Für die Befugnis des Landrats, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zuzustimmen, gelten Fälle bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro als unerheblich.
30.10.2018 - Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Für die Befugnis des Landrats, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zuzustimmen, gelten Fälle bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro als unerheblich.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
19.11.2018 - Kreisausschuss
N 9 - ungeändert beschlossen
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17.12.2018 - Kreistag
Ö 15 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Für die Befugnis des Landrats, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zuzustimmen, gelten Fälle bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro als unerheblich.