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Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler

Jugend und Familie

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs.
Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt dabei voraus, dass die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, insbesondere da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.

Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
  • außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen
  • Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
  • außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen

Voraussetzungen

  • deutscher Staatsbürger
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
  • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
  • deutscher Staatsbürger
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
  • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung

Verfahrensablauf

Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

Formulare

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

Hinweise (Besonderheiten)

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 - 20 Uhr zu erreichen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
  • alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern

In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
  • alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern

In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.

Rechtsbehelf

Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.

Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.

Ansprechpersonen

Jugend und Familie
Nadine Iwan
Elterngeld: A, E BAföG: G, N
04131 26-1706E-Mail senden
Jugend und Familie
Kathrin Hornig
B + C + E + F + I + K + T
04131 26-1384E-Mail senden
Jugend und Familie
Viktoria Goldnik
Elterngeld: J, S, T BAföG: S
04131 26-1307E-Mail senden
Jugend und Familie
Alena Harder
Elterngeld: C, F, V-Z BAföG: P, U-Z
04131 26-1568E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 5 // 1
Jugend und Familie
Gülsün Hempelmann
Elterngeld: D, H, O, Ö BAföG: H
04131 26-1176E-Mail senden
Jugend und Familie
Annika Robert
Elterngeld: I, L, P - R BAföG: L, O, R
04131 26-1055E-Mail senden
Jugend und Familie
Stefanie Suhrmüller
Elterngeld: K, M, N, U und Ü Bafög: A, D, J
04131 26-1342E-Mail senden
Jugend und Familie
Adina Witthöft
Elterngeld: B, G BAföG: M, Q
04131 26-1547E-Mail senden
Jugend und Familie
Frau Seegers
M - R
04131 26-1432E-Mail senden
Jugend und Familie
Liane Lüneburg-Kohrs
Hb - L + T + W
04131 26-1539E-Mail senden
Jugend und Familie
Nancy Koschella
A - Ha
04131 26-1250E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 10 // 1
Jugend und Familie
Nicole Germ
S + U + V + X - Z
04131 261531E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 9 // 1
Jugend und Familie
Anke Schröder
04131 26-1595E-Mail senden
Jugend und Familie
Frau Werneke
04131 26-1231E-Mail senden
Jugend und Familie
Bärbel Heiden
04131 26-1789E-Mail senden
Jugend und Familie
Martin Schwuchow
04131 26-1585E-Mail senden
Jugend und Familie
Lars Tengler
04131 26-1334E-Mail senden
Jugend und Familie
Claudia Beder-Knacke
04131 26-1068E-Mail senden
Jugend und Familie
Annika Wesche
A, G, M
04131 26-1016E-Mail senden
Jugend und Familie
Beate Himmelreich
E, F, I, K
04131 26-1420E-Mail senden
Jugend und Familie
Uta Meyer
S, Auslandsfälle
04131 26-1656E-Mail senden
Jugend und Familie
Birte Pott
B, O, U, V
04131 26-1399E-Mail senden
Jugend und Familie
Sevgi Demirci-Evcil
L, W
04131 26-1831E-Mail senden
Jugend und Familie
Norbert Möhring
C, D, Q, X, Z
04131 26-1401E-Mail senden
Jugend und Familie
Vivian Stern
N, R, T, Y
04131 26-1876E-Mail senden
Jugend und Familie
Simone Kruse
H, J, P
04131 26-1278E-Mail senden
Jugend und Familie
Carsten Schöning
04131 26-1365E-Mail senden
Jugend und Familie
Frau Buchmann
04131 26-1724E-Mail senden
Jugend und Familie
Frau Klemm
04131 26-1687E-Mail senden
Jugend und Familie
Jugendhilfe und Sport Geschäftszimmer
04131 26-1718E-Mail senden
Jugend und Familie
Melanie Wolter
Fachdienstleiterin
04131 26-1400E-Mail senden
Jugend und Familie
Dorothee Lopau
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Jugend und Familie
Hagen Witte
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Jugend und Familie
Kirsten Lange
Spezialdienstleitung Kindesschutz, Erzieherische Hilfen und Sozialraumprojekte
04131 26-1587E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 222 // 3
Jugend und Familie
Isabell Oldekop
Bildung und Teilhabe
04131 26-1737E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 115 // 2
Jugend und Familie
Tine Schachtschneider
Bildung und Teilhabe
04131 26-1731E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 117 // 2
Jugend und Familie
Ulrike Böttger
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Jugend und Familie
Silvia Hinrichs
04131 26-1526E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 222 // 3
Jugend und Familie
Tatjana Schlien
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Jugend und Familie
Jana Kranert
04131 26-0
Jugend und Familie
Anna Klug
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Jugend und Familie
Frau Hermes
04131 26-1639E-Mail senden

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

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Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

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