Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe
Leistungsbeschreibung
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Das müssen Sie wissen
Anschrift
Konrad-Zuse-Allee 10
21337 Lüneburg
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
- Gebühr:2.500,00 EUR
Vorkasse notwendig
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
- Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
- Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.
- Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
- Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
- Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Zuständige Stelle
- ggf. Industrie- und Handelskammer
- ggf. örtliche Polizeidienststellen
- ggf. weitere Strafverfolgungsbehörden
- ggf. Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister)
- ggf. Finanzamt
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpersonen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
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