Vorlage - 2020/272
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Anlagen: | |||||
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1 | Antrag_Wasserhaushaltsgesetz.pdf (36 KB) |
Sachlage:
Siehe Antrag.
Stellungnahme der Verwaltung vom 20.08.2020:
Das WHG ist ein Bundesgesetz. Die Zuständigkeit für dessen Änderung liegt beim Bundesgesetzgeber. Die Regelungsmöglichkeiten der Länder sind eingeschränkt, da das Wasserrecht nach Art. 72 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Land zum Handeln in den Bereichen aufzufordern, wo es als als zuständiger Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung setzen kann. Hierbei gibt es mehrere Ansatzpunkte, die aus Sicht der Verwaltung sinnvoll sind, um unser Grundwasser zu schützen und sparsamer damit umzugehen:
- Anpassung der Höhe der zu entrichtenden Wasserentnahmegebühr, um Anreize zum Wassersparen zu schaffen,
- Anpassung des Mengen im Grundwasserbewirtschaftungserlass unter stärkerer Berücksichtigung Entwicklungen der letzten 3 trockenen Jahre,
- Schaffung von Anreizen, auf Böden mit geringer natürlicher Fruchtbarkeit, angepasste Feldfrüchte anzubauen (z.B. durch entsprechende Regelungen bei der Agrarförderung),
- Förderung sparsamer Beregnungstechnik,
- Regelungen zur Bewässerung von privaten Grünflächen oder das Befüllen privater Schwimmbecken ab einer bestimmten Größe,
Die Verwaltung schlägt vor, eine Resolution mit entsprechenden Forderungen an das Land zu richten.
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