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Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen

Verkehrsangelegenheiten und Bußgeldstelle

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.

Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden. 

Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Am Springintgut 1

21335 Lüneburg

Rechtsgrundlage

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit Angaben zu
    • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
    • der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
    • der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
  • Mit dem Antrag vorzulegen sind:
    • die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz,
    • die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
    • der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
    • der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
       
  • Antrag mit Angaben zu
    • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
    • der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
    • der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
  • Mit dem Antrag vorzulegen sind:
    • die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz,
    • die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
    • der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
    • der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
       

Hinweise (Besonderheiten)

Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.

Teaser

Wenn Sie Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie für diese eine Fahrerbescheinigung beantragen.

Ansprechpersonen

Verkehrsangelegenheiten und Bußgeldstelle
Herr Gienke
04131 26-1304E-Mail senden
Gebäude 5 - Zimmer 4d
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Frau Mindt
04131 26-1556E-Mail senden
Gebäude 5 - Zimmer 4d
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Team Bußgeldstelle
04131 26-1392E-Mail senden
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Herr Wild
04131 26-1672E-Mail senden
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Herr Bretthauer
04131 26-1302E-Mail senden

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

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