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Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern Durchführung

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.

Der Einsatz als Dolmetscher/in in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übersetzt werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Sie einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.

Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.

Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.

Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden sowie von Notarinnen und Notaren zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
 

Das müssen Sie wissen

Verfahrensablauf

Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts Hannover über die Anträge.

Die allgemeine Beeidigung, über die eine besondere Bescheinigung erteilt wird, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landgerichts Hannover.

Im Zuge der Beeidigung verpflichten Sie sich ausdrücklich nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und bestätigen, dass Sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, belehrt wurden. 

Nach Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung darf der Dolmetscher/die Dolmetscherin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in für die ... Sprache/n“ führen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Landgericht Hannover

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit 
  • fachliche Eignung. 

Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.

Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notar/innen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag

Nachweise der persönlichen Eignung:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
  • eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird
  • eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen
  • handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf
  • Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde

Nachweise der fachlichen Eignung:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die deutsche und die Fremdsprache) oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht der/die Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

Führungszeugnis

  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.

Auswärtiges Amt - Internationaler Urkundenverkehr

Welche Gebühren fallen an?

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.

Diese betragen

  • 150,00 Euro jeweils für die erste Sprache 
  • 100,00 Euro jeweils für jede weitere Sprache.

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.

Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscherinnen/Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Bearbeitungsdauer

Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.

§ 24 Abs. 1 S. 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)

Rechtsbehelf

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Zuständiges Verwaltungsgericht finden im Justizportal des Bundes und der Länder
§ 52 VwGO
§ 67 VwGO
§ 74 VwGO
§ 80 NJG

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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07:30 bis 16:30 Uhr

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Telefonisch

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Digital

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