Erteilung von Auskünften an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Leistungsbeschreibung
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sammelt und prüft Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen. Oft wird die englische Bezeichnung der Zentralstelle sowie die entsprechende Abkürzung genutzt: Financial Intelligence Unit (FIU). Ziel der FIU ist die Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zu diesem Zweck kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, unabhängig von einer eventuell durch Sie erfolgten Meldungsabgabe, Auskünfte von Ihnen einfordern, wenn Sie Verpflichtete oder Verpflichteter sind. Sie gelten als Verpflichtete oder Verpflichteter, wenn Sie als Wirtschaftsakteur in Deutschland tätig sind. In der Regel müssen Sie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die angeforderte Auskunft erteilen. Die Auskunft umfasst alle Informationen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, womit die Auskunft Sie selbst oder auch Dritte betreffen kann, beispielsweise Ihre Kundinnen und Kunden oder andere geschäftliche Kontakte. In bestimmten Fällen können Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter die Auskunft verweigern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als
Die Auskunftspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie wissen, dass Ihr Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nutzt. |
Wenn Sie Auskunft über Personen oder sonstige Dritte geben müssen, dürfen Sie diese Betroffenen darüber nicht informieren.
Das müssen Sie wissen
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Wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine Auskunft bei Ihnen anfordert, müssen Sie diese Auskunft grundsätzlich erteilen.
Verfahrensablauf
Sie müssen nur handeln, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Sie dazu auffordert, eine Auskunft zu geben. Ihre Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 Absatz 1 GwG bleibt hiervon unbenommen. Auskunftsersuchen der FIU erhalten Sie:
Sie müssen in der Regel elektronisch antworten:
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Voraussetzungen
Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter. Dazu gehören unter anderem:
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleistungsinstitute
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- (E-Geld-)Agentinnen und -Agenten
- Versicherungsunternehmen
- Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
- Immobilienmaklerinnen und -makler
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwältinnen und -anwälte sowie Notarinnen und Notare
- Treuhandgesellschaften
- Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Vermittlerinnen und Vermittler von Glücksspielen
- Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Hierzu zählen Hersteller, sowie der Groß- und Einzelhandel
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- die Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Durch die FIU werden keine Kosten erhoben. Eigene Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung sind von Ihnen selbst zu tragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird Ihnen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens eine angemessene Frist einräumen und Ihnen diese im Rahmen der Anfrage mitteilen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
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