Planfeststellung
Die Planfeststellung ist ein besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen. Der Landkreis Lüneburg führt auf Antrag Planfeststellungsverfahren als zuständige Anhörungs- und Genehmigungsbehörde durch.
Aktuell: Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Elbbrücke in Darchau und Neu Darchau mit einer Ortsumfahrung Neu Darchau. Bekanntmachung siehe unten. Zugang zu den Unterlagen finden Sie unter folgendem Link.
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Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellungsbehörde des Landkreises Lüneburg über den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Elbbrücke in Darchau und Neu Darchau mit einer Ortsumfahrung Neu Darchau
I.
Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde des Landkreises Lüneburg macht bekannt, dass der Plan des Betriebs Straßenbau und -unterhaltung des Landkreises Lüneburg für den Neubau der Elbbrücke in Darchau und Neu Darchau mit einer Ortsumfahrung Neu Darchau in den Gemeinden Amt Neuhaus und Neu Darchau von Bau-km 0-119.345 bis Bau-km 1+662.504 gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (in der Fassung vom 29. Juni 2022, Nds. GVBl. S. 420 - NStrG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (in der Fassung vom 15. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 236 - VwVfG) durch Beschluss vom 11.05.2026 – Az.: RBP 15 00 – 0009 – festgestellt worden ist.
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind alle mit dem Neubau der Elbbrücke bei Darchau und Neu Darchau zusammenhängenden Maßnahmen. Die Gesamtlänge der Trasse von Bauanfang bis Bauende umfasst rd. 1.800 m. Zum Maßnahmenumfang gehören neben der Brücke die erforderlichen Anbindungen an die innerörtlichen Straßen und die dort erforderlichen Umbaumaßnahmen für die verkehrstechnischen Anschlüsse. Dazu wird für Neu Darchau eine Ortsumfahrung geschaffen, die in Katemin an die L 231 anschließt. Auf der Darchauer Seite wird die K 61 verlängert und kreuzt als Brücke freitragend den vorhandenen Deich. Die Planfeststellung beginnt in der Ortslage Katemin an der L 231 im Bestand an der neugeplanten Einmündung der Kreisstraße und endet in Darchau an der Einmündung Elbstraße.
Zu dem Vorhaben gehören vor allem
· die Vorlandbrücke auf der Neu Darchauer Seite (Länge, rd. 560 m),
· die Strombrücke (Länge, rd. 240 m) sowie
· die Vorlandbrücke auf der Darchauer Seite (Länge, rd. 300 m).
Die Gesamtlänge der Brücke umfasst somit rd. 1.100 m. Die Brückenbreite (zwischen den Geländern) beträgt 13,8 m.
Hinzu kommen Straßenabschnitte südlich der Elbe rd. 120 m in Katemin parallel zum Bäckerweg, anschließend rd. 430 m bis zur Brücke sowie nördlich der Elbe auf Darchauer Seite rd. 90 m bis zur vorhandenen Straße.
Die von dem Vorhabenträger gegebenen Zusagen, auch soweit sie in Erwiderungen zu Stellungnahmen und Einwendungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde abgegeben wurden, sind für den Vorhabenträger verbindlich und werden Bestandteil der Planfeststellung. Das Vorhaben ist nach Maßgabe der im Beschluss näher bezeichneten Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus den Nebenbestimmungen und der Begründung zu diesem Beschluss nicht etwas anderes ergibt.
Der Planfeststellungsbeschluss ergeht nach Maßgabe im einzelnen festgestellten Planunterlagen, Zusagen des Vorhabenträgers und den von der Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger aufgegebenen Nebenbestimmungen.
Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Fassung vom 22. September 2022, Nds. GVBl. S. 578 - NUVPG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Fassung vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 348 - UVPG) durchgeführt.
II.
Auslegung zur Einsichtnahme
Außerdem wird bekannt gemacht, dass je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans ausliegt in der Zeit:
vom 19.05.2026 bis zum 02.06.2026 (einschließlich)
bei folgenden Stellen zur Einsicht während der ortsüblichen Öffnungszeiten:
bei dem Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 8, 21335 Lüneburg
bei der Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Neuhaus
bei dem Landkreis Lüchow-Dannenberg, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland)
bei der Gemeinde Neu Darchau, Hauptstraße 15, 29490 Neu Darchau
bei der Samtgemeinde Elbtalaue, Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe)
III.
Belehrungen
1. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der vorgenannten Auslegungsfrist, soweit keine individuelle Zustellung erfolgt ist, gegenüber allen Betroffenen, denjenigen, die Einwendungen erhoben haben und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
2. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei dem Landkreis Lüneburg, der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
3. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung unter Weblinks oder unter folgendem Link eingesehen werden. Zudem sind die Unterlagen auch auf dem zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsen https://uvp.niedersachsen.de unter dem Titel „Neubau einer Elbbrücke in Darchau und Neu Darchau mit einer Ortsumfahrung Neu Darchau in den Gemeinden Amt Neuhaus und Neu Darchau“ während des o.g. Veröffentlichungszeitraums zugänglich.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Lüneburg,
Adolph-Kolping-Str. 16,
21337 Lüneburg
erhoben werden.
Lüneburg, den 18.05.2026
Im Auftrag
gez. Dr. Panebianco
Landkreis Lüneburg
Bekanntmachung des Antrags auf Plangenehmigung für den Ausbau des Radwegs an der K17 von der B209 bis Embsen
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung plant den Ausbau eines Radweges an der K 17 von der B 209 bis Embsen. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt.
Allgemeine Einsichtnahme
1. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 08.04.2026 bis 27.04.2026 (einschließlich) zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt:
Bei der Samtgemeinde Ilmenau, Am Diemel 2, 21406 Melbeck:
Montag: 08:00-12:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 und 14:00-18:30 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Bei der Samtgemeinde Gellersen, Rathaus (Zimmer 14), Dachtmisser Straße 1, 21391 Reppenstedt:
Montag: 08:00-12:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
2. Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung unter Weblinks eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.
Ihnen wird Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 12.05.2026 zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben.
Die Einwendungen oder Stellungnahmen können entweder per E-Mail an planfeststellung@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg gerichtet werden.
Gegenstand des Vorhabens
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung, beabsichtigt, den vorhandenen Radweg westlich der Kreisstraße K 17 von der Auffahrt auf die Bundesstraße B 209 bis zur Ortschaft Embsen auszubauen. Die bestehende Radwegverbindung entspricht derzeit mit einer Breite von 1,90 m nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. Ein Ausbau des Radweges entlang der K 17 auf eine Breite von 2,50 m und die damit verbundene Qualitätsverbesserung der Radverkehrsanlage, gehört zu einer der höchsten Prioritäten des Radverkehrskonzeptes des Landkreises Lüneburg.
Von dem Vorhaben betroffen sind Flurstücke in den Gemarkungen Heiligenthal und Embsen.
Das beantragte Vorhaben fällt unter die Nummer 5 der Anlage 1 „Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen“ des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet, was auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinweist. Gemäß § 2 Abs. 1 NUVPG i. V. m. § 4 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen und das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ermöglichen eine gesamtheitliche Betrachtung des Vorhabens. Die Vorprüfung nach § 7 UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten nach den Kriterien aus Anlage 3 zum UVPG vorliegen und unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG wird dieses Ergebnis bekannt gegeben.
Lüneburg, den 16.03.2026
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
Bekanntmachung des Antrags auf Plangenehmigung für die Folgemaßnahmen der Umwidmung der L219 und der Kreuzung L219/ L221 in der Stadt Bleckede
Die Stadt Bleckede, Fachbereich Bauwesen, plant Umbaumaßnahmen im Zuge der Aufstufung der Straße „Am Bleckwerk“ zur Landesstraße und „Lauenburger Straße“ zur Stadtstraße vorzunehmen. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt.
Allgemeine Einsichtnahme
1. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 08.04.2026 bis 27.04.2026 (einschließlich) zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt:
Bei der Stadt Bleckede, Bürgerhaus (Zimmer 1.01), Lüneburger Straße 2, 21354 Bleckede
Montag: 8:00-12:00 Uhr
Dienstag: 13:00-18:00 Uhr
Mittwoch 8:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00-12:00 Uhr
Freitag: 8:00-12:00 Uhr
2. Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter
www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung unter Weblinks eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.
Ihnen wird Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 12.05.2026 zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben.
Die Einwendungen oder Stellungnahmen können entweder per E-Mail an planfeststellung@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg gerichtet werden.
Gegenstand des Vorhabens
Die Stadt Bleckede, Fachbereich Bauwesen, beabsichtigt, im Zuge der Aufstufung der Straße „Am Bleckwerk“ zur Landesstraße und „Lauenburger Straße“ zur Stadtstraße Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Vorgesehen sind folgende Einzelmaßnahmen:
- Maßnahme 1 – Umbau der Einmündung „Lauenburger Straße L 219“ / „Am Bleckwerk
L 219“
- Maßnahme 2 – Querungshilfe Töpferdamm
- Maßnahme 3 – Umbau der Kreuzung „Lüneburger Straße L 221“ / „Am Bleckwerk
L 219“ / „Nindorfer Moorweg“ zum Kreisverkehrsplatz
- Maßnahme 4 – Umgestaltung der Einmündung „Lauenburger Straße“ / „Elbuferstraße K27“
- Maßnahme 5 – Deckensanierung „Am Bleckwerk L 219“
Von dem Vorhaben betroffen sind Flurstücke in der Gemarkung Bleckede.
Das beantragte Vorhaben fällt unter die Nummer 5 der Anlage 1 „Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen“ des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet, was auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinweist. Gemäß § 2 Abs. 1 NUVPG i. V. m. § 4 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen und das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ermöglichen eine gesamtheitliche Betrachtung des Vorhabens. Die Vorprüfung nach § 7 UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten nach den Kriterien aus Anlage 3 zum UVPG vorliegen und unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG wird dieses Ergebnis bekannt gegeben.
Lüneburg, den 16.03.2026
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
Bekanntmachung des Antrags auf Plangenehmigung für den Ausbau des Radwegs an der K17 Abschnitt Rettmer bis zur B209
Antrag auf Plangenehmigung nach § 38 NStrG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
P 09: Ausbau eines Radweges an der K 17 vom Ortsteil Rettmer zur B 209
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung plant den Ausbau eines Radweges an der K 17 vom Ortsteil Rettmer zur B 209. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt.
Allgemeine Einsichtnahme
1. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 03.03.2026 bis 20.03.2026 (einschließlich) zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt:
Bei der Hansestadt Lüneburg, Bereich Stadtplanung, Neue Sülze 35, 21335 Lüneburg, 1. Stock:
Montag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr
Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr
Mittwoch: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr
Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr
Freitag: 09:00-12:00 Uhr
Bei der Samtgemeinde Gellersen, Rathaus (Zimmer 14), Dachtmisser Straße 1, 21391 Reppenstedt:
Montag: 08:00-12:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
2. Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung unter Weblinks eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.
Ihnen wird Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 08.04.2026 zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben.
Die Einwendungen oder Stellungnahmen können entweder per E-Mail an
planfeststellung@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den
Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung,
Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
gerichtet werden.
Gegenstand des Vorhabens
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung, beabsichtigt, den vorhandenen Radweg westlich der Kreisstraße K 17 von Lüneburg / Ortsteil Rettmer bis zur Auffahrt auf die Bundesstraße B209 auszubauen. Die bestehende Radwegverbindung entspricht derzeit mit einer Breite von 1,90 m nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. Ein Ausbau des Radweges entlang der K 17 auf eine Breite von 2,50 m und die damit verbundene Qualitätsverbesserung der Radverkehrsanlage gehört zu einer der höchsten Prioritäten des Radverkehrskonzeptes des Landkreises Lüneburg.
Von dem Vorhaben betroffen sind Flurstücke in den Gemarkungen Rettmer und Heiligenthal.
Das beantragte Vorhaben fällt unter die Nummer 5 der Anlage 1 „Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen“ des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet, was auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinweist.
Gemäß § 2 Abs. 1 NUVPG i. V. m. § 4 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen und das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ermöglichen eine gesamtheitliche Betrachtung des Vorhabens. Die Vorprüfung nach § 7 UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten nach den Kriterien aus Anlage 3 zum UVPG vorliegen und unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG wird dieses Ergebnis bekannt gegeben.
Lüneburg, den 16.02.2026
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben: Ausbau des „Landwehrkreisels“ im Zuge der K 46 in Bardowick
- Anhörungsverfahren -
I.
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung (nachfolgend: Vorhabenträger), hat am 13.11.2025 für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau des bestehenden Kreisverkehrsplatzes „Landwehrkreisel“ in Bardowick am Knotenpunkt „Hamburger Straße“ - Kreisstraße 46 (K 46) / „Hamburger Landstraße“ - K 46 / „Schwarzer Weg“ - Kreisstraße 51 (K 51) / „Am Landwehrkreisel“.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Bardowick, Lüneburg und Radbruch beansprucht.
Der Vorhabenträger hat einen UVP-Bericht sowie sonstige das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der Auslegungsunterlagen sind und öffentlich zugänglich gemacht werden.
II.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das o.g. Vorhaben wird in der Zeit
vom 06.01.2026 bis 06.02.2026 (einschließlich)
unter dem Titel: „Ausbau des „Landwehrkreisels“ im Zuge der K46 in Bardowick“ auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg
www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung
unter Weblinks zur allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht. In diesem Zeitraum liegt der Plan auch in der Hansestadt Lüneburg, Bereich Stadtplanung, Neue Sülze 35, 21335 Lüneburg, 1. Stock, montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und in der Samtgemeinde Bardowick, Schulstr. 12, 21357 Bardowick, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Ebenso kann die Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 2 UVPG mit Beginn der Auslegung am 06.01.2026 im UVP-Portal des Landes Niedersachsen wie folgt eingesehen werden:
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen erfüllt zugleich die Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 UVPG.
Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis einschließlich 23.02.2026,
schriftlich per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg oder eine der oben genannten auslegenden Gemeinden eine Stellungnahme verfassen, sich zu der Planung äußern, eine Stellungnahme abgeben bzw. Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Stellungnahme, Äußerung bzw. Einwendung sollte das Vorhaben bezeichnen und den geltend gemachten Belang sowie das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Jede Einwendung und Äußerung muss zudem Angaben zum Namen und die Postanschrift der einwendenden Person enthalten. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an planfeststellung@landkreis-lueneburg.de zu richten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfache E-Mail erhobene Einwendung oder Äußerung nicht rechtswirksam ist.
Zur Wahrung der oben genannten Frist ist der Eingang der Einwendung, Stellungnahme und Äußerung bei der Anhörungsbehörde maßgebend. Vertreter von einwendenden Personen haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
Mit Ablauf der Äußerungs- und Einwendungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG bzw. § 21 Absatz 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen nach § 17 Absatz 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen von der Auslegung des Plans. Sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Abweichend von § 73 Absatz 6 VwVfG und § 2 Absatz 2 NUVPG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG kann die Anhörungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten (§ 38 Absatz 4 Nr. 5 NStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht werden. Diejenigen Personen oder Stellen, die fristgerecht Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen oder Äußerungen die Vertreterin/ der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt; die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Stellungnahmen oder Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens und über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens - soweit keine Ablehnung erfolgt - durch die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 VwVfG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 UVPG).
III.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird ferner darauf hingewiesen, dass
- die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde des Landkreises Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg, ist,
- der Anhörungsbehörde über die oben genannten Planunterlagen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
- der vorgelegte UVP-Bericht die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthält und
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Anhörungsbehörde erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das oben genannte Verfahren verarbeitet werden. Die personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten werden benötigt, um die Einwendungen hinsichtlich der Betroffenheit angemessen auswerten zu können. Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten auch an den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde sowie beauftragte Büros weitergegeben. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 und 14 DSGVO können den Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entnommen werden, die zusammen mit dem Plan sowohl in der Auslegung als auch im Internet unter dem oben genannten Link eingesehen werden können.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg und an den ortsüblichen Auslegung-/ Informationsorten der Hansestadt Lüneburg und der Samtgemeinde Bardowick eingesehen werden.
Lüneburg, 05.12.2025
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
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