Vorlage - 2023/197
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Beschlussvorschlag:
Der überplanmäßigen Aufwendung für die Bildung einer Rückstellung für eine Verlustausgleichszahlung an die Theater Lüneburg GmbH in Höhe von 590.000 Euro wird gemäß § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zugestimmt.
Eine etwaige Auszahlung erfolgt, abhängig vom tatsächlichen Ergebnisses des Jahresabschlusses 2022/23 der Theater Lüneburg GmbH, zu einem späteren Zeitpunkt.
Sachlage:
Der Jahresabschluss 2022 des Landkreises Lüneburg wird derzeit erstellt. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sind nach § 45 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) in Verbindung mit § 123 Abs. 2 NKomVG auch Rückstellungen für Verpflichtungen zu bilden, die ihren wirtschaftlichen Grund bereits im jeweiligen Haushaltsjahr haben, der aber erst in einem der Folgejahre zu einer Auszahlung führt.
Nachdem es bei der Theater Lüneburg GmbH bereits im Zuge der Corona-Pandemie zu erheblichen Umsatzeinbußen kam, wirken sich die aktuell hohen Inflationsraten und den damit verbundenen hohen Preissteigerungen sowie Tariferhöhungen erheblich auf die Finanzlage der Gesellschaft aus. Zudem ist die weitere Finanzierung durch das Land Niedersachsen unklar.
Bereits in den zurückliegenden Geschäftsjahren konnte die Beteiligungsgesellschaft überwiegend nur defizitär abschließen. Defizite der Theater Lüneburg GmbH für das laufende Geschäftsjahr 2022/23 sind bereits ersichtlich. Um gegebenenfalls eine Verlustausgleichszahlung leisten zu können, bildet der Landkreis als Mehrheitsgesellschafter der Theater Lüneburg GmbH eine Rückstellung in Höhe von 74,9 % des dem Haushaltsjahr 2022 zuzurechnenden Defizits. Dieser Prozentsatz entspricht dem Anteil des Landkreises an der Gesellschaft. Die Hansestadt Lüneburg als Minderheitsgesellschafterin hat für die Theater Lüneburg GmbH ebenfalls eine Rückstellung im Zuge ihres Jahresabschlusses 2022 gebildet.
Die Bildung der Rückstellung kann nicht aus dem entsprechenden Budget erfolgen. Daher ist der Rückstellungsbetrag im Rahmen einer überplanmäßigen Aufwendung gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG bereitzustellen. Die überplanmäßige Aufwendung ist zeitlich und sachlich unabweisbar, um eine wirtschaftliche Schieflage der kreiseigenen Gesellschaften zu verhindern. Die Deckung ist aus dem Gesamtbudget 2022, insbesondere durch Mehrerträge bei den Schlüsselzuweisungen, gewährleistet.
Die Bildung der Rückstellung erfolgt unabhängig von einer etwaigen, späteren Verlustausgleichszahlung.