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Vormundschaft Einrichtung

Jugend und Familie

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.

Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.

Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.

Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).

Beispiele:

  • Eröffnung eines Sparbuches
  • Erlaubnis zu einer Operation
  • Schulwechsel
  • Festlegung des Wohnorts

Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.

Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):

  • die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer „Babyklappe“/unbegleitet eingereistes Kind)
  • beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
  • die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
  • beide Eltern sind verstorben
  • die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
     

Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,

  • dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
  • dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
  • dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
  • dass die Mutter minderjährig ist.

Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.

Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):

  • die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer "Babyklappe"/unbegleitet eingereistes Kind)
  • beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
  • die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
  • beide Eltern sind verstorben
  • die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
     

Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,

  • dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
  • dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
  • dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
  • dass die Mutter minderjährig ist.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Ansprechpersonen

Jugend und Familie
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Elterngeld: A, E BAföG: G, N
04131 26-1706E-Mail senden
Jugend und Familie
Kathrin Hornig
B + C + E + F + I + K + T
04131 26-1384E-Mail senden
Jugend und Familie
Viktoria Goldnik
Elterngeld: J, S, T BAföG: S
04131 26-1307E-Mail senden
Jugend und Familie
Alena Harder
Elterngeld: C, F, V-Z BAföG: P, U-Z
04131 26-1568E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 5 // 1
Jugend und Familie
Gülsün Hempelmann
Elterngeld: D, H, O, Ö BAföG: H
04131 26-1176E-Mail senden
Jugend und Familie
Annika Robert
Elterngeld: I, L, P - R BAföG: L, O, R
04131 26-1055E-Mail senden
Jugend und Familie
Stefanie Suhrmüller
Elterngeld: K, M, N, U und Ü Bafög: A, D, J
04131 26-1342E-Mail senden
Jugend und Familie
Adina Witthöft
Elterngeld: B, G BAföG: M, Q
04131 26-1547E-Mail senden
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Frau Seegers
M - R
04131 26-1432E-Mail senden
Jugend und Familie
Liane Lüneburg-Kohrs
Hb - L + T + W
04131 26-1539E-Mail senden
Jugend und Familie
Nancy Koschella
A - Ha
04131 26-1250E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 10 // 1
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Nicole Germ
S + U + V + X - Z
04131 261531E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 9 // 1
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Anke Schröder
04131 26-1595E-Mail senden
Jugend und Familie
Frau Werneke
04131 26-1231E-Mail senden
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Bärbel Heiden
04131 26-1789E-Mail senden
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Martin Schwuchow
04131 26-1585E-Mail senden
Jugend und Familie
Lars Tengler
04131 26-1334E-Mail senden
Jugend und Familie
Claudia Beder-Knacke
04131 26-1068E-Mail senden
Jugend und Familie
Annika Wesche
A, G, M
04131 26-1016E-Mail senden
Jugend und Familie
Beate Himmelreich
E, F, I, K
04131 26-1420E-Mail senden
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S, Auslandsfälle
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B, O, U, V
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L, W
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H, J, P
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Kirsten Lange
Spezialdienstleitung Kindesschutz, Erzieherische Hilfen und Sozialraumprojekte
04131 26-1587E-Mail senden
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Tine Schachtschneider
Bildung und Teilhabe - Empfänger von SGB II Leistungen nach Name: Gr - Om
04131 26-1731E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 117 // 2
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Ulrike Böttger
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Gebäude 2, Eingang H - Zimmer 222 // 3
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