Anerkennung als Patentanwältin oder Patentanwalt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Leistungsbeschreibung
Das müssen Sie wissen
Parkplätze
Rechtsgrundlage
§ 5 Absatz 1 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§§ 68 ff. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 5 Absatz 1 Patentanwaltsordnung (PAO)§§ 68 ff. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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