oder durch die Art deutlich von dem Gehölz absetzen, dürfen
nicht entnommen werden. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird
empfohlen.“
Der Ausschuss folgt dem Vorschlag der
Verwaltung mit der Änderung, dass der letzte Satz („Eine Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen.“) gestrichen wird.
- Einzelbäume
Hinsichtlich dem Schutz von Einzelbäumen
wird vom Ausschuss ebenfalls dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, den
Flächenschutz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung als ausreichend anzusehen.
Hierdurch wird zwar kein absolutes Veränderungsverbot ausgesprochen, das auch
die Unterhaltung durch den Eigentümer verhindern würde und damit die
Verkehrssicherungspflicht auf die untere Naturschutzbehörde verlagert, die
Schädigung, Beseitigung oder Beeinträchtigung durch nicht sachgerechte Pflege
wird jedoch verhindert, was als ausreichend angesehen wird. Für die
exemplarisch besichtigte Einzeleiche in der Flur „Elend“ nordöstlich von Neu
Bleckede wird diese Ansicht ebenso vertreten wie bei einer autochthonen
Schwarzpappel am Südrand von Stixe. Aufgrund der Seltenheit der Schwarzpappel
wird jedoch empfohlen, von dieser ggf. Reiser zu entnehmen und an anderen
geeigneten Standorten zum Erhalt der Baumart vor Ort zu setzen.
- Wölbackerstrukturen
Ob es sich bei den vom NABU aufgezeigten
Flächen tatsächlich um Wölbacker handelt, muss näher untersucht werden. Im Ausschuss
besteht Einigkeit, dass hier eine weitere Klärung erfolgen sollte. Als
Schutzstatus für diese Flächen wäre allerdings entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung ein Eintrag in die Bodendenkmalkartei vorzunehmen. Eine Regelung in
der Verordnung kommt nach Auffassung des Ausschusses nicht in Betracht.
- Senken
Die Problematik der Senken im
Verordnungsgebiet wird anhand eines ehemaligen Elbarmes im Bereich
Stixe-Rassau-Privelack erörtert. Der Ausschuss folgt hier dem Vorschlag der
Verwaltung, eine Ausweisung als charakteristischen Landschaftsbestandteil nicht
vorzunehmen, da der Biotopschutz nach § 17 NElbtBRG bereits besteht, sich
Abgrenzungsprobleme ergeben würden und zudem eine starke Beeinträchtigung der
landwirtschaftlichen Nutzung entstehen würde. Es besteht jedoch Einigkeit
darin, dass Wege gefunden werden sollten, den Erhalt der Senken dauerhaft zu
sichern und diese auch als solche sichtbar zu machen. Neben den genehmigungs-
und ordnungsrechtlichen Instrumenten (Genehmigungspflicht für Aufschüttungen,
Freihaltung des Gewässerrandstreifens) wird angeregt, die Randbereiche dieser
Senken im Rahmen von Kompensationszahlungen über einen Flächenpool abzusichern.
Diese Anregung wird seitens der Verwaltung bei der weiteren Planung des
Flächenpools im Landkreis Lüneburg mit aufgegriffen werden.
In der weiteren Diskussion wird deutlich, dass auch nach
Inkrafttreten der Ergänzungsverordnung zu einem späteren Zeitpunkt immer die
Möglichkeit besteht, auf Veränderungen vor Ort durch eine Änderung der
Verordnung zu reagieren.
Beschluss:
Der Ausschuss empfiehlt, unter Berücksichtigung der u. g.
Ausführungen den Vorschlägen der Verwaltung zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung