Planfeststellung
Die Planfeststellung ist ein besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen. Der Landkreis Lüneburg führt auf Antrag Planfeststellungsverfahren als zuständige Anhörungs- und Genehmigungsbehörde durch.
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Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben: Ausbau des „Landwehrkreisels“ im Zuge der K 46 in Bardowick
- Anhörungsverfahren -
I.
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung (nachfolgend: Vorhabenträger), hat am 13.11.2025 für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau des bestehenden Kreisverkehrsplatzes „Landwehrkreisel“ in Bardowick am Knotenpunkt „Hamburger Straße“ - Kreisstraße 46 (K 46) / „Hamburger Landstraße“ - K 46 / „Schwarzer Weg“ - Kreisstraße 51 (K 51) / „Am Landwehrkreisel“.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Bardowick, Lüneburg und Radbruch beansprucht.
Der Vorhabenträger hat einen UVP-Bericht sowie sonstige das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der Auslegungsunterlagen sind und öffentlich zugänglich gemacht werden.
II.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das o.g. Vorhaben wird in der Zeit
vom 06.01.2026 bis 06.02.2026 (einschließlich)
unter dem Titel: „Ausbau des „Landwehrkreisels“ im Zuge der K46 in Bardowick“ auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung zur allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht. In diesem Zeitraum liegt der Plan auch in der Hansestadt Lüneburg, Bereich Stadtplanung, Neue Sülze 35, 21335 Lüneburg, 1. Stock, montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und in der Samtgemeinde Bardowick, Schulstr. 12, 21357 Bardowick, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Ebenso kann die Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 2 UVPG mit Beginn der Auslegung am 06.01.2026 im UVP-Portal des Landes Niedersachsen wie folgt eingesehen werden:
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen erfüllt zugleich die Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 UVPG.
Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis einschließlich 23.02.2026,
schriftlich per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg oder eine der oben genannten auslegenden Gemeinden eine Stellungnahme verfassen, sich zu der Planung äußern, eine Stellungnahme abgeben bzw. Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Stellungnahme, Äußerung bzw. Einwendung sollte das Vorhaben bezeichnen und den geltend gemachten Belang sowie das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Jede Einwendung und Äußerung muss zudem Angaben zum Namen und die Postanschrift der einwendenden Person enthalten. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an planfeststellung@landkreis-lueneburg.de zu richten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfache E-Mail erhobene Einwendung oder Äußerung nicht rechtswirksam ist.
Zur Wahrung der oben genannten Frist ist der Eingang der Einwendung, Stellungnahme und Äußerung bei der Anhörungsbehörde maßgebend. Vertreter von einwendenden Personen haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
Mit Ablauf der Äußerungs- und Einwendungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG bzw. § 21 Absatz 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen nach § 17 Absatz 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen von der Auslegung des Plans. Sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Abweichend von § 73 Absatz 6 VwVfG und § 2 Absatz 2 NUVPG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG kann die Anhörungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten (§ 38 Absatz 4 Nr. 5 NStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht werden. Diejenigen Personen oder Stellen, die fristgerecht Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen oder Äußerungen die Vertreterin/ der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt; die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Stellungnahmen oder Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens und über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens - soweit keine Ablehnung erfolgt - durch die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 VwVfG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 UVPG).
III.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird ferner darauf hingewiesen, dass
- die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde des Landkreises Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg, ist,
- der Anhörungsbehörde über die oben genannten Planunterlagen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
- der vorgelegte UVP-Bericht die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthält und
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Anhörungsbehörde erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das oben genannte Verfahren verarbeitet werden. Die personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten werden benötigt, um die Einwendungen hinsichtlich der Betroffenheit angemessen auswerten zu können. Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten auch an den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde sowie beauftragte Büros weitergegeben. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 und 14 DSGVO können den Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entnommen werden, die zusammen mit dem Plan sowohl in der Auslegung als auch im Internet unter dem oben genannten Link eingesehen werden können.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg und an den ortsüblichen Auslegung-/ Informationsorten der Hansestadt Lüneburg und der Samtgemeinde Bardowick eingesehen werden.
Lüneburg, 05.12.2025
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
Bekanntmachung über die Anberaumung eines Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Neubau einer Elbbrücke Darchau / Neu Darchau und Ortsumfahrung Neu Darchau
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau- und Unterhaltung (nachfolgend: Vorhabenträger), hat am 30.04.2024 für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Fachdienst Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt.
Der Plan und die dazugehörigen Unterlagen haben öffentlich ausgelegen, und es bestand Gelegenheit, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Behörden wurden zur Stellungnahme aufgefordert.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung durch Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einzulegen, sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 38 NStrG, § 18 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 6 VwVfG).
Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde des Landkreises Lüneburg hat hierfür den Erörterungstermin anberaumt auf:
Donnerstag, den 25.09.2025,
9:00-13:00 Uhr für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
14:00-18:00 Uhr für Private und Vereinigungen
Freitag, den 26.09.2025,
ab 9:00 Uhr für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Sollte die Erörterung der Privaten und Vereinigungen nicht am 25.09.2025 abgeschlossen werden können, wird sie am Freitag, den 26.09.2025 im Anschluss an die ab 9.00 Uhr stattfindende Erörterung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fortgesetzt. Sollte die Erörterung der Privaten und Vereinigungen auch nicht am 26.09.2025 abgeschlossen werden können, so wird sie am Montag, den 29.09.2025, ab 9:00 Uhr fortgesetzt. Ob eine Fortsetzung erforderlich ist, wird am Ende des jeweiligen Verhandlungstages bekanntgegeben.
Die Erörterung findet statt in der
Ritterakademie
Am Graalwall 12
21335 Lüneburg
Diese Bekanntmachung wird zusätzlich im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung
Hinweise:
- Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6. S. 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Es findet eine Einlasskontrolle statt. Bitte bringen Sie für den Einlass einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Der Einlass beginnt jeweils eine Stunde vor Erörterungsbeginn.
- Nicht nur die Einwender, sondern auch die Betroffenen sind zur Teilnahme und Erörterung berechtigt.
- Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden (§ 73 Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 S. 3 VwVfG).
- Teilnahmeberechtigte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Planfeststellungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Bevollmächtigte haben auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
- Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.
Lüneburg, 18.08.2025
Landkreis Lüneburg
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
Plangenehmigung nach § 38 NStrG in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) und §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) für das Vorhaben: Neubau eines Radweges entlang der Kreisstraße 28 von der L 221 nach Barendorf
Allgemeine Einsichtnahmen
Die Plangenehmigung des Landkreises Lüneburg vom 25.11.2024, die das o.g. Bauvorhaben betrifft, liegt einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit vom 02.01.2025 bis 17.01.2025 an der folgenden Stelle aus:
Bei der Samtgemeinde Ostheide, Samtgemeinderathaus Ostheide, Schulstraße 2, 21397 Barendorf, Zimmer 1.4
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 12.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 – 12.00. Uhr
Donnerstag 07.00 – 12.00 Uhr
Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung
Die Plangenehmigung kann auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung unter Downloads eingesehen werden.
Die Plangenehmigung wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. (§ 74 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg
erhoben werden.
Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen gegenüber, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.
Lüneburg, 16.12.2024
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Lampe
Plangenehmigung nach § 38 NStrG i. V. m. § § 72 bis 78 VwVfG für das Vorhaben: Neubau eines Radweges entlang der Kreisstraße 28 von der L 221 nach Nutzfelde
Der Landkreis Lüneburg plant den Neubau einer Radstrecke entlang der Kreisstraße 28 (K28) Richtung Nutzfelde. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt.
Die Plangenehmigung der Planfeststellungsbehörde des Landkreises Lüneburg vom 24.07.2024, die das Vorhaben betrifft, wird im Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 10.09.2024 an der folgenden Stelle ausgelegt:
Bei der Samtgemeinde Scharnebeck, Martkplatz 1, 21379 Scharnebeck (auf dem Flur vor dem Büro 2.03)
Montag - Mittwoch: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr
Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Darüber hinaus steht die Plangenehmigung auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.
Neubau eines Radweges südlich der Landesstraße 216 von „Am Sportpark“ bis „Eulenbusch“ in der Gemeinde Reppenstedt
Plangenehmigung nach § 38 NStrG in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) und §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) für das Vorhaben: Neubau eines Radweges südlich der Landesstraße 216 von „Am Sportpark“ bis „Eulenbusch“ in der Gemeinde Reppenstedt.
Die Plangenehmigung des Landkreises Lüneburg vom 11.02.2025, die das o.g. Bauvorhaben betrifft, liegt einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit vom 03.03.2025 bis 20.03.2025 an der folgenden Stelle aus:
Bei der Samtgemeinde Gellersen,
Rathaus (Raum 14), Dachtmisser Straße 4, 21391 Reppenstedt.
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 – 12.00. Uhr
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
und außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Die Plangenehmigung wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. (§ 74 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg
erhoben werden.
Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen gegenüber, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.
Lüneburg, 20.01.2025
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Panebianco
Auslegung des Plans zum Zwecke der Planfeststellung für das Vorhaben Neubau einer Elbbrücke Darchau / Neu Darchau
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