Vorlage - 2023/135
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Anlagen: | |||||
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1 | Antrag Umbau (60 KB) | |||
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2 | Vorstellung Freie Schule Adendorf (134 KB) |
Sachlage:
Mit E-Mail vom 04.04.2023 hat die Freie Schule Adendorf, Lernen mit Freude gUG einen Antrag auf Übernahme von 25% der Kosten für die in 2022 angefallenen Brandschutzmaßnahmen sowie der für den Umbau in 2023 anfallenden Kosten in Höhe von insgesamt 101.511,96 € gestellt.
Nach den Ausführungen sind dem freien Schulträger durch zusätzliche Brandschutzanforderungen sowie der räumlichen Trennung von Grund- und Oberschule Kosten entstanden, die nicht einkalkuliert waren. Für einen Teil der Kosten wird die Übernahme beantragt. Ebenfalls ein Antrag ist bei der Gemeinde Adendorf sowie der Sparkassenstiftung eingegangen. Nach Rücksprache mit der Gemeinde werden von dieser bis zu 25% übernommen, wenn auch der Landkreis und die Sparkassenstiftung sich in entsprechender Höhe beteiligen, so dass es zu einer Viertelung kommt. Nach Auskunft der Sparkassenstiftung ist der Antrag dort abgelehnt. worden.
Gemäß § 149 NSchG wird eine Finanzhilfe des Landes erst nach einer dreijährigen Wartefrist (ab Aufnahme des Schulbetriebes) gewährt. Dies soll sicherstellen, dass der Schulträger in der Lage ist, eine Schule auf Dauer zu führen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung wird in dieser Zeit überprüft, ob der freie Schulträger gut wirtschaften kann, über einen ausreichenden Zulauf an Schüler:innen verfügt, genügend Lehrkräfte einstellt und entsprechend bezahlt sowie dass das vorgelegte Konzept auch entsprechend umgesetzt wird. Sinn und Zweck ist es eine Institutionalisierung und Bewährung abzuwarten.
Die Dreijahresfrist darf auch eine Kommune nicht mit eigenen Mitteln unterlaufen, in dem sie einen privaten Schulträger finanziell unterstützt. Dies würde im Widerspruch zur gesetzlichen Entscheidung stehen, dass eine Schule in freier Trägerschaft erst zeigen muss, dass sie sich innerhalb der „Durststrecke“ bewährt. (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2011).
Auch spricht dafür sich ebenfalls an die Dreijahresfrist zu halten, dass Mittel des Landkreises erst genutzt werden, wenn sich gezeigt hat, dass die Schule „überlebensfähig“ und von der Bevölkerung angenommen ist. Andernfalls wären die Mittel dauerhaft verloren.
Nach der Dreijahresfrist können Landkreise (Schulträger) Ersatzschulen fördern. Mögliche Zuwendungen würden jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Dies würde bedeuten, dass neben der Freien Schule Adendorf, auch die Rudolf-Steiner-Schule, die Waldorf-Schule in Nieperfitz, die Montessori-Schule und die privaten Gymnasien als allgemeinbildende Schulen sowie diverse berufsbildende Schulen einen Anspruch auf Förderung hätten. Hinzu kämen ggfs. drei allgemeinbildende Schulen, die sich im laufenden Antragsverfahren befinden.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf Grund der finanziellen Lage auch bei kreiseigenen Schulen Baumaßnahmen nicht oder mit zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden, sieht die Verwaltung die Förderung freier Schulträger kritisch und schlägt eine grundsätzliche Ablehnung vor.
Finanzielle Auswirkungen:
a) | für die Umsetzung der Maßnahmen: | € |
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b) | an Folgekosten: | € |
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c) | Haushaltsrechtlich gesichert: |
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| im Haushaltsplan veranschlagt |
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| durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe |
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| durch Mittelverschiebung im Budget |
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| Begründung: |
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| Sonstiges: |
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d) | mögliche Einnahmen: wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen: |
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| ja |
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| nein |
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| klärungsbedürftig |
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Klimawirkungsprüfung:
Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?
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| keine wesentlichen Auswirkungen |
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| positive Auswirkungen (Begründung) |
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| negative Auswirkungen (Begründung) |
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| Begründung: |
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