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Schwarzarbeit Meldung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,
  2. als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,
  4. als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).

Schwarzarbeitsdelikte, die in den Nr. 1-3 aufgeführt sind, werden von der Zollverwaltung geprüft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln oder im Internet auf den unten genannten Internetseiten.

Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Nr. 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Das sind in der Regel die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte. Für die Koordinierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in den Regierungsvertretungen zuständig, welche Sie auch über die E-Mail-Adresse Schwarzarbeitsbekaempfung@mw.niedersachsen.de kontaktieren können. Eine Rückmeldung zu Ihren Hinweisen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.

Die Folgen

Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.

Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Was kann ich tun?

Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb

  • arbeiten Sie nicht schwarz,
  • beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter,
  • seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.


Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Konrad-Zuse-Allee 10

21337 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung oder eine Reisegewerbekarte erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet werden soll.

Über das Erfordernis einer Handwerksrolleneintragung bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und deren Voraussetzungen beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie im Internet unter:

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde, der Stadt und dem Landkreis, sowie dem zuständigen Hauptzollamt.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde, der Stadt und dem Landkreis, sowie dem zuständigen Hauptzollamt.

Ansprechpersonen

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 001 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Britta Ammoneit
04131 26-1620E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Enno Janssen
04131 26-1452E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 010 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau Petermann
04131 26-1580E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 010 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau Dühring
04131 26-1036E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 011 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Herr Meyer
04131 26-1220E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Herr Schmidt
04131 26-1313E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau Neilmann
Zuständigkeit nach Nachname: Jagdscheine und Waffenangelegenheiten (T-Z), Aufgaben nach dem NPsychKG
04131 26-1390E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 006 // 1
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Annette Harneit
04131 26-1388E-Mail senden
Gebäude 12 - Zimmer 005 // 1

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

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(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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