Einziehung eines Alleinerbscheins
Leistungsbeschreibung
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden.
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Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.
Verfahrensablauf
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
An wen muss ich mich wenden?
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und GerichtsverzeichnisVoraussetzungen
Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Welche Gebühren fallen an?
Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.
§ 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Rechtsbehelf
Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.
§ 353 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Fachlich freigegeben am
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
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(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
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