Werkstattkarte: Ersatz – wegen Beschädigung oder Fehlfunktion
Leistungsbeschreibung
Wird eine Werkstattkarte beschädigt oder ist auf Grund einer Fehlfunktion nicht mehr nutzbar, so ist eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Informationen auf den Internetseiten der Niedersächsischen GewerbeaufsichtDas müssen Sie wissen
Anschrift
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Parkplätze
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
- Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
- Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVO)Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
E-Mail
Senden Sie uns Ihr Anliegen und wir melden uns so schnell wie möglich zurück.