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Weiterleistung für Wohngeld beantragen

Sozialhilfe und Wohngeld

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragen, dass Ihnen das Wohngeld weitergezahlt wird, und zwar wie in Ihrem ersten Antrag als

  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter oder
  • bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.


Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

kostenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Für einen lückenlosen Wohngeldbezug ist es erforderlich, den Antrag auf Weiterleistung spätestens in dem Monat nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten bzw. der Belastung vorlegen:

  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise (nur bei erfolgten Änderungen innerhalb des letzten Bewilligungszeitraumes) beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürgern müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus (nur bei erfolgten Änderungen innerhalb des letzten Bewilligungszeitraumes) dieses ausgefüllte Formular:

  • Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt)

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie (nur bei erfolgten Änderungen innerhalb des letzten Bewilligungszeitraumes) zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises bzw. der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/ Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller weiterhin wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner i.S. des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind)
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

Verfahrensablauf

  • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
  • Sie stellen Ihren Weiterleistungsantrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Weiterleistungsantrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Weiterbewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate weiter bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate weiter gewährt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Ansprechpunkt

Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Ansprechpersonen

Sozialhilfe und Wohngeld
Moritz Messelken
Sozialhilfe und Wohngeld - Pflege- und Sozialberatung
04131 26-1667E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 118 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Rebecca Roxin
Sozialhilfe - Zuständigkeit nach Name: A - Z
04131 26-1070E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 114 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Lilli Trojahn
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Name: A - F
04131 26-1734E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 122 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Tanja Bethlehem
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Name: G - K
04131 26-1606E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 122 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Pia Woltaire
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Name: L - N
04131 26-1771E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 121 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Christine Meyer
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Name: O - R
04131 26-1403E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 121 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Gaby Dierks
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Name: S - Z
04131 26-1402E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 120 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Sebastian Ahlfaenger
Sozialhilfe - Zuständigkeit nach Name: A - Fq; I - J
04131 26-1708E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 100 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Janna Bechtloff
Fachgebietsleiterin Sozialhilfe - Zuständigkeit nach Name: Fr - H
04131 26-1760E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 113 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Stefanie Niederreiner
Sozialhilfe - Zuständigkeit nach Name: Ku - Rn
04131 26-1290E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 102 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Karin Rieckmann
Sozialhilfe - Zuständigkeit nach Name: Kr - Kt; Ro - U
04131 26-1780E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 103 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Katrin Baas
Sozialhilfe - Zuständigkeit nach Name: Ka - Kp; V - Z
04131 26-1312E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 100 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Kristina Preuß
Bildung und Teilhabe - Empfänger von SGB II Leistungen nach Name: A - Gö
04131 26-1732E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 116 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Tine Schachtschneider
Bildung und Teilhabe - Empfänger von SGB II Leistungen nach Name: Gr - Om
04131 26-1731E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 117 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Marie Lange
Bildung und Teilhabe - Empfänger von SGB II-Leistungen nach Name: On - Z | Empfänger von Wohngeld und Kindergeldzuschlag nach Name: W - Z
04131 26-1730E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 119 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Isabell Oldekop
Bildung und Teilhabe - Empfänger von Wohngeld und Kindergeldzuschlag nach Name: A - M
04131 26-1737E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 115 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Christiane Hagemann
Bildung und Teilhabe - Empfänger von Wohngeld und Kindergeldzuschlag nach Name: N - V
04131 26-1340E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 117 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Christian Ratzeburg
Fachdienstleiter Sozialhilfe und Wohngeld
04131 26-1626E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 105 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Mirko Hävecker
Sozialhilfe und Wohngeld
04131 26-1609E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 111 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Christopher Schäfer
Fachgebietsleiter Asylbewerber und Wohngeld
04131 26-1380E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 110 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Vanessa Haka
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Gemeinde: SG Scharnebeck
04131 26-1271E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 108 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Max Schiller
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Gemeinde: Gem. Adendorf, SG Amelinghausen, SG Bardowick, SG Ostheide
04131 26-1608E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 107 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Lana-Sophie Darger
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Gemeinde: Amt Neuhaus
04131 26-1092E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 108 // 2
Sozialhilfe und Wohngeld
Ben Päpper
Asylbewerber und Wohngeld - Zuständigkeit nach Gemeinde: SG Dahlenburg, SG Gellersen, SG Ilmenau, SG Scharnebeck, Stadt Bleckede
04131 26-1844E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 109 // 2

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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