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Spielhallen Erlaubnis

Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
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Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
§ 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Schießgrabenstraße 7

21335 Lüneburg

Öffnungszeiten

Montags - freitags 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Parkplätze

Frauenparkplatz:

Anzahl: 21

Parkplatz:

Anzahl: 508

Behindertenparkplatz:

Anzahl: 3

Fahrplanauskunft

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

§ 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

Gebühr: 4000,00 - 20000,00 Euro
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ansprechpersonen

Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
32
Julia Reynolds
+49 4131 309-3277+49 4131 309-553277E-Mail senden
Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
32
Daniela Siewert
+49 4131 309-3272+49 4131 309-553272E-Mail senden
Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
32
Niklas Wortmann
+49 4131 309-3273+49 4131 309-553273E-Mail senden

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

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07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

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Digital

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