Erstattung der Umsatzsteuer in besonderen Fällen
Leistungsbeschreibung
Zweck der Vorschrift ist es, dass ins Drittlandsgebiet ausgeführte Güter, die dort zu bestimmten Hilfsleistungen, vor allem in Katastrophenfällen, verwendet werden, von der inländischen Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) entlastet werden. Die Entlastung wird durch eine Vergütung der Umsatzsteuer herbeigeführt, die gesondert beantragt werden muss.
Vergütungsberechtigt sind nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes , die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, insbesondere auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wenn sie die Einkäufe der Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unternehmens tätigen). Die von den begünstigten Einrichtungen erworbenen oder eingeführten Gegenstände müssen für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke im Drittlandsgebiet verwendet werden.
Das müssen Sie wissen
Parkplätze
Teaser
Mögliche Erstattung der Umsatzsteuer für die Ausfuhr von Gegenständen ins Drittlandsgebiet, die dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
Verfahrensablauf
Nach entsprechender Antragsstellung erfolgt die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuer-Vergütung vorliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das für Sie zuständige finden finden Sie über den Finanzamtsfinder.
Finanzamtsfinder auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:Zuständige Stelle
Land
Voraussetzungen
a) Umsatzsteuerpflichtige inländische Vorlieferung, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb oder steuerpflichtige Einfuhr,
b) offener Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung und Bezahlung der Umsatzsteuer mit dem Kaufpreis,
c) Entrichtung der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer bzw. Entrichtung der geschuldeten Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb,
d) Ausfuhr des Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
e) Verwendung des Gegenstands im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken,
f) der Erwerb, die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer steuerbegünstigten Körperschaft des Privatrechts nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein,
Die Voraussetzungen nach Buchstabe a bis f müssen nachgewiesen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
- Ausfuhrnachweise (Frachtbrief, Konnossemente, Posteinlieferungsschein, Spediteurbescheinigung)
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Einspruch
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
E-Mail
Senden Sie uns Ihr Anliegen und wir melden uns so schnell wie möglich zurück.