Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung
Leistungsbeschreibung
Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten die eine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenes Einkommen gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.
Das müssen Sie wissen
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Weitere Informationen
Sind gesetzlich Unfallversicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstorben, so erhalten die hinterbliebenen Witwen oder Witwer eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.
Verfahrensablauf
Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Voraussetzungen
- Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein
- Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich vor dem Versicherungsfall geschlossen worden sein oder der Tod muss später als ein Jahr nach dem Versicherungsfall eingetreten sein
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlage
§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)§ 66 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Anträge / Formulare
Keine
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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