Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Leistungsbeschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Das müssen Sie wissen
Anschrift
Lüneburger Straße 50
21385 Amelinghausen
Öffnungszeiten
von 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach gesonderter Vereinbarung
Parkplätze
Anzahl: 20
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen AnsprechpartnerVoraussetzungen
- natürliche oder juristische Person
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.8 - je nach Zeitaufwand. Für eine einmalige Veranstaltung fallen jedoch höchstens 246,00 EUR an, für mehrere Veranstaltungen oder einen unbefristeten Zeitraum höchstens 276,00 EUR.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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