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Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin werden

Wasser

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Kehrbezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008 (geändert durch Art. 1 G. v. 17.07.2017) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a und 10 SchfHwG. Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Kehrbezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite der zuständigen Behörde oder auf dem Verwaltungsportal des Bundes.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Horst-Nickel-Str. 4

21337 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder - fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder -fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin enthält,
  • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichen der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
  • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
  • ein strafgerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
  • ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
  • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Kehrbezirke und
  • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.

Voraussetzungen

Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.

Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Antrag gestellt haben bzw. sich beworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vor.

Hinweise (Besonderheiten)

Ohne die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder - fegerin dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Ansprechpersonen

Wasser
Michael Loch
Fachgebietsleiter Untere Wasserbehörde
04131 26-1264E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 305
Wasser
Natascha Abrahams
Untere Wasserbehörde, Kläranlagen und Samtgemeinde Bardowick
04131 26-1657E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 311
Wasser
Michaela Willig
Untere Wasserbehörde
04131 26-1277E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 309
Wasser
Andreas Flügger
Untere Wasserbehörde
04131 26-1325E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 314
Wasser
Peter Wünnecke
Samtgemeinde Scharnebeck, Gemeinde Amt Neuhaus, Stadt Bleckede
04131 26-1465E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 317
Wasser
Claudia Schröder
Untere Wasserbehörde Verwaltung
04131 26-1330E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 312
Wasser
Martin Knothe
Samtgemeinden Amelinghausen, Gellersen
04131 26-1501E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 304
Wasser
Reinhard Lempke
Untere Wasserbehörde
04131 26-1320E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 309
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Astrid Michaelsen
Samtgemeinden Dahlenburg, Ostheide
04131 26-1463E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 313

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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