Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
Leistungsbeschreibung
Wer bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufgenommen wird.
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Änderungen der Tätigkeit angezeigt werden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
- Ärzte und Ärztinnen,
- Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie
- Tierärzte und Tierärztinnen.
Wer unter der Aufsicht einer Person arbeitet, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, muss eine Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Das müssen Sie wissen
Anschrift
Am Graalwall 4
21335 Lüneburg
Öffnungszeiten
Besondere Sprechzeiten für HIV-Beratung, Belehrung nach § 43 IfSG (Lebensmittelzeugnis), Beratung für Prostituierte und Beratung für Menschen mit Behinderung
Die Impfberatung findet montags von 8 Uhr bis 10 Uhr ohne Anmeldung im Gesundheitsamt, Am Graalwall 4 in Lüneburg statt. Bitte bringen Sie Ihren Impfpass mit.
Parkplätze
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen / deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen AnsprechpartnerWelche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.10 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)Welche Fristen muss ich beachten?
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
§ 51 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ansprechpersonen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
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Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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