Danach suchen andere
Zum Inhalt springen

Gesellenprüfung gestreckt

Leistungsbeschreibung

Eine Berufsausbildung im Handwerk wird durch eine Gesellenprüfung abgeschlossen, in der die berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt wird.

Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit

  • Zwischenprüfung während der Ausbildungszeit und
  • Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit

  • Teil 1 der Gesellenprüfung während der Ausbildungszeit und
  • Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

angewendet. Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.

Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden, sofern die Prüfungsvorschriften unverändert bestehen.

Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt (siehe Leistung „Gesellenprüfung Teil I: Zulassung“).

Das müssen Sie wissen

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

E-Mail 
Senden Sie uns Ihr Anliegen und wir melden uns so schnell wie möglich zurück.

E-Mail senden