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Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

Fachdienst 40 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
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Leistungsbeschreibung

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

§ 2 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)

Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Öffnungszeiten

allgemeine Öffnungs- und Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
darüber hinaus Terminvereinbarungen bis 19:00 Uhr

Parkplätze

Frauenparkplatz:

Anzahl: 20

Behindertenparkplatz:

Anzahl: 3

Parkplatz:

Anzahl: 508

Fahrplanauskunft

Verfahrensablauf

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Voraussetzungen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: 3 Monate
zur Vorlage der notwendigen Unterlagen

Was sollte ich noch wissen?

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Ansprechpersonen

Fachdienst 40 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Zimmermann
+49 4131 26-1776+49 4131 26-1633E-Mail senden

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

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08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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