Abfindung einer Unfallversichertenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beantragen
Leistungsbeschreibung
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert, können Sie auf Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Ihr Rentenanspruch erlischt dann grundsätzlich auf Lebenszeit.
Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.
Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt.
Bei nachträglicher Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes in Folge des Versicherungsfalls lebt Ihr Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.
Das müssen Sie wissen
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Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente auf Antrag eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit erhalten.
Verfahrensablauf
Die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent beantragen Sie formlos:
- Teilen Sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit, dass Sie eine Rentenabfindung beantragen.
- Per Post erhalten Sie dann eine Information über den Fortgang des Verwaltungsverfahrens (zum Beispiel Veranlassung einer Begutachtung, Anforderung von Unterlagen zur Ermittlung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse).
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:
- Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen;
- nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt;
- Ihnen ohne die Rente genug zum Leben bleibt;
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1-2 Wochen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
Klage vor dem Sozialgericht
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
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(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
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