Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer
Leistungsbeschreibung
Sämtliche Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachen haben sich beruflich fortzubilden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NArchtG). Dies gilt z.B. auch bei längeren Auslandsaufenthalten, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein.
Befreiungsmöglichkeiten sind nur in sehr engem Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit.
Das müssen Sie wissen
Parkplätze
Verfahrensablauf
Der Befreiungsantrag ist in Textform oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Architektenkammer Niedersachsen durch Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Architektenkammer Niedersachsen
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Voraussetzungen
Die Befreiung setzt voraus, dass das Mitglied den Beruf als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner aus einem besonderen persönlichen Grund heraus nicht ausübt. Gründe sind insbesondere Ruhestand, Krankheit oder Elternzeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei Ruhestand:
für freischaffende und baugewerblich selbständige Mitglieder:
Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit erzielt wurden
für angestellte und beamtete Mitglieder:
Rentenausweis, -bescheid oder Ruhestandsurkunde
bei Elternzeit:
Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid
bei Krankheit:
ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente
oder anderweitige Belege, die zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Antrags- oder Bearbeitungsfrist. Die Befreiung kann je nach Befreiungsgrund (z.B. Elternzeit) befristet sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.
Rechtsgrundlage
§§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Fortbildungssatzung
Niedersächsisches VorschrifteninformationssystemArchitektenkammer Niedersachsen/Kammerrecht
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Niedersachsen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
E-Mail
Senden Sie uns Ihr Anliegen und wir melden uns so schnell wie möglich zurück.