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Anerkennung als Patentanwältin oder Patentanwalt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Leistungsbeschreibung

Das müssen Sie wissen

Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 1 Patentanwaltsordnung (PAO)

§ 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

§§ 68 ff. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)

§ 5 Absatz 1 Patentanwaltsordnung (PAO)
§§ 68 ff. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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