Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung
Leistungsbeschreibung
Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Pfandverwertungsfrist verlängert werden.
Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Pfandleiherverordnung (PfandlV)Das müssen Sie wissen
Anschrift
Schießgrabenstraße 7
21335 Lüneburg
Öffnungszeiten
oder nach Vereinbarung
Parkplätze
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen AnsprechpartnerVoraussetzungen
- Vorliegen es wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
- eine Kollision von Pflichten der Pfandleiherin/des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung (PfandlV) und anderen Rechtsvorschriften besteht.
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse der Verpfänderin/des Verpfänders liegt, insbesondere wenn (z .B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein der Verpfänderin/dem Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann.
- über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Pfandleiherlaubnis auf Verlangen der zuständigen Stelle
- ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.40.2 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 68,00 EUR an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ansprechpersonen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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