Jagdpachtvertrag: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Das müssen Sie wissen
Anschrift
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag 14:00 - 15:30 Uhr
darüber hinaus Terminvereinbarungen bis 19:00 Uhr
Parkplätze
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Welche Gebühren fallen an?
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 15.03.2012
Ansprechpersonen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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