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Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.

Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, ist der Straßenbaulastträger für die Beseitigung zuständig. Die Entsorgung obliegt dem Straßenbaulastträger aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, weil ein auf der Straße liegendes totes Tier eine Gefahrenquelle darstellt. Handelt es sich um Tiere, die einen Besitzer haben, muss der Besitzer die Abholung des Tierkörpers veranlassen. Wenn ein Tier auf einem auf einem Privatgrundstück verstirbt und kein Besitzer ermittelt werden kann, muss das tote Tier vom Grundstückseigentümer entsorgt werden.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zuständige Stelle

Im öffentlichen Verkehrsraum ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wenn die Tiere einen Besitzer haben, sind diese in der Pflicht. Verstirbt das Tier auf einem Privatgrundstück und ist kein Besitzer feststellbar, ist der Grundstückseigentümer zuständig.“

Ansprechpunkt

Im öffentlichen Verkehrsraum ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wenn die Tiere einen Besitzer haben, sind diese in der Pflicht. Verstirbt das Tier auf einem Privatgrundstück und ist kein Besitzer feststellbar, ist der Grundstückseigentümer zuständig.“

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4 (gegenüber der Parkpalette "Am Rathaus")
21335 Lüneburg

Mo-Do 

Fr

 7:30 bis 16:30 Uhr

 7:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

Mo-Do 

Fr

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