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Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter

Führerscheine

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Ausnahmeantrag (Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter) bei der zuständigen Stelle einreichen.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Am Springintgut 3

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

  • :55,00 EUR - 60,00 EUR
    Ausnahmegenehmigung
  • Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung

Welche Fristen muss ich beachten?

Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens 1 Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher begründeter Antrag
  • Führungszeugnis
  • Schriftlicher begründeter Antrag
  • Führungszeugnis

Voraussetzungen

  • Beantragung frühestens 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters
    • Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
  • Beantragung frühestens 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters
    • Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der zuständigen Stelle Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Danach wird der Antrag der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zugeleitet.

Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der zuständigen Stelle Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Danach wird der Antrag der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zugeleitet.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn eine unzumutbare Härte für die Betroffene/den Betroffenen vorliegt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Ansprechpersonen

Führerscheine
Frau Doose
Führerscheine: A-C, W-Z
04131 26-1785E-Mail senden
Gebäude 6, Zimmer 111
Führerscheine
Frau Jurischka
Führerscheine: D-I
04131 26-1659E-Mail senden
Gebäude 6, Zimmer 110
Führerscheine
Frau Höche
Führerscheine: J-P
04131 26-1344E-Mail senden
Gebäude 6, Zimmer 109
Führerscheine
Frau Polkehn
Führerscheine: Q-V
04131 26-1232E-Mail senden
Gebäude 6, Zimmer 107

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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