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Hausschlachtung

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.

Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen

  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Gehegewild
  • Ziegen und andere Paarhufer,
  • Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.


Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
  • Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
  • Wie viele Tiere werden geschlachtet?

Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
  • Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
  • Wie viele Tiere werden geschlachtet?

Voraussetzungen

  • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
  • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten
  • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
  • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten

Verfahrensablauf

  1. Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, der das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen, oder durch einen Dienstleister durchführen lassen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch von Tieren dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung frei gegeben werden.
  1. Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, der das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen, oder durch einen Dienstleister durchführen lassen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch von Tieren dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung frei gegeben werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Ansprechpersonen

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Sachmielewski
04131 26-1405E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 33
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Zimmermann
04131 26-1776E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 133 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Lodders
04131 26-1414E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 137 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Niebelschütz
04131 26-1279E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 141 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Herr Ritter
04131 26-1605E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 140 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Herr Trochemowitz
04131 26-1636E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 139 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Herr Franke
04131 26-1412E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 142 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Herr Cordes
04131 26-1551E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 137 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Linn
04131 26-1589E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 137 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Herr Volksdorf
04131 1416E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 135 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Ziegler
04131 26-1324E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 134 // 2
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Herr Gronholz
04131 26-1331E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 29
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
des Fachdienstes Geschäftszimmer
04131 26-1413E-Mail senden

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

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