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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

Leistungsbeschreibung

Aufsichtspersonen, insbesondere

  • Leiterinnen und Leiter einer Betriebsabteilung,
  • Sprengberechtigte,
  • Betriebsmeisterinnen/Betriebsmeister,
  • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und
  • Lagerverwalterinnen und Lagerverwalter
  • sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,

dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) besitzen.

Sprengstoffgesetz (SprengG)

Das müssen Sie wissen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
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