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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe

Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
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Leistungsbeschreibung

Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.

Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Schießgrabenstraße 7

21335 Lüneburg

Öffnungszeiten

Montags - freitags 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Parkplätze

Frauenparkplatz:

Anzahl: 21

Parkplatz:

Anzahl: 508

Behindertenparkplatz:

Anzahl: 3

Fahrplanauskunft

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
  • Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
  • Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.


Gebühr: 2500,00 Euro
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.

Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.

§ 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Was sollte ich noch wissen?

Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

Unterstützende Institutionen

  • ggf. Industrie- und Handelskammer
  • ggf. örtliche Polizeidienststellen
  • ggf. weitere Strafverfolgungsbehörden
  • ggf. Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister)
  • ggf. Finanzamt

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ansprechpersonen

Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
32
Julia Reynolds
+49 4131 309-3277+49 4131 309-553277E-Mail senden
Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
32
Daniela Siewert
+49 4131 309-3272+49 4131 309-553272E-Mail senden
Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr
32
Niklas Wortmann
+49 4131 309-3273+49 4131 309-553273E-Mail senden

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
+49 4131 26-0

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08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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