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Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wer erstmalig als als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen tätig werden will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden.

Das müssen Sie wissen

Verfahrensablauf

  • Vor Tätigkeitsbeginn ist eine schriftliche Anzeige bei der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
  • Das Nähere Verfahren wird im Einzelfall festgelegt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersäsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in anderem Staat und darüber, dass Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass im Niederrlassungsstaat Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BauSVO erfüllt sein mussten

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit drei Monate ab Eingang der schriftlichen Anzeige.

Rechtsbehelf

Gegen die Anerkennung ist die Klage beim Verwaltungsgericht Hannover möglich.

Urheber

List-ID 847 (Positivliste; Stand:13.09.2018)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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