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Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung

Naturschutz und Wald

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Horst-Nickel-Str. 4

21337 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Dem Antrag sind beizufügen:
    • eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
    • ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
      • Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
      • durchgeführte Untersuchungen,
      • die Art und Weise des Abbaus,
      • die Nebenanlagen,
      • die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
      • die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
      • soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
  • Dem Antrag sind beizufügen:
    • eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
    • ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
      • Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
      • durchgeführte Untersuchungen,
      • die Art und Weise des Abbaus,
      • die Nebenanlagen,
      • die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
      • die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
      • soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Voraussetzungen

  • Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
  • Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.

Hinweise (Besonderheiten)

Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).

Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.

Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.

Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).

Ansprechpersonen

Naturschutz und Wald
Patricia Ossig
Untere Naturschutzbehörde
04131 26-1798E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 322
Naturschutz und Wald
Ute Bei der Sandwisch
Untere Naturschutzbehörde
04131 26-1233E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 324
Naturschutz und Wald
Kristina Weist
Untere Naturschutzbehörde
04131 26-1345E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 321
Naturschutz und Wald
Maja Züghart
Fachgebietsleiterin Untere Naturschutzbehörde
04131 26-1666E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 327
Naturschutz und Wald
Sören Frischmuth
Samtgemeinden Scharnebeck, Gemeinde Amt Neuhaus, Stadt Bleckede
04131 26-1209E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 319
Naturschutz und Wald
Jonas Pape
Samtgemeinden Amelinghausen, Gellersen, Ilmenau, Stadt Lüneburg
04131 26-1602E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 318
Naturschutz und Wald
Saskia Grote
Samtgemeinden Dahlenburg, Ostheide, Gemeinde Adendorf, Gemeinde Amt Neuhaus, Stadt Bleckede
04131 26-1586E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 320
Naturschutz und Wald
Adrian Kreft
Samtgemeinden Bardowick, Dahlenburg, Ostheide, Gemeinde Adendorf
04131 26-1354E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 315
Naturschutz und Wald
Dirk Rebohm
Untere Naturschutzbehörde
04131 26-1744E-Mail senden
Gebäude 11 - Zimmer 320

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

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Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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