Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur/-in aus dem Ausland Anzeige erneut
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Sie planen eine Tätigkeit als „Beratender Ingenieur“ und haben weder einen Wohnsitz, noch eine berufliche Niederlassung in Deutschland. Dann sind Sie verpflichtet diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Dies gilt jedoch nur wenn seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen ist.
Das müssen Sie wissen
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Verfahrensablauf
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein
- Sie erhalten entweder die Bestätigung, dass Ihre Anzeige erfolgt ist oder die Untersagung der Erbringung der Dienstleistung
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
Mo-Do
Fr
07:30 bis 16:30 Uhr
07:30 bis 12:30 Uhr
Digital
E-Mail
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