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Abbruch Anzeige

Bautechnik

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Auch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, können ohne Baugenehmigung wieder abgebrochen werden.



Das müssen Sie wissen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Zahlungsarten
Barzahlung, Überweisung

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Verfahrensablauf

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen..

Ansprechpersonen

Bautechnik
Meike Höfel
Genehmigungsverfahren: Samtgemeinde Gellersen
04131 26-1770E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 109
Bautechnik
Arne Voigt
Genehmigungsverfahren: Stadt Bleckede, Gemeinde Amt Neuhaus
04131 26-1542E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 113
Bautechnik
Torben Krüger
Genehmigungsverfahren: Samtgemeinde Ostheide
04131 26-1791E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 114
Bautechnik
Michael Cordes
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Bardowick, Gemeinde Barum, Gemeinde Mechtersen, Gemeinde Vögelsen, Gemeinde Wittorf
04131 26-1207E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 105
Bautechnik
Alexandra Berger
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Adendorf
04131 26-1262E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 112
Bautechnik
Elisabeth Gückler
Stellvertretende Fachdienstleiterin, Fachgebietsleiterin Technik, Genehmigungsverfahren: Gemeinde Deutsch Evern
04131 26-1434E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 108
Bautechnik
Oliver Kahrmann
Genehmigungsverfahren: Samtgemeinde Amelinghausen, Gemeinde Dahlenburg, Gemeinde Dahlem
04131 26-1879E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 107
Bautechnik
Vivian Przybilla
Genehmigungsverfahren: Samtgemeinde Scharnebeck
04131 26-1114E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 109
Bautechnik
Gerrit Grote
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Melbeck, Gemeinde Barnstedt, Gemeinde Embsen, Gemeinde Handorf, Gemeinde Radbruch, Gemeinde Boitze, Gemeinde Nahrendorf, Gemeinde Tosterglope
04131 26-1455E-Mail sendenGebäude 3, Zimmer 114

Kontakt-Möglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4 (gegenüber der Parkpalette "Am Rathaus")
21335 Lüneburg

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 7:30 bis 16:30 Uhr

 7:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

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04131 26-0

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